Rechtsprechung
   BGH, 27.04.2016 - IV ZR 372/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,9286
BGH, 27.04.2016 - IV ZR 372/15 (https://dejure.org/2016,9286)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2016 - IV ZR 372/15 (https://dejure.org/2016,9286)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15 (https://dejure.org/2016,9286)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,9286) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 4 S 1 VVG, § 19 Abs 5 S 1 VVG
    Private Krankenversicherung: Rücktrittsrecht des Krankenversicherers bei grob fahrlässiger Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten; Anforderungen an die Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rücktrittsrecht des gesetzlichen Krankenversicherers bei grob fahrlässiger Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten

  • rewis.io

    Private Krankenversicherung: Rücktrittsrecht des Krankenversicherers bei grob fahrlässiger Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten; Anforderungen an die Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 19 Abs. 4; VVG § 19 Abs. 5
    Anforderungen an die Belehrung zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und Zulässigkeit des Rücktritts bei grob fahrlässiger Verletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 19 Abs. 4; VVG § 19 Abs. 5
    Rücktrittsrecht des gesetzlichen Krankenversicherers bei grob fahrlässiger Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Zu den Anforderungen an die Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine gesonderte Urkunde als Belehrung über Rücktrittsrecht des Versicherers erforderlich

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Rücktrittsrecht der Privaten Krankenversicherung bei grob fahrlässiger Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine gesonderte Urkunde als Belehrung über Rücktrittsrecht des Versicherers erforderlich

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 111 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Privatbehandlung/Private Krankenversicherung/Beihilfe | Private Krankenversicherung | BGH: Rücktrittsrecht des Versicherers wegen Verletzung der Anzeigepflicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rücktrittsrecht des Krankenversicherers bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Besprechungen u.ä. (2)

  • steinbeckundpartner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG / Basistarif keine "andere Bedingungen" i.S.v. § 19 Abs. 4 VVG

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigeverletzung in der privaten Krankenversicherung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 210, 113
  • NJW 2017, 166
  • ZIP 2016, 41
  • MDR 2016, 709
  • VersR 2016, 780
  • WM 2016, 953
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 105/11

    Kein Ausschluss jeder außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über eine

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - IV ZR 372/15
    Den Interessen des Versicherungsnehmers wird dadurch Rechnung getragen, dass diesem gemäß § 193 Abs. 5 VVG ein Anspruch zusteht, bei jedem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen im Basistarif versichert zu werden (Senatsurteile vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 105/11, BGHZ 192, 67 Rn. 38; IV ZR 50/11, VersR 2012, 219 Rn. 24).

    Gegen eine Beschränkung des Rücktrittsrechts des Versicherers über den Wortlaut der § 19 Abs. 4, § 194 Abs. 1 Satz 3 VVG hinaus sprechen schließlich auch praktische Gründe (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 105/11, BGHZ 192, 67 Rn. 39 für den Fall der fristlosen Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages).

  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 50/11

    Kein Ausschluss jeder außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über eine

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - IV ZR 372/15
    Sie erfahren lediglich gemäß § 194 Abs. 1 Satz 3 VVG eine Modifikation dahin, dass § 19 Abs. 4 VVG auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden ist, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 50/11, VersR 2012, 219 Rn. 22).

    Den Interessen des Versicherungsnehmers wird dadurch Rechnung getragen, dass diesem gemäß § 193 Abs. 5 VVG ein Anspruch zusteht, bei jedem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen im Basistarif versichert zu werden (Senatsurteile vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 105/11, BGHZ 192, 67 Rn. 38; IV ZR 50/11, VersR 2012, 219 Rn. 24).

  • LG Dortmund, 17.07.2014 - 2 O 31/14

    Rücktrittsrecht wegen Anzeigepflichtverletzung auch bei Krankenversicherung im

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - IV ZR 372/15
    Das Berufungsgericht sowie das Landgericht Dortmund (r+s 2015, 244) vertreten demgegenüber die Auffassung, der Kontrahierungszwang des Krankenversicherers zum Abschluss einer Versicherung im Basistarif schließe auch bei grob fahrlässiger Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten das Rücktrittsrecht nicht im Sinne von § 19 Abs. 4 VVG aus.

    Unter "anderen Bedingungen" im Sinne von § 19 Abs. 4 VVG sind vielmehr Risikoausschlüsse, Prämienerhöhungen, Selbstbehalte, andere Laufzeiten, andere Versicherungssummen oder ähnliches zu verstehen (LG Dortmund r+s 2015, 244 unter V 1; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 29. Aufl. § 19 Rn. 115).

