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   BGH, 27.04.1960 - V ZR 186/58   

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https://dejure.org/1960,7878
BGH, 27.04.1960 - V ZR 186/58 (https://dejure.org/1960,7878)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1960 - V ZR 186/58 (https://dejure.org/1960,7878)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1960 - V ZR 186/58 (https://dejure.org/1960,7878)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer vor Inkrafttreten der BGBs erfolgten Auflassung - Verkäuferpflichten i.R.e. Grundstückkaufvertrags bei nicht vor Vertragsschluss erkannten Pfandbelastungen des Grundstücks - Erwerb von Landparzellen von dem preußischen Domänenfiskus - ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.10.1959 - V ZR 9/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.04.1960 - V ZR 186/58
    Außerdem darf von dem Grundsatz, daß Verträge zu halten sind, nur abgewichen werden bei derartig umwälzenden und einschneidenden Veränderungen der Verhältnisse, daß ein weiteres Festhalten an der ursprünglichen Vertragsregelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechterdings nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (Urteil des Senats vom 14. Oktober 1959, V ZR 9/58, NJW 1959, 2203 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 22.01.1958 - V ZR 27/57

    Spätere Bösgläubigkeit des Besitzers

    Auszug aus BGH, 27.04.1960 - V ZR 186/58
    Deshalb hätte mit Rücksicht auf die auch im gegenwärtigen Prozeß erörterten Zweifel hinsichtlich der heutigen Geltung jener früheren Vereinbarung - der Beklagte sieht die Verfügungsbeschränkung als längst überholt und gegenstandslos an, weil damals lediglich ein "wildes Siedeln" habe verhindert werden sollen, und hat zur Rechtfertigung seines Standpunktes zwei umfangreiche Rechtsgutachten vorgelegt bzw. inhaltlich vorgetragen - das Berufungsgericht prüfen und sich in tatrichterlicher Würdigung darüber schlüssig werden müssen, ob allein der Umstand, daß der Kläger von der streitigen Vereinbarung weiß, schon dazu ausreicht, ihm positive Kenntnis von einem gültigen heute noch bestehenden Veräußerungsverbot zu verschaffen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 26, 256).
  • BGH, 30.05.1956 - V ZR 87/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.04.1960 - V ZR 186/58
    Nicht minder möglich ist die Möglichkeit, aus dem Gesichtspunkt der fehlenden Geschäftsgrundlage zu einer Auflösung oder zu einer für den Beklagten günstigen Anpassung des Vertragsverhältnisses zu gelangen, Bei dem Vorhandensein des Veräußerungsverbotes handelt es sich um einen Umstand, der ausschließlich in seinem eigenen Machtbereich liegt (OGHZ 1, 62, 68; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Bearb. § 41 III 5, S. 182; Kegel DRZ Beiheft 3.1948, S.5, Larenz, Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung 2. Aufl. 5. Kapitel IV B 4 b, S. 185; vgl. allerdings Urteil des erkennenden Senats vom 30. Mai 1956, V ZR 67/55, JR 1956, 416).
  • BGH, 14.10.1955 - V ZR 67/55

    Beseitigung alter Wehrmachtsanlagen. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 27.04.1960 - V ZR 186/58
    Nicht minder möglich ist die Möglichkeit, aus dem Gesichtspunkt der fehlenden Geschäftsgrundlage zu einer Auflösung oder zu einer für den Beklagten günstigen Anpassung des Vertragsverhältnisses zu gelangen, Bei dem Vorhandensein des Veräußerungsverbotes handelt es sich um einen Umstand, der ausschließlich in seinem eigenen Machtbereich liegt (OGHZ 1, 62, 68; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Bearb. § 41 III 5, S. 182; Kegel DRZ Beiheft 3.1948, S.5, Larenz, Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung 2. Aufl. 5. Kapitel IV B 4 b, S. 185; vgl. allerdings Urteil des erkennenden Senats vom 30. Mai 1956, V ZR 67/55, JR 1956, 416).
  • RG, 08.05.1926 - V 239/25

    Beifügung. Vormerkung. Verfügungsbeschränkung

    Auszug aus BGH, 27.04.1960 - V ZR 186/58
    Es gehört zu den Pflichten des Verkäufers, Hindernisse zu beseitigen, die der Grundbuchumschreibung im Wege sind oder nachträglich entstehen (RGZ 113, 403, 405; 118, 100, 102).
  • RG, 26.09.1927 - VI 19/27

    Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus BGH, 27.04.1960 - V ZR 186/58
    Es gehört zu den Pflichten des Verkäufers, Hindernisse zu beseitigen, die der Grundbuchumschreibung im Wege sind oder nachträglich entstehen (RGZ 113, 403, 405; 118, 100, 102).
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