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   BGH, 27.03.2019 - IV ZR 132/18   

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https://dejure.org/2019,8245
BGH, 27.03.2019 - IV ZR 132/18 (https://dejure.org/2019,8245)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2019 - IV ZR 132/18 (https://dejure.org/2019,8245)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2019 - IV ZR 132/18 (https://dejure.org/2019,8245)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    §§ 9 Abs. 1 Satz 2, ... 152 Abs. 2 Satz 2 VVG, § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 152 Abs. 1 VVG, § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG, § 7 Abs. 1, 2 VVG, § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG, §§ 9, 152 VVG, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG, § 152 Abs. 2 VVG, § 9 VVG

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung; Erstreckung der Belehrung auf die Folgen einer unrichtigen Belehrung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung; Erstreckung der Belehrung auf die Folgen einer unrichtigen Belehru...

  • rewis.io

    Versicherungsvertrag: Umfang der Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; VVG § 8 Abs. 5; VVG § 9 Abs. 1; VVG § 152 Abs. 2
    Keine Pflicht des Versicherers zur Belehrung über die Folgen einer unrichtigen Belehrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung; Erstreckung der Belehrung auf die Folgen einer unrichtigen Belehrung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Versicherungsvertrag - und die nachträglich korrigierte Widerrufsbelehrung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Umfang der Belehrung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang einer Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Widerrufsrecht

  • Jurion (Kurzinformation)

    Umfang einer Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Widerrufsrecht

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Umfang einer Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Widerrufsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1807
  • MDR 2019, 609
  • VersR 2019, 604
  • WM 2019, 720
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.06.2017 - IV ZR 440/14

    Versicherungsvertrag: Wirksamkeit trotz unterlassener Pflichtmitteilungen des

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - IV ZR 132/18
    Für die Wirksamkeit der Einigung über den Abschluss eines Versicherungsvertrages ist es unerheblich, ob der Versicherer die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG bestimmten Pflichten erfüllt hat (Senatsurteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 16-21).

    Wie der Senat ferner entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG auch dann mit dem Zugang der Widerrufsbelehrung und der weiteren dort genannten Unterlagen, wenn der Versicherer - wie hier - entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen mitgeteilt hat (Senatsurteil vom 28. Juni 2017 aaO Rn. 30-32; ferner Senatsurteil vom 13. Dezember 2017 - IV ZR 353/15, VersR 2018, 211 Rn. 10).

  • BGH, 13.12.2017 - IV ZR 353/15

    Private Rentenversicherung bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit:

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - IV ZR 132/18
    Wie der Senat ferner entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG auch dann mit dem Zugang der Widerrufsbelehrung und der weiteren dort genannten Unterlagen, wenn der Versicherer - wie hier - entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen mitgeteilt hat (Senatsurteil vom 28. Juni 2017 aaO Rn. 30-32; ferner Senatsurteil vom 13. Dezember 2017 - IV ZR 353/15, VersR 2018, 211 Rn. 10).
  • BGH, 21.02.2024 - IV ZR 32/22

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages und Herausgabe

    Solange der Versicherer davon ausgehen darf, dass seine Vertragsannahmeerklärung im Rahmen der Antragsbindungsfrist beim Versicherungsnehmer eingeht, muss er nicht zugleich in Rechnung stellen, dass sie den Versicherungsnehmer doch verspätet erreichen könnte und er, um sich pflichtgemäß zu verhalten, auch eine auf den Fall der Verspätung bezogene Widerspruchsbelehrung erteilen muss (vgl. auch Senatsurteil vom 27. März 2019 - IV ZR 132/18, r+s 2019, 312 Rn. 11 zu einer Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG n.F.).

    Zudem bestünde die Gefahr einer inhaltlichen Überfrachtung und Unübersichtlichkeit der Belehrung (vgl. auch Senatsurteil vom 27. März 2019 aaO).

  • BGH, 11.10.2023 - IV ZR 41/22

    Vertragsbeginn vor Ende der Widerrufsfrist in AGB möglich?