  • OLG München, 05.10.2015 - 25 U 2870/15

    Formelle Anforderungen an die Belehrung des Versicherers zu den Anzeigepflichten

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - IV ZR 372/15
    Eine derartige "Doppelbelehrung", in der der Versicherer zunächst unmittelbar im räumlichen Zusammenhang mit den gestellten Gesundheitsfragen (und hier ergänzend durch eine gesondert zu unterschreibende Erklärung) auf die möglichen Folgen der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht allgemein hinweist und diese sodann an einer genau bezeichneten Stelle im Einzelnen erläutert, ist mit dem Belehrungserfordernis des § 19 Abs. 5 VVG vereinbar (vgl. hierzu OLG München r+s 2016, 68 Rn. 4-6; Beschluss vom 8. September 2015, VersR 2016, 515; anders OLG Hamm VersR 2016, 103 unter 1).

    aa) Der Wirksamkeit der Belehrung steht es nicht entgegen, dass bei der Darstellung der Rechtsfolgen der Vertragsanpassung nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass kein Versicherungsschutz für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall besteht, wenn durch Vertragsanpassung rückwirkend ein Risikoausschluss Vertragsbestandteil wird, der ein Risiko betrifft, das sich sodann in dem eingetretenen Versicherungsfall realisiert hat (KG VersR 2014, 1357 unter (1) b; OLG München VersR 2016, 515 Rn. 7; a.A. LG Dortmund NJW-RR 2013, 1371 Rn. 44; r+s 2013, 322 Rn. 15-18; Urteil vom 10. März 2011 - 2 O 105/10, juris Rn. 30).

  • LG Kiel, 23.11.2012 - 5 O 46/12

    Krankenversicherungsvertrag: Voraussetzungen eines Rücktritts des Versicherers

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - IV ZR 372/15
    Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass der Versicherer in diesen Fällen nur bei vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung zum Rücktritt berechtigt ist, weil die Versicherung im Basistarif zu den "anderen Bedingungen" im Sinne von § 19 Abs. 4 VVG zähle (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Januar 2011 - 7 U 77/10, juris Rn. 38-40; LG Kiel, Urteil vom 23. November 2012 - 5 O 46/12, juris Rn. 40; FA-Komm/Pilz/Gramse, § 19 Rn. 134; Laux in jurisPR-VersR 11/2014 Anm. 6).
  • LG Dortmund, 10.03.2011 - 2 O 105/10

    Gebotener Hinweis eines Krankenversicherers auf die Rechtsfolgen einer

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - IV ZR 372/15
    aa) Der Wirksamkeit der Belehrung steht es nicht entgegen, dass bei der Darstellung der Rechtsfolgen der Vertragsanpassung nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass kein Versicherungsschutz für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall besteht, wenn durch Vertragsanpassung rückwirkend ein Risikoausschluss Vertragsbestandteil wird, der ein Risiko betrifft, das sich sodann in dem eingetretenen Versicherungsfall realisiert hat (KG VersR 2014, 1357 unter (1) b; OLG München VersR 2016, 515 Rn. 7; a.A. LG Dortmund NJW-RR 2013, 1371 Rn. 44; r+s 2013, 322 Rn. 15-18; Urteil vom 10. März 2011 - 2 O 105/10, juris Rn. 30).
  • BGH, 12.09.2012 - IV ZR 28/12

    Unzulässigkeit der Kombination eines absoluten jährlichen Selbstbehalts sowie

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - IV ZR 372/15
    Mit dem Tarifwechselrecht des § 204 VVG wird aus sozialen Gründen bezweckt, insbesondere älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres Tarifs die Möglichkeit zu eröffnen, eingetretene Kostensteigerungen durch einen Wechsel in einen anderen Tarif zu vermeiden (Senatsurteile vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15, VersR 2015, 1012 Rn. 8; vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12, VersR 2012, 1422 Rn. 7).
  • BGH, 09.01.2013 - IV ZR 197/11

    Firmenschutzversicherung unter Einschluss von Schäden durch Einbruchsdiebstahl:

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - IV ZR 372/15
    a) Der Senat hat bereits zu § 28 Abs. 4 VVG entschieden, dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform genüge es, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsnehmers in einen Fragebogen oder ein sonstiges Schreiben aufnimmt, in welchen dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalles gestellt werden (Urteil vom 9. Januar 2013 - IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67 Rn. 15).
  • LG Dortmund, 14.03.2013 - 2 O 321/12

