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   BGH, 27.04.2016 - VII ZB 63/14   

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https://dejure.org/2016,11711
BGH, 27.04.2016 - VII ZB 63/14 (https://dejure.org/2016,11711)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2016 - VII ZB 63/14 (https://dejure.org/2016,11711)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2016 - VII ZB 63/14 (https://dejure.org/2016,11711)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 802g ZPO, § 31 Abs. 2 BVerfGG, § 801 Abs. 1 ZPO, §§ 704, 794 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erlassbegehren einer Landessparkasse bzgl. eines Haftbefehls nach § 802g Zivilprozessordnung (ZPO); "Selbsttitulierungsrecht" der öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlassbegehren einer Landessparkasse bzgl. eines Haftbefehls nach § 802g Zivilprozessordnung ( ZPO ); "Selbsttitulierungsrecht" der öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten

  • rechtsportal.de

    Erlassbegehren einer Landessparkasse bzgl. eines Haftbefehls nach § 802g Zivilprozessordnung ( ZPO ); "Selbsttitulierungsrecht" der öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Beitreibungsbeschluss der Landessparkasse zu Oldenburg

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvL 8/11

    Selbsttitulierungsrecht ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - VII ZB 63/14
    Denn diese Vorschrift sei durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372; Tenor veröffentlicht im BGBl. I 2013, 162) als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden; die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Übergangsregelung greife im vorliegenden Fall nicht ein, weil die Gläubigerin bis zum 31. Januar 2014 keinen schriftlichen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt habe.

    Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372) hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG mit dem Grundgesetz ausgesprochen und - mit Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG - in Nr. 2 des Tenors die folgende Übergangsregelung getroffen:.

    Über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung den vollstreckbaren, zugestellten Schuldtitel für Geldforderungen aus Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, und aus Grundpfandrechten, soweit der Darlehensvertrag und die Vereinbarung über die Bestellung oder Abtretung der Grundpfandrechte vor dem 1. Februar 2013 geschlossen worden ist." (BVerfGE 132, 372, 373 sowie BGBl. I 2013, 162).

    bb) Aus den Gründen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372) ergibt sich nicht, dass abweichend hiervon unter dem Begriff "Antrag" von der Gläubigerin gefasste (und nur dem Schuldner zugestellte) "Beitreibungsbeschlüsse" zu verstehen wären.

    Die auf der Grundlage der in Rede stehenden landesrechtlichen Norm durchgeführten, noch nicht abgeschlossenen Zwangsvollstreckungen seien deshalb im Falle der Nichtigerklärung der Norm mit erheblichen Unsicherheiten belastet, die in vielen Vollstreckungsverfahren von den Gerichten zu klären wären (BVerfGE 132, 372 Rn. 65).

    Die vom Bundesverfassungsgericht getroffene, zeitlich befristete Übergangsregelung vermittelt zwischen dem Interesse an der Herstellung verfassungsmäßiger Verhältnisse einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Schutz der bislang begünstigten Gläubigerin vor wettbewerbsbenachteiligenden Effekten andererseits (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 61 ff.).

    Denn es hat im Rahmen der Begründung zur Übergangsregelung ausgeführt, der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete die weitere Anwendbarkeit der beanstandeten Regelungen für alle Verfahren, die mittels eines titel- und klauselersetzenden Vollstreckungsantrags bereits eingeleitet sind (BVerfGE 132, 372 Rn. 68).

    § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG stellt nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Vollstreckungsanträge der Landessparkasse zu Oldenburg einem vollstreckbaren Titel gleich und befreit sie nicht nur davon, einen Vollstreckungstitel nachweisen zu müssen, sondern zugleich von dem Erfordernis der Erteilung einer Vollstreckungsklausel (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 13).

    In der Einleitung der Entscheidung wird der Begriff des Selbsttitulierungsrechts definiert als das Recht, die Zwangsvollstreckung von Forderungen "aufgrund eines [...] selbst gestellten Antrags zu betreiben, der einen vollstreckbaren Titel ersetzt" (BVerfGE 132, 372 Rn. 1).

    (2) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die formelle Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG im Hinblick auf § 801 Abs. 1 ZPO bejaht, der den Landesgesetzgebern die Möglichkeit eröffnet, die gerichtliche Zwangsvollstreckung aufgrund anderer als der in den §§ 704, 794 ZPO bezeichneten Schuldtitel zuzulassen (BVerfGE 132, 372 Rn. 12, 40, 43).

    Denn als landesrechtlichen Vollstreckungstitel in diesem Sinn versteht das Bundesverfassungsgericht (lediglich) den titelersetzenden Vollstreckungsantrag, vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 40 a. E.

    (3) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die vom Bundesverfassungsgericht verwendete Formulierung vom "titelersetzenden Vollstreckungsantrag" (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 17 und Rn. 68) setze voraus, dass der Titel oder dessen landesgesetzliches Surrogat und der die Vollstreckungstätigkeit auslösende Auftrag an die Vollstreckungsorgane "zu trennen" seien, trifft nicht zu.

    In dem Ausgangsverfahren, das der verfassungsgerichtlichen Entscheidung bezüglich § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG zugrunde lag, hatte die Gläubigerin nach Darstellung des Bundesverfassungsgerichts "in einem als 'Beitreibungsbeschluss' bezeichneten Vollstreckungsantrag" den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung eines Teilbetrags der Forderung beauftragt (BVerfGE 132, 372 Rn. 18).

    Bei dem Zitat handelt es sich um die Wiedergabe der Ausführungen eines Schuldners, der sich gegen eine von der Bremer Landesbank betriebene Zwangsversteigerung zur Wehr gesetzt hatte (BVerfGE 132, 372 Rn. 17).

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