    Bestätigt wird dies durch die zum 11. Juni 2010 erfolgte Aufnahme eines Hinweises auf diesen Anspruch in die Musterwiderrufsbelehrung nach der Anlage zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. .Das Muster über die Widerrufsbelehrung kann auch schon für die Zeit davor als rechtlich unbedenkliche Empfehlung des Gesetzgebers Verwendung finden (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2019 - IV ZR 132/18, VersR 2019, 604 Rn. 13).
  • BGH, 11.10.2023 - IV ZR 40/22

    Ordnungsgemäße Belehrung über Vertragsbeginn erst nach Ende der Widerrufsfrist

    Bestätigt wird dies durch die zum 11. Juni 2010 erfolgte Aufnahme eines Hinweises auf diesen Anspruch in die Musterwiderrufsbelehrung nach der Anlage zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. Das Muster über die Widerrufsbelehrung kann auch schon für die Zeit davor als rechtlich unbedenkliche Empfehlung des Gesetzgebers Verwendung finden (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2019 - IV ZR 132/18, VersR 2019, 604 Rn. 13).
  • OLG Hamm, 18.09.2023 - 20 U 77/23
    aa) Zunächst hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich eine Widerrufsbelehrung als "inhaltlich nicht zu beanstanden" gebilligt, nach der - dort gleichfalls ohne weitere Aufschlüsselung - der Beginn der Widerrufsfrist von der Mitteilung der "weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1, 2 VVG" abhängig gemacht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2019 - IV ZR 132/18 -, juris Rn. 2, 9).

    Der Bundesgerichtshof hat - wie ausgeführt - eine vergleichbare Rücktrittsbelehrung als "nicht zu beanstanden" gebilligt (siehe nochmals BGH, Urteil vom 27. März 2019 - IV ZR 132/18 -, juris Rn. 2, 9).

    Auch der Bundesgerichtshof hat eine Widerrufsbelehrung, die keinen Hinweis auf Nutzungsherausgabe vorsah, in einem Fall, in dem der Versicherungsnehmer einem Vertragsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hatte, als "inhaltlich nicht zu beanstanden" gebilligt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2019 - IV ZR 132/18 -, juris Rn. 1, 2, 9).

    Hinzu kommt, dass sich das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 17. Mai 2019 nicht mit der Entscheidung des BGH vom 27. März 2019 (IV ZR 132/18 -, juris Rn. 1, 2, 9 - erstmals veröffentlicht am 9. April 2019) auseinandersetzt, in der eine vergleichbare Belehrung gebilligt wurde.

  • OLG Saarbrücken, 24.05.2023 - 5 U 61/22

    Rückabwicklung eines privaten Rentenversicherungsvertrages nach Widerruf durch

    Um dem Versicherungsnehmer eine sachgerechte Entscheidung über den Widerruf zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Versicherer ihn ordnungsgemäß über Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt (BGH, Urteil vom 27. März 2019 - IV ZR 132/18, VersR 2019, 604).

    Denn Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist es, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, unter welchen Voraussetzungen er seine Vertragserklärung widerrufen kann und welche Rechtsfolgen dieser Widerruf hat (BGH, Urteil vom 27. März 2019 - IV ZR 132/18, VersR 2019, 604).

    Eine Belehrung auch über Rechtsfolgen, die bei fehlerhafter Belehrung eintreten, wäre mit dem Sinn und Zweck der Norm nicht zu vereinbaren und bärge die Gefahr einer inhaltlichen Überfrachtung und Unübersichtlichkeit der Belehrung (BGH, Urteil vom 27. März 2019 - IV ZR 132/18, VersR 2019, 604; vgl. Rixecker, in: Landheid/Rixecker, VVG 7. Aufl., § 9 Rn. 11; Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 152 Rn. 15).