    Arglist des Maklers wird bei Mitunterzeichnung des Versicherungsantrags dem

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - IV ZR 372/15
    aa) Der Wirksamkeit der Belehrung steht es nicht entgegen, dass bei der Darstellung der Rechtsfolgen der Vertragsanpassung nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass kein Versicherungsschutz für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall besteht, wenn durch Vertragsanpassung rückwirkend ein Risikoausschluss Vertragsbestandteil wird, der ein Risiko betrifft, das sich sodann in dem eingetretenen Versicherungsfall realisiert hat (KG VersR 2014, 1357 unter (1) b; OLG München VersR 2016, 515 Rn. 7; a.A. LG Dortmund NJW-RR 2013, 1371 Rn. 44; r+s 2013, 322 Rn. 15-18; Urteil vom 10. März 2011 - 2 O 105/10, juris Rn. 30).
  • OLG Frankfurt, 09.07.2015 - 3 U 122/14

    Rücktrittsrecht des Versicherers bei Verletzung der Anzeigepflicht trotz

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - IV ZR 372/15
    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2015, 1279 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 19 Abs. 2 VVG wirksam vom Krankenversicherungsvertrag zurückgetreten.
  • KG, 23.05.2014 - 6 U 210/13

    Vertragsanpassung für eine Krankheitskostenversicherung: Hinweispflicht eines

  • OLG Hamm, 13.02.2015 - 20 U 169/14

    Anforderungen an die Form der Belehrung über die Folgen unrichtiger oder

  • LG Dortmund, 02.01.2013 - 2 O 213/12

    Rücktrittsrecht des Krankenversicherers bei Fehlen der erforderlichen

  • BGH, 15.07.2015 - IV ZR 70/15

    Private Krankenversicherung: Erhebung eines individuellen Risikozuschlags bei

  • OLG Frankfurt, 19.01.2011 - 7 U 77/10

    Krankenversicherung: Verpflichtung zur Angabe eines Taubheitsgefühls in den

  • OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 23/16

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachweis eines arglistigen Verschweigens

    Dabei erfordert das Merkmal einer "gesonderten Mitteilung in Textform" in diesen Fällen zwar - anders als möglicherweise bei den §§ 6 Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 3, § 61 Abs. 2 Satz 1 VVG; vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 60 - nicht zwingend die Erteilung in Form eines gesonderten Dokuments; vielmehr kann der gebotene Hinweis auch - wie hier - zusammen mit schriftlichen Fragen des Versicherers innerhalb eines Dokuments erteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 16/17, VersR 2018, 281; Senat, Urteil vom 7. Mai 2014 - 5 U 45/13, VersR 2015, 91).

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung sind die Anforderungen des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG in Fällen, in denen der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht in einer von sonstigen Erklärungen getrennten Urkunde auf die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung hingewiesen hat, aber nur gewahrt, wenn die Belehrung drucktechnisch so gestaltet ist, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann (BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 16/17, VersR 2018, 281; vgl. zu § 28 Abs. 4 VVG auch BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67).

    Die Warnfunktion des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG wird im Falle einer solchen Doppelbelehrung nämlich nur dadurch erreicht, dass der im räumlichen Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen erteilte allgemeine Hinweis die Stelle genau bezeichnet, an welcher die Information über die näheren Einzelheiten erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67; Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; OLG München, RuS 2016, 68; noch strenger: OLG Hamm, VersR 2016, 103).

  • BGH, 06.12.2017 - IV ZR 16/17

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Anforderungen an die Belehrung über die Folgen

    Wie der Senat bereits entschieden hat, sind die Anforderungen des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG in Fällen, in denen der Versicherer den Versicherungsnehmer - wie hier - nicht in einer von sonstigen Erklärungen getrennten Urkunde auf die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung hingewiesen hat, nur gewahrt, wenn die Belehrung drucktechnisch so gestaltet ist, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann (Senatsurteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113 Rn. 13; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Januar 2013 - IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67 Rn. 24 m.w.N.).
  • KG, 14.12.2018 - 6 U 27/17

    Rücktritt der privaten Krankenversicherung wegen Falschbeantwortung von

    Insgesamt ist der Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hier so deutlich gegenüber der übrigen Gestaltung des Antragstextes hervorgehoben, dass ein Antragsteller diese Hinweise nicht übersehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.17 - IV ZR 16/17 - zitiert nach juris: Rdnr. 13, 14; BGH, Urt. v. 27.4.16 - IV ZR 372/15 - zitiert nach juris: Rdnr. 13).

    aa) Das Rücktrittsrecht ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin jedenfalls einen Anspruch auf Versicherungsschutz im Basistarif hatte (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2016 - IV ZR 372/15 - zitiert nach juris: Rdnr. 23 f.).

