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   BGH, 27.03.2019 - XII ZB 417/18   

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https://dejure.org/2019,11864
BGH, 27.03.2019 - XII ZB 417/18 (https://dejure.org/2019,11864)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2019 - XII ZB 417/18 (https://dejure.org/2019,11864)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2019 - XII ZB 417/18 (https://dejure.org/2019,11864)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, §§ ... 7, 274, 303 Abs. 2 FamFG, § 274 Abs. 1 FamFG, § 274 Abs. 4 FamFG, § 1908 b BGB, § 7 Abs. 4 FamFG, § 278 Abs. 1 FamFG, § 170 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 170 Abs. 1 Satz 3 GVG, § 7 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuungsverfahren, Hinzuziehung, konkludente Hinzuziehung, Beteiligte, Angehörige

  • rewis.io

    Beschwerdeberechtigung in einer Betreuungssache: Beteiligung eines Elternteils durch konkludente Hinzuziehung zum Verfahren bei dessen Anwesenheit bei der Betroffenenanhörung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 7 Abs. 4 ; FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1
    Ermöglichen der Einflussnahme eines Beteiligten auf das laufende Verfahren durch das Gericht hinsichtlich Erforderlichkeit für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren; Anwesenheit eines Angehörigen bei der Anhörung des Betroffenen als ...

  • rechtsportal.de

    FamFG § 7 ; FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Konkludente Hinzuziehung eines Angehörigen zu einem Betreuungsverfahren

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Beteiligung eines Elternteils in einer Betreuungssache

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Beteiligtenstellung im Betreuungsverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beteiligung eines Angehörigen durch konkludente Hinzuziehung zu Betreuungsverfahren

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Beteiligung eines Angehörigen durch konkludente Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 835
  • MDR 2019, 1015
  • FGPrax 2019, 222
  • FamRZ 2019, 1091
  • Rpfleger 2019, 509
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.01.2019 - XII ZB 489/18

    Recht von Angehörigen zur Einlegung einer Beschwerde gegen eine von Amts wegen

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - XII ZB 417/18
    Die Beschwerdebefugnis der Mutter des Betroffenen für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt daraus, dass ihre (Erst-)Beschwerde erfolglos geblieben ist (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 4 mwN).

    Denn eine Beteiligung setzt notwendiger Weise die Möglichkeit voraus, dass die beteiligte Person - in welcher Art und Weise auch immer - auf das Verfahren in derselben Instanz Einfluss nehmen kann (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 11 mwN und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 11 mwN).

    Die bloße Anregung zur Einleitung eines Verfahrens auf Betreuerwechsel (§ 1908 b BGB) führt hingegen nach der Senatsrechtsprechung nicht zur Beteiligung des Anregenden an diesem Verfahren (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 9 mwN und vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 12 mwN).

    Selbst eine (inhaltliche) Anregung, für einen Dritten eine Betreuung einzurichten, führt für sich gesehen nicht zur Beteiligtenstellung des Anregenden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 9 mwN).

  • BGH, 13.03.2019 - XII ZB 523/18

    Betreuungssache: Beteiligung durch konkludente Hinzuziehung bei Bewilligung von

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - XII ZB 417/18
    Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Es bedarf daher immer eines vom Gericht gewollten Hinzuziehungsaktes, unabhängig davon, ob es sich um einen Muss-Beteiligten i.S.v. § 274 Abs. 1 FamFG oder - wie hier - um einen Kann-Beteiligten nach § 274 Abs. 4 FamFG handelt (Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Auch wenn das Gericht damit die Mutter dem Grunde nach in das Verfahren einbezogen hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18 - zur Veröffentlichung bestimmt), kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass das entsprechende Anschreiben des Gerichts zugleich einen ausdrücklichen Hinweis auf § 7 Abs. 4 FamFG enthält, wonach die Mutter beantragen kann, am Verfahren förmlich beteiligt zu werden.

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 493/15

    Beschwerde gegen die Einrichtung einer Betreuung: Beschränkung auf die Auswahl

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - XII ZB 417/18
    Der Senat hat eine konkludent erfolgte Beteiligung etwa für den Fall bejaht, dass ein Angehöriger des Betroffenen bei der erstinstanzlichen Anhörung nicht nur anwesend war, sondern vom Gericht in diese einbezogen wurde (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 493/15 - FamRZ 2016, 626 Rn. 6).

    Aus dem Anhörungsvermerk ergibt sich, dass die Mutter lediglich bei der Anhörung anwesend war, nicht aber, dass sie - wie in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 493/15 - FamRZ 2016, 626 Rn. 6) - vom Gericht in diese einbezogen wurde.

