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   BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 125/04   

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https://dejure.org/2005,3048
BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 125/04 (https://dejure.org/2005,3048)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2005 - VIII ZR 125/04 (https://dejure.org/2005,3048)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2005 - VIII ZR 125/04 (https://dejure.org/2005,3048)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Qualifzierung der Landesausstellung im Rahmen der Veranstaltung "Hessentag 2000" als Freizeitveranstaltung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Haustürwiderrufsgesetz (HWiG); Sinn und Zweck des Widerrufsrechtes des Verbrauchers; Anforderungen an die Verknüpfung zwischen ...

  • Judicialis

    HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2
    Begriff der Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verbraucherschutz - Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen einer Freizeitveranstaltung i.??S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HWiG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Heizungsbausatz auf dem "Hessentag" gekauft - Dürfen die Käufer den Kaufvertrag widerrufen?

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verkauf zwischen Kinderhüpfburg und Würstchenstand - Kein Widerrufsrecht beim GW-Markt

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3494 (Ls.)
  • NJW-RR 2005, 1417
  • MDR 2005, 1275
  • WM 2005, 1386
  • DB 2005, 2350 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 199/01

    "Grüne Woche Berlin" 1999 keine Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr.

    Auszug aus BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 125/04
    Die Landesausstellung im Rahmen der Veranstaltung "Hessentag 2000" war keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (im Anschluß an BGH, Urteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100).

    Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf ab, daß mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot des Veranstalters nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen wie beispielsweise Kaffeefahrten oder Reisen den Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung es dem Kunden erschwert, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen (BGH, Urteile vom 21. Juni 1990 - I ZR 303/88, NJW 1990, 3265 unter II 1 und vom 26. März 1992 - I ZR 104/90, NJW 1992, 1889 unter II 1; Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100 unter II 1 c aa; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - X ZR 178/02, NJW 2004, 362 unter II 1, jew.m.w. Nachw.).

    Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in deren Zusammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im wesentlichen durch die Vorstellung des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, ist zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (Senatsurteil vom 10. Juli 2002 aaO).

  • BGH, 28.10.2003 - X ZR 178/02

    Begriff der Freizeitveranstaltung

    Auszug aus BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 125/04
    Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf ab, daß mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot des Veranstalters nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen wie beispielsweise Kaffeefahrten oder Reisen den Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung es dem Kunden erschwert, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen (BGH, Urteile vom 21. Juni 1990 - I ZR 303/88, NJW 1990, 3265 unter II 1 und vom 26. März 1992 - I ZR 104/90, NJW 1992, 1889 unter II 1; Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100 unter II 1 c aa; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - X ZR 178/02, NJW 2004, 362 unter II 1, jew.m.w. Nachw.).

    Das Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot stellt für sich allein keine Situation dar, in der sich der Besucher einer Freizeitveranstaltung den Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 aaO unter II 4).

  • BGH, 26.03.1992 - I ZR 104/90

    Grüne Woche - Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 125/04
    Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf ab, daß mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot des Veranstalters nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen wie beispielsweise Kaffeefahrten oder Reisen den Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung es dem Kunden erschwert, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen (BGH, Urteile vom 21. Juni 1990 - I ZR 303/88, NJW 1990, 3265 unter II 1 und vom 26. März 1992 - I ZR 104/90, NJW 1992, 1889 unter II 1; Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100 unter II 1 c aa; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - X ZR 178/02, NJW 2004, 362 unter II 1, jew.m.w. Nachw.).

    Daß der Besuch des Hessentages bei einzelnen Verbrauchern eine höhere Bereitschaft zu spontanen und weniger bedachten Bestellungen geweckt haben mag, rechtfertigt für sich allein nicht die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1992 aaO unter II 2).

