Rechtsprechung
BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 46/15 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- lexetius.com
- IWW
§ 433 Abs. 2 BGB, § 115 Abs. 3 Satz 3 EnWG, § 127 Abs. 1 BGB, § 126 BGB, § 127 BGB, § 126 Abs. 1 BGB, § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 126b BGB, § 315 BGB
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 127 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 433 Abs 2 BGB
Erdgaslieferungsvertrag: Auslegung und vereinbarte Schriftform einer Änderungskündigung - Wolters Kluwer
Änderungskündigung eines Sonderkundenvertrags durch das Gasversorgungsunternehmen mittels eines standardisierten Schreibens; Bestimmung des Regelungsgehalts einer Schriftformklausel; Auslegung von vorformulierten Erklärungen
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zur Änderungskündigung eines Sonderkundenvertrags durch das Gasversorgungsunternehmen mittels eines an eine Vielzahl von Kunden gerichteten standardisierten Schreibens
- ponte-press.de
(Volltext/Auszüge)
Zur Änderungskündigung eines Sonderkundenvertrags durch das Gasversorgungsunternehmen mittels eines standardisierten Schreibens
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 133 C; Gg § 157
Änderungskündigung eines Sonderkundenvertrags durch das Gasversorgungsunternehmen mittels eines standardisierten Schreibens; Bestimmung des Regelungsgehalts einer Schriftformklausel; Auslegung von vorformulierten Erklärungen - rechtsportal.de
Änderungskündigung eines Sonderkundenvertrags durch das Gasversorgungsunternehmen mittels eines standardisierten Schreibens; Bestimmung des Regelungsgehalts einer Schriftformklausel; Auslegung von vorformulierten Erklärungen
- datenbank.nwb.de
Erdgaslieferungsvertrag: Auslegung und vereinbarte Schriftform einer Änderungskündigung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 29.10.2012 - 28 O 131/11
- KG, 28.11.2014 - 6 U 236/12
- BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 46/15
- BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 46/15
Papierfundstellen
- NJW 2016, 3713
- WM 2016, 2197
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 09.11.2016 - VIII ZR 246/15
Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Auslegung des Grundversorgungsvertrags bei …
Die von dem Streitfall zu der vertraglichen Grundlage der Lieferbeziehungen der Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch den Senat mit Urteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, ZNER 2016, 326) erörtert und beantwortet worden.Das Berufungsgericht hat dem Schreiben vom 11. November 2006 rechtsfehlerfrei den für einen verständigen und redlichen Kunden der Klägerin erkennbaren Willen zur Kündigung des Sonderkundenvertrags mit der Beklagten zum 31. Dezember 2006 entnommen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15, aaO Rn. 17 ff.).
Soweit die Revision demgegenüber meint, das Berufungsgericht habe den Text des Schreibens, der einen Kündigungswillen fraglich erscheinen lasse, nicht hinsichtlich seines gesamten Inhalts in die Betrachtung einbezogen, jedenfalls aber rechtlich nicht haltbare Schlussfolgerungen aus dem Schreiben gezogen, trifft dies aus den vom Senat im Urteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, aaO) angeführten Gründen nicht zu.
Insoweit kann auch hier auf das Senatsurteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, aaO Rn. 23 ff.) verwiesen werden, in dem sich der Senat mit den gegen diese Beurteilung gerichteten Argumenten der Revision, die im Streitfall in gleicher Weise vorgebracht werden, im Einzelnen auseinandergesetzt hat.
Denn der Beklagte hat, indem er von der Klägerin ab dem 1. Januar 2007 weiter Gas bezog, das für ihn als solches erkennbare Angebot der Klägerin, ihn zu dem G. -Komfort-Tarif zu versorgen, durch schlüssiges Verhalten angenommen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15, aaO Rn. 30).
Damit ist zwischen den Parteien zum 1. Januar 2007 ein Grundversorgungsverhältnis begründet und der zu Vertragsbeginn geltende Preis von 0, 048 EUR/kWh (netto) zum vereinbarten Preis geworden, der einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15, aaO mwN).