  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 213/16

    Betreuungssache: Bewirkung einer Beteiligung durch Bekanntgabe der

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - XII ZB 417/18
    Denn eine Beteiligung setzt notwendiger Weise die Möglichkeit voraus, dass die beteiligte Person - in welcher Art und Weise auch immer - auf das Verfahren in derselben Instanz Einfluss nehmen kann (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 11 mwN und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 11 mwN).

    Dabei steht die Nichterwähnung im Entscheidungsrubrum einer tatsächlichen Hinzuziehung nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 471/17

    Zustehen des Rechts der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - XII ZB 417/18
    Die bloße Anregung zur Einleitung eines Verfahrens auf Betreuerwechsel (§ 1908 b BGB) führt hingegen nach der Senatsrechtsprechung nicht zur Beteiligung des Anregenden an diesem Verfahren (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 9 mwN und vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 17.06.2020 - XII ZB 574/19

    Betreuungsverfahren: Beschwerderecht der Angehörigen gegen von Amts wegen

    Allein aus der Nennung eines Angehörigen im Rubrum einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung lässt sich nicht auf dessen (konkludente) Hinzuziehung zum erstinstanzlichen Verfahren schließen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 417/18, FamRZ 2019, 1091).

    (2) Weitere Verfahrenshandlungen, aus denen auf einen Willen des Amtsgerichts zur Beteiligung des Beteiligten zu 2 am erstinstanzlichen Verfahren geschlossen werden kann (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27. März 2019 - XII ZR 417/18 - FamRZ 2019, 1091 Rn. 7), liegen nicht vor.

    Dabei muss das Gericht dem Dritten zu erkennen geben, dass es ihn am Verfahren beteiligen will (Senatsbeschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 417/18 - FamRZ 2019, 1091 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 17.03.2021 - XII ZB 169/19

    Konkludent mögliche Hinzuziehung eines Beteiligten zu einem Betreuungsverfahren

    Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19, FamRZ 2020, 1590 und vom 27. März 2019 - XII ZB 417/18, FamRZ 2019, 1091).

    Hierbei kommt es darauf an, ob das Gericht dem Beteiligten eine solche Einflussnahme ermöglichen will und dies zumindest konkludent zum Ausdruck bringt (Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19 - FamRZ 2020, 1590 Rn. 11 ff. mwN und vom 27. März 2019 - XII ZB 417/18 - FamRZ 2019, 1091 Rn. 6 ff. mwN).

    Selbst eine (inhaltliche) Anregung, für einen Dritten eine Betreuung einzurichten, begründet für sich gesehen keine Beteiligtenstellung des Anregenden (Senatsbeschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 417/18 - FamRZ 2019, 1091 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 08.03.2023 - XII ZB 283/22

    Anfechtung der Betreuerauswahl; Beschwerdeberechtigung im Betreuungsverfahren

    Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung bedarf es für eine solche Beteiligung im Sinne von §§ 7, 274, 303 Abs. 2 FamFG immer eines vom Gericht gewollten Hinzuziehungsaktes, unabhängig davon, ob es sich um einen Muss-Beteiligten im Sinne von § 274 Abs. 1 FamFG oder um einen Kann-Beteiligten nach § 274 Abs. 4 FamFG handelt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2021 - XII ZB 437/20 - FamRZ 2021, 799 Rn. 3 mwN und vom 27. März 2019 - XII ZB 417/18 - FamRZ 2019, 1091 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 69/20

    Sicherungshaft zur Überstellung eines syrischen Staatsangehörigen nach Rumänien

    Dies ist für eine Beteiligung im Sinne des § 429 Abs. 2 FamFG ausreichend, da ein förmlicher Hinzuziehungsakt nicht erforderlich ist, sondern das Gericht lediglich - gegebenenfalls konkludent - zum Ausdruck bringen muss, dass es der Vertrauensperson eine Einflussnahme auf das Verfahren in derselben Instanz ermöglichen will (vgl. zur entsprechenden Konstellation im Betreuungsrecht BGH, Beschlüsse vom 27. März 2019 - XII ZB 417/18, FamRZ 2019, 1091 Rn. 7 f.; vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18, FamRZ 2019, 915 Rn. 6 u. 8; vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16, FamRZ 2018, 197 Rn. 8, jew. mwN).
  • LG München I, 24.07.2019 - 13 T 10013/19

    Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht in Betreuungsakten

    Zwar war die Beschwerdeführerin bei der Anhörung der Betroffenen am 30.8.2018 zugegen, allein dies macht sie nicht zur Beteiligten (BGH Beschluss vom 27.3.2019, XII ZB 417/18, RN 11).
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