  • BGH, 21.06.1990 - I ZR 303/88

    Freizeitveranstaltung - Vorsprung durch Rechtsbruch; Haustürwiderrufsgesetz -

    Auszug aus BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 125/04
    Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf ab, daß mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot des Veranstalters nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen wie beispielsweise Kaffeefahrten oder Reisen den Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung es dem Kunden erschwert, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen (BGH, Urteile vom 21. Juni 1990 - I ZR 303/88, NJW 1990, 3265 unter II 1 und vom 26. März 1992 - I ZR 104/90, NJW 1992, 1889 unter II 1; Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100 unter II 1 c aa; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - X ZR 178/02, NJW 2004, 362 unter II 1, jew.m.w. Nachw.).
  • OLG Braunschweig, 15.12.2005 - 1 U 18/05

    Ausstellung; Freizeitveranstaltung; Harz und Heide; Harz-und-Heide;

    Nach der höchstrichterlichen, zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 des insoweit rechtlich inhaltsgleichen Haustürwiderrufsgesetzes ergangenen Rechtsprechung kann von einem Geschäftsabschluss anlässlich einer Freizeitveranstaltung nur gesprochen werden, wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben sind, dass der Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es, dass die örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung es dem Verbraucher nicht ohne weiteres ermöglichen, sich ungehindert zu entfernen, sei es, dass Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot bei ihm das Gefühl wecken, dem Verkaufsunternehmen verpflichtet zu sein (BGH, Urteil vom 27.04.2005 - VIII ZR 125/04, Seite 8, Leitsatz in NJW 2005, 3494; BGH NJW 2004, 362, 363; NJW 2002, 3100, 3101; NJW 1992, 1889, 1890).

    Der Begriff der Freizeitveranstaltung ist also von zwei zusammentreffenden, in einer Wechselwirkung zueinander stehenden Faktoren bestimmt, einmal durch den Freizeitcharakter der Veranstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt, und zum anderen durch die Organisationsform der Veranstaltung, deren sich der Kunde nur schwer entziehen kann (BGH, Urteil vom 27.04.2005 - VIII ZR 125/04, Seite 8 ff.; BGH NJW 2004, 362, 363; NJW 1992, 1889, 1890).

    Die allein durch den Umfang der Freizeitangebote erhöhte Bereitschaft zu spontanen und weniger bedachten Bestellungen rechtfertigt für sich allein noch nicht die Anwendbarkeit des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2005, VIII ZR 125/04, Seite 10; BGH NJW 1995, 1889, 1890).

  • OLG Saarbrücken, 30.11.2006 - 8 U 692/05

    Zur Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung i. S. des § 312 Abs. 1 Satz

    Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in deren Zusammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im Wesentlichen durch die Vorstellung des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, ist zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (vgl. BGH NJW 2002, 3100 ff. Rdnr. 22; NJW 2004, 362 ff. Rdnr. 8; NJW-RR 2005, 1417 f. Rdnr. 13, jeweils zit. nach juris).

    Das bloße Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot begründet für sich allein keine Situation, in der sich der Besucher den Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (vgl. BGH NJW 2002, 3100 ff. Rdnr. 28; NJW 2004, 362 ff. Rdnr. 18, NJW-RR 2005, 1417 f. Rdnr. 17, jeweils zit. nach juris).

  • OLG Dresden, 06.07.2005 - 8 U 1984/04

    KAGO

    dd) Eine Unwirksamkeit des Kaufvertrags vom 23.02.2000 besteht auch nicht aufgrund eines Widerrufs nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 HWiG a.F. Denn bei der Veranstaltung "Haus Garten Freizeit 2000", in deren Rahmen es zu dem Vertragsschluss zwischen den Parteien kam, handelte es sich nicht um eine "Freizeitveranstaltung" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG a.F. Von einer Freizeitveranstaltung in diesem Sinne kann nur gesprochen werden, wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben sind, dass der Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es, dass die örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung es dem Verbraucher nicht ohne weiteres ermöglichen, sich ungehindert zu entfernen, sei es, dass Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot bei ihm das Gefühl wecken, dem Verkaufsunternehmen verpflichtet zu sein; nur in solchen Fällen lässt sich von einer Gefahr der Überrumpelung des Verbrauchers sprechen, welcher das Haustürwiderrufsgesetz begegnen will (vgl. BGH ZIP 2004, 365; BGH NJW 2002, 3100; BGH NJW 1992, 1889; BGH, Urteil vom 27.04.2005, Az: VIII ZR 125/04).
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