- BGH, 19.12.2018 - VIII ZR 336/18
Beendigung des Sonderkundenvertrags mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft …
Die im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen sind vom Senat in dem dasselbe Rechtsverhältnis der Parteien betreffenden Urteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, NJW 2016, 3713), das den Lieferzeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 20. April 2010 zum Gegenstand hatte, entschieden worden.- VIII ZR 46/15, aaO Rn. 17 ff.; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO Rn. 15).
Soweit die Revision demgegenüber meint, das Berufungsgericht habe den Text des Schreibens, der einen Kündigungswillen fraglich erscheinen lasse, nicht hinsichtlich seines gesamten Inhalts in seine Betrachtung einbezogen, jedenfalls aber rechtlich nicht haltbare Schlussfolgerungen aus dem Schreiben gezogen, trifft dies aus den vom Senat im Urteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, aaO) angeführten Gründen nicht zu.
Auch insoweit wird auf das Senatsurteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, aaO Rn. 23 ff.) verwiesen, in dem sich der Senat mit den gegen diese Beurteilung gerichteten Argumenten der Revision, die im Streitfall in gleicher Weise vorgebracht werden, im Einzelnen auseinandergesetzt hat.
Denn wie der Senat im Urteil vom 27. April 2016 ausgeführt hat (VIII ZR 46/15, aaO Rn. 30), hat die Beklagte, indem sie von der Klägerin ab dem 1. Januar 2007 weiter Gas bezog, das für sie als solches erkennbare Angebot der Klägerin, sie zu dem G. -Komfort-Tarif zu versorgen, durch schlüssiges Verhalten angenommen.
Damit ist zwischen den Parteien ab dem 1. Januar 2007 ein Tarifkundenverhältnis begründet und der zu Vertragsbeginn geltende Preis von 0, 047 EUR/kWh zum vereinbarten Preis geworden, der einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15, aaO;… vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO Rn. 17; jeweils mwN).
- OLG Hamm, 07.12.2017 - 2 U 99/14
Grundversorgung ersetzt Sondervertragsverhältnis - Dreijahreslösung "regelt" …
Dadurch dass der Beklagte nach der Beendigung des bisherigen Versorgungsvertrags weiterhin Gas bezogen hat, hat er das Angebot der Klägerin konkludent angenommen (…vgl. BGH NJW 2014, 3150, zitiert nach juris, Rn. 12; BGH NJW 2016, 3713, zitiert nach juris, Rn. 20 - 22).Der zu Beginn dieses neuen Vertrags geltende Preis ist damit zum vereinbarten Ausgangspreis geworden, der keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegt (vgl. BGH NJW 2016, 3713, zitiert nach juris, Rn. 30).
- OLG Koblenz, 08.10.2020 - 6 U 1945/19
Auftragnehmer muss Probleme zwar aufzeigen, sie aber nicht lösen!
Nach herrschender Auffassung genügt für die Wahrung der Schriftform gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB auch die telekommunikative Übermittlung, weshalb eine Mitteilung per E-Mail im Falle einer rechtsgeschäftlich vereinbarten Schriftform ausreicht (vgl. BGH, Urteil v. 27.04.2016 - VIII ZR 46/15 -, NJW 2016, 3713 Rn. 28 zum Schrifterfordernis in AGB;… Ellenberger, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 127 Rn. 2;… Einsele, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2018, § 127 Rn. 10;… Ganten, in: Beck'scher VOB-Kommentar Teil B, 3. Aufl. 2013, § 4 Rn. 56;… Voit, in: MesserschmidtNoit, Privates Baurecht, 3. Aufl. 2018, § 4 VOB/B Rn. 19;… Merkens, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 7. Aufl. 2020, § 4 VOB/B Rn. 99;… Fuchs, in: BeckOK VOB/B, 40. Ed. 30.04.2020, § 4 Abs. 3 Rn. 16).