  • OLG Saarbrücken, 06.09.2023 - 5 U 87/22

    Anforderungen an die gesonderte Mitteilung im Sinne von § 19 Abs. 5 VVG

    Dabei erfordert das Merkmal einer "gesonderten Mitteilung in Textform" in diesen Fällen zwar - anders als möglicherweise bei den §§ 6 Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 3, § 61 Abs. 2 Satz 1 VVG; vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 60 - nicht zwingend die Erteilung in Form eines gesonderten Dokuments; vielmehr kann der gebotene Hinweis auch - wie hier - zusammen mit schriftlichen Fragen des Versicherers innerhalb eines Dokuments erteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 16/17, VersR 2018, 281; Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, VersR 2018, 1314 Ls. = RuS 2019, 214).

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung sind die Anforderungen des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG in Fällen, in denen der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht in einer von sonstigen Erklärungen getrennten Urkunde auf die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung hingewiesen hat, aber nur gewahrt, wenn die Belehrung drucktechnisch so gestaltet ist, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann (BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 16/17, VersR 2018, 281; vgl. zu § 28 Abs. 4 VVG auch BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67).

    Unter diesen Voraussetzungen sind auch sog. "Doppelbelehrungen" zulässig, in denen der Versicherer zunächst unmittelbar im räumlichen Zusammenhang mit den gestellten Gesundheitsfragen auf die möglichen Folgen der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht allgemein hinweist und diese sodann an einer genau bezeichneten Stelle im Einzelnen erläutert (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, RuS 2019, 214; OLG München, VersR 2016, 515; OLG Hamm, VersR 2020, 1304).

  • OLG Hamm, 16.12.2021 - 20 U 316/21

    Feststellung des Fortbestands einer Krankentagegeldversicherung Fragen nach

    Zu den formalen Anforderungen an eine Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 VVG (Anschluss an BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113).

    In diesem Fall muss sich die Belehrung durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist (BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113 Rn. 13).

    Eine solche "Doppelbelehrung", in der der Versicherer zunächst unmittelbar im räumlichen Zusammenhang mit den gestellten Gesundheitsfragen (und hier ergänzend durch eine gesondert zu unterschreibende Erklärung) auf die möglichen Folgen der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht allgemein hinweist und diese sodann an einer genau bezeichneten Stelle im Einzelnen erläutert, ist mit dem Belehrungserfordernis des § 19 Abs. 5 VVG vereinbar (BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113 Rn. 16).

  • OLG Hamm, 18.09.2023 - 20 U 77/23
    Auf dieser Linie liegt es ferner, wenn der BGH in anderem Zusammenhang ausführt, dass es auf die Ordnungsgemäßheit einer Belehrung nicht ankommt, die einen "anderen, strukturell nicht vergleichbaren Vertragstyp" betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15 -, juris Rn. 19 zu § 19 VVG).
  • OLG Saarbrücken, 16.11.2022 - 5 U 8/22

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Rücktritt des Versicherers wegen vorsätzlicher

    In formaler Hinsicht fordert die "gesonderte Mitteilung" nicht notwendig eine Belehrung in einer von sonstigen Erklärungen getrennten Urkunde, sondern es genügt eine - drucktechnisch allerdings deutlich hervorgehobene - Belehrung auch in dem Fragebogen, in welchem die Antragsfragen enthalten sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, VersR 2016, 780 Rz. 13; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 16/17, VersR 2018, 281 Rz. 13).
  • OLG Hamm, 24.08.2023 - 20 U 77/23
    Auf dieser Linie liegt es ferner, wenn der BGH in anderem Zusammenhang ausführt, dass es auf die Ordnungsgemäßheit einer Belehrung nicht ankommt, die einen "anderen, strukturell nicht vergleichbaren Vertragstyp" betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15 -, juris Rn. 19 zu § 19 VVG).
  • LG Berlin, 09.01.2018 - 7 O 408/16

    Anforderungen an die Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG

    Mit einer solchen "Doppelbelehrung" ist dem Informationszweck des § 19 Abs. 5 VVG genüge getan (BGHZ 210, 113-124).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht