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   BGH, 27.04.2016 - XII ZB 611/15   

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https://dejure.org/2016,11353
BGH, 27.04.2016 - XII ZB 611/15 (https://dejure.org/2016,11353)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2016 - XII ZB 611/15 (https://dejure.org/2016,11353)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2016 - XII ZB 611/15 (https://dejure.org/2016,11353)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 FamFG, § 37 Abs 2 FamFG, § 280 Abs 2 FamFG, § 411a ZPO, § 1896 Abs 1 BGB
    Betreuungssache: Grundlage für Sachverständigengutachten bei Ablehnung von Befragung und körperlicher Untersuchung durch den Betroffenen; Verwertbarkeit eines in einem anderen Verfahren eingeholten Gutachtens

  • IWW

    § 1896 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 283 Abs. 1, Abs. 3 FamFG, § 280 Abs. 1 FamFG, §§ 280 Abs. 1, 30 Abs. 2 FamFG, § 411 a ZPO, § 37 Abs. 2 FamFG, § 276 Abs. 4 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Persönlicher Eindruck des Sachverständigen vom Betroffenen als Grundlage für ein Gutachten über die Notwendigkeit einer Betreuung

  • rewis.io

    Betreuungssache: Grundlage für Sachverständigengutachten bei Ablehnung von Befragung und körperlicher Untersuchung durch den Betroffenen; Verwertbarkeit eines in einem anderen Verfahren eingeholten Gutachtens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Persönlicher Eindruck des Sachverständigen vom Betroffenen als Grundlage für ein Gutachten über die Notwendigkeit einer Betreuung

  • rechtsportal.de

    BGB § 1896 Abs. 1 ; ZPO § 411a
    Persönlicher Eindruck des Sachverständigen vom Betroffenen als Grundlage für ein Gutachten über die Notwendigkeit einer Betreuung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 833
  • MDR 2016, 1022
  • FGPrax 2016, 175
  • FamRZ 2016, 1149
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.08.2014 - XII ZB 179/14

    Aufhebungsverfahren für eine Betreuung: Begutachtung des Betroffenen nach

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - XII ZB 611/15
    Wirkt der Betroffene an einer Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG seine Vorführung anordnen (Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 179/14 - FamRZ 2014, 1917 Rn. 10 f. mwN).

    Die Verwertbarkeit des Gutachtens hängt zwar im Ergebnis nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann (Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 179/14 - FamRZ 2014, 1917 Rn. 13).

  • BGH, 16.11.2011 - XII ZB 6/11

    Anordnung einer Betreuung zur Wahrnehmung der Rechte eines Beamten im

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - XII ZB 611/15
    Das in einem anderen Verfahren eingeholte Gutachten kann nur dann verwertet werden, wenn es gemäß § 411a ZPO in das Verfahren eingeführt und dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, zu den Ausführungen des zu verwertenden Gutachtens in dem vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. November 2011, XII ZB 6/11, FamRZ 2012, 293).

    Beabsichtigt das Gericht von der Möglichkeit des § 411 a ZPO Gebrauch zu machen, muss es den Beteiligten vor der Anordnung der Verwertung rechtliches Gehör gewähren (Senatsbeschluss vom 16. November 2011 - XII ZB 6/11 - FamRZ 2012, 293 Rn. 24).

  • OLG München, 02.06.2005 - 33 Wx 47/05

    Sachverständige Begutachtung eines beharrliche schweigenden Betroffenen bei

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - XII ZB 611/15
    Wenn der Sachverständige diesen persönlichen Eindruck im Zusammenhang mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie den Angaben der Stationsärztin und des Sozialarbeiters als eine ausreichende Grundlage angesehen hat, um sich ein eigenständiges Bild von der Betroffenen zu machen, welches ihm eine gutachterliche Einschätzung ermöglichte, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. auch OLG München BtPrax 2005, 154; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 280 Rn. 19; Schulte-Bunert/Weinreich/Eilers FamFG 4. Aufl. § 280 Rn. 68; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 280 Rn. 22; MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 280 Rn. 17).
  • BGH, 14.11.2017 - VIII ZR 101/17

    Verwertung der Beweiserhebung des selbständigen Beweisverfahrens im

    (3) Nichts anderes kann hinsichtlich des erst im Wege der Klageerweiterung in den Rechtsstreit einbezogenen Beklagten zu 2 gelten, für den vorbehaltlich einer vom Gericht noch zu treffenden und auch erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht durch die dort vorgenommene Thematisierung konkludent getroffenen Verwertungsanordnung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 611/15, NJW-RR 2016, 833 Rn. 15 mwN) eine Verwertung des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß § 411a Abs. 1 ZPO im Raum gestanden hat.
  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 398/17

    Unterbringungssache: Voraussetzung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung der

    Wenn der Sachverständige diesen persönlichen Eindruck im Zusammenhang mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie den fremdanamnestischen Angaben der Stationsärztin und der stellvertretenden Stationsleiterin als eine ausreichende Grundlage angesehen hat, um sich ein eigenständiges Bild von der Betroffenen zu machen, welches ihm eine gutachterliche Einschätzung ermöglichte, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 611/15 - FamRZ 2016, 1149 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 05.10.2016 - XII ZB 152/16

    Betreuungssache: Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten

    Beabsichtigt das Gericht, in einem Betreuungsverfahren ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten entsprechend § 411a ZPO zu verwerten, muss es den Beteiligten zuvor rechtliches Gehör gewähren (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016, XII ZB 611/15, FamRZ 2016, 1149 und vom 16. November 2011, XII ZB 6/11, FamRZ 2012, 293).