  • OLG Hamm, 24.08.2023 - 20 U 77/23
    aa) Zunächst hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich eine Widerrufsbelehrung als "inhaltlich nicht zu beanstanden" gebilligt, nach der - dort gleichfalls ohne weitere Aufschlüsselung - der Beginn der Widerrufsfrist von der Mitteilung der "weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1, 2 VVG" abhängig gemacht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2019 - IV ZR 132/18 -, juris Rn. 2, 9).

    Der Bundesgerichtshof hat - wie ausgeführt - eine vergleichbare Rücktrittsbelehrung als "nicht zu beanstanden" gebilligt (siehe nochmals BGH, Urteil vom 27. März 2019 - IV ZR 132/18 -, juris Rn. 2, 9).

    Auch der Bundesgerichtshof hat eine Widerrufsbelehrung, die keinen Hinweis auf Nutzungsherausgabe vorsah, in einem Fall, in dem der Versicherungsnehmer einem Vertragsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hatte, als "inhaltlich nicht zu beanstanden" gebilligt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2019 - IV ZR 132/18 -, juris Rn. 1, 2, 9).

    Hinzu kommt, dass sich das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 17. Mai 2019 nicht mit der Entscheidung des BGH vom 27. März 2019 (IV ZR 132/18 -, juris Rn. 1, 2, 9 - erstmals veröffentlicht am 9. April 2019) auseinandersetzt, in der eine vergleichbare Belehrung gebilligt wurde.

  • OLG Stuttgart, 20.01.2022 - 7 U 46/21

    Widerruf eines Rentenversicherungsvertrages Unzureichende Widerrufsbelehrung

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 27.03.2019 - IV ZR 132/18 -, VersR 2019, 604 , Rn. 10), der - bezüglich der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs - eine nahezu identische Belehrung eines anderen Versicherers zugrunde lag, die ebenfalls keinen (zusätzlichen) Hinweis auf die ebenfalls herauszugebenden gezogenen Nutzungen enthielt, ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes.
  • OLG Frankfurt, 14.02.2023 - 18 U 33/22

    Ewiges Versicherungsrecht bei Basisrentenvertrag; Konditionalsatz in

    (3) Letztlich kann aber offen bleiben, welcher Auffassung zu folgen ist und welche Schlüsse aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. März 2019 - IV ZR 132/18) zu ziehen sind, in der er die Widerrufsbelehrung "Haben Sie keine Zustimmung erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren." unter dem Gesichtspunkt einer nicht erforderlichen Belehrung über die Folgen einer unrichtigen Belehrung nicht beanstandet hat.
  • OLG Dresden, 20.10.2022 - 4 U 951/22

    Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages Formelle Wirksamkeit einer

    Vielmehr kann das Muster über die Widerrufsbelehrung auch schon für die Zeit vor dem 11.06.2010 als rechtlich unbedenkliche Empfehlung des Gesetzgebers Verwendung finden (so BGH, Urteil vom 27.03.2019 - IV ZR 132/18, Rn. 13 - juris).

    b) Die Belehrung gemäß § 8 Abs. 2 VVG muss sich auch nicht auf die Folgen einer unrichtigen Belehrung gemäß § 9 Abs. 1 VVG sowie § 152 Abs. 2 VVG erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2019 - IV ZR 132/18 - juris).

  • OLG Stuttgart, 20.01.2022 - 7 U 338/20

    Widerrufsbelehrung ohne Hinweis auf Nutzungen

    (b) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 27.03.2019 - IV ZR 132/18 -, VersR 2019, 604, Rn. 10), der - bezüglich der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs - eine nahezu identische Belehrung eines anderen Versicherers zugrunde lag, die ebenfalls keinen (zusätzlichen) Hinweis auf die ebenfalls herauszugebenden gezogenen Nutzungen enthielt, ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes.
  • OLG Zweibrücken, 25.07.2022 - 1 U 153/21
  • OLG Köln, 18.06.2021 - 20 U 9/21

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • LG Hamburg, 28.05.2021 - 306 O 401/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung sowie die Vertragsinformationen bei einem

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