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   BGH, 27.04.1994 - 3 StR 690/93   

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https://dejure.org/1994,2614
BGH, 27.04.1994 - 3 StR 690/93 (https://dejure.org/1994,2614)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1994 - 3 StR 690/93 (https://dejure.org/1994,2614)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1994 - 3 StR 690/93 (https://dejure.org/1994,2614)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zurückverweisung - Allgemeine Strafkammer - Jugendkammer - Mitwirkung abgelehnter Richter - Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1994, 415
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

    Auszug aus BGH, 27.04.1994 - 3 StR 690/93
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in einem verbundenen Verfahren gegen einen Erwachsenen und einen Jugendlichen oder Heranwachsenden das Revisionsgericht die Sache an eine allgemeine Strafkammer statt an eine Jugendkammer zurückverweisen, wenn sich das weitere Verfahren nur noch gegen den Erwachsenen richtet (BGHSt 35, 267 ff.).

    b) Demgemäß hat der Senat - gemäß §§ 354 Abs. 2, 355 StPO (vgl. dazu BGHSt 35, 267, 268 ff.) - die Sache an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  • BGH, 04.11.1981 - 2 StR 242/81

    Besetzungsrüge im Verhältnis von Erwachsenengericht und Jugendgericht -

    Auszug aus BGH, 27.04.1994 - 3 StR 690/93
    Ausschlaggebend für eine solche Entscheidung können die Gründe sein, die wie bisher - nach der durch das Inkrafttreten des StVÄG 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl I S. 1645) geschaffenen Rechtslage (vgl. BGHSt 30, 260 ff. [BGH 04.11.1981 - 2 StR 242/81]; BGH, Beschluß vom 22. Januar 1980 - 5 StR 12/80; BayObLG MDR 1980, 958) - zu einer, nach der neueren Rechtsprechung freilich nicht mehr zwingenden Zurückverweisung an die Jugendkammer geführt haben: nämlich die einfache Lösung von Zuständigkeitsfragen im Verhältnis von Jugend- und Erwachsenengerichten, die Vermeidung von Verfahrensverzögerungen, zusätzlicher Arbeitsbelastung und unnötigem Zeitaufwand und ebenso - wie auch im vorliegenden Fall - die Möglichkeit der Berücksichtigung jugendspezifischer Umstände der Tat, auch wenn sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet.
  • BGH, 21.04.1993 - 3 StR 118/93

    Betäubungsmittelstrafrecht: Fortsetzungstat

    Auszug aus BGH, 27.04.1994 - 3 StR 690/93
    Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durchBeschluß vom 21. April 1993 - 3 StR 118/93 - das Verfahren gegen den Angeklagten teilweise eingestellt, den Schuldspruch geändert und das Urteil im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache "an eine andere Strafkammer des Landgerichts" zurückverwiesen.
  • BGH, 27.10.1993 - 3 StR 512/93

    Ablehnen von Richtern wegen Befangenheit - Pflicht zur Mitteilung der zum

    Auszug aus BGH, 27.04.1994 - 3 StR 690/93
    Dazu hätte die Mitteilung des Wortlautes der dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter gehört (vgl.Beschluß vom 27. Oktober 1993 - 3 StR 512/93).
  • BGH, 22.01.1980 - 5 StR 12/80

    Zuständigkeit einer Jugendkammer bei gleichzeitigem Verfahren gegen

    Auszug aus BGH, 27.04.1994 - 3 StR 690/93
    Ausschlaggebend für eine solche Entscheidung können die Gründe sein, die wie bisher - nach der durch das Inkrafttreten des StVÄG 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl I S. 1645) geschaffenen Rechtslage (vgl. BGHSt 30, 260 ff. [BGH 04.11.1981 - 2 StR 242/81]; BGH, Beschluß vom 22. Januar 1980 - 5 StR 12/80; BayObLG MDR 1980, 958) - zu einer, nach der neueren Rechtsprechung freilich nicht mehr zwingenden Zurückverweisung an die Jugendkammer geführt haben: nämlich die einfache Lösung von Zuständigkeitsfragen im Verhältnis von Jugend- und Erwachsenengerichten, die Vermeidung von Verfahrensverzögerungen, zusätzlicher Arbeitsbelastung und unnötigem Zeitaufwand und ebenso - wie auch im vorliegenden Fall - die Möglichkeit der Berücksichtigung jugendspezifischer Umstände der Tat, auch wenn sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet.
  • BGH, 08.02.2012 - 5 StR 486/11

    Nachträgliche Gesamtstrafe (Härteausgleich bei Zusammentreffen mit Jugendstrafe;

    Das neue Tatgericht - eine Jugendkammer, an die der Senat die Sache trotz der gebotenen Verhängung von Erwachsenenstrafrecht im Blick auf die zu §§ 32, 105 JGG gebotenen Hilfserwägungen zurückverweist (vgl. zu dieser Verfahrensweise BGH, Urteil vom 27. April 1994 - 3 StR 690/93, BGHR StPO § 354 Abs. 2 Jugendkammer 2) - wird danach den Grund für den Härteausgleich und namentlich dessen Auswirkung deutlich zu kennzeichnen haben.
  • BGH, 30.03.1998 - 5 StR 29/98

    Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch eines Kinds, sexueller

    Obgleich sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache als Jugendschutzsache (§ 74b GVG) zu neuer Straffestsetzung an eine Jugendkammer zurück (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 2 Jugendkammer 2).
  • BGH, 06.02.1997 - 1 StR 629/96

    Recht des Tatrichters, die von Anklage und Eröffnungsbeschluss genannte Tatzeit

    Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (BGHR StPO § 354 Abs. 2 Jugendkammer 1, 2).
  • BGH, 16.11.1999 - 1 StR 517/99

    Strafzumessung; Berücksichtigung einer Vorstrafe

    Die Sache war an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 35, 267; BGHR StPO § 354 Abs. 2 Jugendkammer 2).
  • BGH, 09.11.1999 - 1 StR 555/99

    Überlassen im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 6 b BtMG; Strafzumessung bei Einsatz

    Die Sache war an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen, (vgl. BGHSt 35, 267, BGHR StPO § 354 Abs. 2 Jugendkammer 2).
  • BayObLG, 16.04.1999 - 1St RR 71/99

    Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Ausschreitungen gegen eine einzelne

    Für eine Zurückverweisung an ein anderes Jugendschöffengericht besteht bei dem zur Tatzeit 24jährigen Angeklagten kein Anlaß (vgl. BGHSt 35, 267; BGH StV 1994, 415).
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