    Die förmliche Beweisaufnahme muss sich auch auf die fehlende Fähigkeit zur freien Willensbildung beziehen, wenn ein Betreuer gegen den Willen des Betroffenen bestellt werden soll (Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 611/15 - FamRZ 2016, 1149 Rn. 14).

    Beabsichtigt das Gericht von der Möglichkeit des § 411 a ZPO Gebrauch zu machen, muss es den Beteiligten vor der Anordnung der Verwertung rechtliches Gehör gewähren (Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - XII ZB 611/15 - FamRZ 2016, 1149 Rn. 15 und vom 16. November 2011 - XII ZB 6/11 - FamRZ 2012, 293 Rn. 24).

  • BGH, 10.05.2017 - XII ZB 536/16

    Genehmigung einer betreuungsrechtlichen Unterbringung: Verwertbarkeit des in

    Der Sachverständige muss den Betroffenen aber untersucht und sich damit einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. April 2016, XII ZB 611/15, FamRZ 2016, 1149).

    Die förmliche Beweisaufnahme muss sich auch auf die fehlende Fähigkeit zur freien Willensbildung beziehen, wenn ein Betreuer gegen den Willen des Betroffenen bestellt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. April 2016, XII ZB 611/15, FamRZ 2016, 1149).

    Diese erfordert zumindest, dass sich der Sachverständige einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschafft (Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 611/15 - FamRZ 2016, 1149 Rn. 8 mwN).

    Die förmliche Beweisaufnahme gemäß § 280 Abs. 1 FamFG muss sich auch auf die fehlende Fähigkeit zur freien Willensbildung beziehen, wenn ein Betreuer gegen den Willen des Betroffenen bestellt werden soll (Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 611/15 - FamRZ 2016, 1149 Rn. 14).

  • BVerwG, 15.06.2020 - 2 B 30.19

    Anknüpfungstatsache; Antragsbearbeitung; Asylbewerberleistungsgesetz; Beamter;

    Hierfür ist eine sog. Verwertungsanordnung erforderlich, die - schon aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit - zweckmäßigerweise als förmlicher Beweisbeschluss ergehen sollte, doch billigt die zivilgerichtliche Rechtsprechung offenbar auch konkludent getroffene Anordnungen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. November 2017 - VIII ZR 101/17 - NJW 2018, 1171 Rn. 19, vom 27. April 2016 - XII ZB 611/15 - NJW-RR 2016, 833 Rn. 15; Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 411a Rn. 13; Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 411a ZPO Rn. 4; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 411a ZPO Rn. 3).
  • BGH, 12.07.2017 - XII ZB 88/17

    Betreuungssache: Anforderungen an die Einholung eines psychiatrischen

    Wirkt der Betroffene an einer Begutachtung nicht mit, kann das Gericht gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG seine Vorführung anordnen (Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 611/15 - FamRZ 2016, 1149 Rn. 8 mwN).
  • LG Paderborn, 06.09.2022 - 5 T 235/22
    Der Gutachter ist nicht gehindert, im Falle einer durch den Betroffenen verweigerten Kommunikation aus seinem Gesamtverhalten in Verbindung mit anderen Erkenntnissen Schlüsse auf ein bestimmtes Krankheitsbild zu ziehen (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 27.04.2016 - XII ZB 611/15 -, Rn. 8, juris).

    Wenn die Sachverständige diesen persönlichen Eindruck im Zusammenhang mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie den Angaben der Mitarbeiter als eine ausreichende Grundlage angesehen hat, um sich ein eigenständiges Bild von dem Betroffenen zu machen, welches ihr eine gutachterliche Einschätzung ermöglichte, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl.: BGH, Beschluss vom 27.04.2016 - XII ZB 611/15 -, Rn. 9, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2019 - L 13 VJ 55/17

    Anspruch auf Versorgungsleistungen nach einem Impfschaden

    Das ergibt sich aus den vom LG N im Rahmen des dortigen Arzthaftungsprozesses erstatteten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. O1 und Prof. Dr. F, die der Senat nicht nur gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 415 ff. ZPO als Urkundenbeweis, sondern nach § 118 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 411a ZPO auch im Wege des Sachverständigenbeweises verwertet hat (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 27.04.2016 - XII ZB 611/15, NJW-RR 2016, 1149; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 117 Rn. 6 m.w.N.).
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