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   BGH, 27.04.2017 - IX ZB 93/16   

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https://dejure.org/2017,17909
BGH, 27.04.2017 - IX ZB 93/16 (https://dejure.org/2017,17909)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2017 - IX ZB 93/16 (https://dejure.org/2017,17909)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2017 - IX ZB 93/16 (https://dejure.org/2017,17909)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 Abs 1 InsO, § 203 Abs 1 Nr 3 InsO, § 203 Abs 2 InsO
    Insolvenzverfahren: Nachtragsverteilung des Erlösanteils aus der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgten Zwangsversteigerung des vom Insolvenzverwalter freigegebenen Grundstücks

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § ... 575 ZPO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 203 Abs. 1 InsO, § 204 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 319 Abs. 1 ZPO, § 4 InsO, § 203 Abs. 2 InsO, § 47 Satz 2 InsO, § 5 Abs. 1 InsO, § 35 Abs. 1 InsO, § 1179a BGB, § 91 ZVG, §§ 1168, 1192 Abs. 1 BGB, § 91 Abs. 1 ZVG, § 130 ZVG, § 362 Abs. 1 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 4, 5 Abs. 1, 35 Abs. 1, 47 S. 2, 203 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 2, 204 Abs. 1 S. 2; BGB §§ 362 Abs. 1, 1168, 1179a, 1192 Abs. 1; ZPO §§ 319 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2, 575; ZVG §§ 91 Abs. 1, 130
    Nachtragsverteilung nach Verzicht eines Grundpfandgläubigers

  • Wolters Kluwer

    Verzicht eines Grundpfandgläubigers einer im Insolvenzverfahren nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren nach Zuschlag auf die Zuteilung; Anordnung der Nachtragsverteilung wegen des dann dem ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 35 Abs. 1
    Nachtragsverteilung des dem Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten Erlösanteils auch bei Freigabe des Grundstücks

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Nachtragsverteilung wegen Verzichts eines Grundpfandgläubigers auf Erlöszuteilung

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Nachtragsverteilung des Erlösanteils aus der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgten Zwangsversteigerung des vom Insolvenzverwalter freigegebenen Grundstücks

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Freigabe eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; InsO § 35 Abs. 1
    Verzicht eines Grundpfandgläubigers einer im Insolvenzverfahren nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren nach Zuschlag auf die Zuteilung; Anordnung der Nachtragsverteilung wegen des dann dem ...

  • rechtsportal.de

    Verzicht eines Grundpfandgläubigers einer im Insolvenzverfahren nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren nach Zuschlag auf die Zuteilung; Anordnung der Nachtragsverteilung wegen des dann dem ...

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenzverfahren: Nachtragsverteilung des Erlösanteils aus der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgten Zwangsversteigerung des vom Insolvenzverwalter freigegebenen Grundstücks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Nachtragsverteilung wegen Verzicht eines Grundpfandgläubigers auf Erlöszuteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 1169
  • MDR 2017, 907
  • DNotZ 2018, 757
  • NZI 2017, 608
  • WM 2017, 1152
  • Rpfleger 2017, 580
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 30.06.1978 - V ZR 153/76

    Anspruch auf Zuteilung eines Betrages aus einem Versteigerungserlös -

    Auszug aus BGH, 27.04.2017 - IX ZB 93/16
    Verzichtet ein Grundpfandgläubiger einer im Insolvenzverfahren nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren nach Zuschlag auf die Zuteilung, kann wegen des dann dem Schuldner zugeteilten Erlösanteils die Nachtragsverteilung angeordnet werden (Anschluss an BGH, 30. Juni 1978, V ZR 153/76, WM 1978, 986).

    Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück frei, folgt daraus nicht die Freigabe etwa bestehender Ansprüche auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden (Anschluss an BGH, 30. Juni 1978, V ZR 153/76, WM 1978, 986).

    Die entsprechende Auslegung der Freigabeerklärung durch das Beschwerdegericht ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1978 - V ZR 153/76, WM 1978, 986, 987 unter II.1.).

    Dennoch hat der Bundesgerichtshof gemeint, dass mit dem nach der Freigabe des Grundstücks der Konkursmasse verbliebenen Verzichtsanspruch, der eine Dauereinrede gegenüber der Geltendmachung der Grundschuld gegeben habe, die Grundschuld wirtschaftlich bereits zur Konkursmasse gehört habe und ein Erwerb in Abwicklung dieser Rechtsbeziehung deshalb nicht als konkursfreier Neuerwerb des Gemeinschuldners angesehen werden könne (BGH, Urteil vom 30. Juni 1978 - V ZR 153/76, WM 1978, 986, 987 unter II.2.).

  • BGH, 10.11.2011 - IX ZR 142/10

    Insolvenzverfahren: Begründung eines Rechts auf abgesonderte Befriedigung durch

    Auszug aus BGH, 27.04.2017 - IX ZB 93/16
    Deswegen hätten die Grundschulden schon dadurch revalutiert werden können, dass der Sicherungsgeber neuen Kredit schöpfte oder der Sicherungsnehmer weitere Ansprüche gegen den Sicherungsgeber erwarb (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2011 - IX ZR 142/10, BGHZ 191, 277 Rn. 14).

    Vorliegend war eine Revalutierung der Grundschulden jedoch seit Juni 2013, also bereits vor Insolvenzeröffnung, nicht mehr möglich, weil die Bank zu diesem Zeitpunkt die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks eingeleitet hatte und spätestens dadurch die Geschäftsbeziehung der Schuldnerin mit ihr beendet war (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2011, aaO Rn. 15).

  • BGH, 27.04.2012 - V ZR 270/10

    Insolvenzfestigkeit des gesetzlichen Löschungsanspruchs des nachrangigen

    Auszug aus BGH, 27.04.2017 - IX ZB 93/16
    Ebenso wenig ist festgestellt und behauptet worden, dass die nachrangigen Grundpfandgläubiger einen Löschungsanspruch aus § 1179a BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2012 - V ZR 270/10, BGHZ 193, 144 Rn. 11) geltend gemacht hätten.

    (b) Durch die Zuschlagserteilung ist der Versteigerungserlös im Wege gesetzlicher Surrogation an die Stelle des Grundstücks getreten; an ihm setzen sich die nach § 91 ZVG erloschenen Rechte und früheren Rechtsbeziehungen fort (BGH, Urteil vom 27. April 2012, aaO).

  • BGH, 24.03.2016 - IX ZR 259/13

    Insolvenzverfahren: Verwertung einer zur Masse gehörenden Eigentümergrundschuld

    Auszug aus BGH, 27.04.2017 - IX ZB 93/16
    (a) Ein Grundstückseigentümer, der Sicherungsgrundschulden bestellt, hat aus dem Sicherungsvertrag gegen den Sicherungsnehmer einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten schuldrechtlichen Anspruch auf Abtretung, auf Verzicht oder auf Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschulden (BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 259/13, NJW 2016, 3239 Rn. 8).

    Nach der Rechtsprechung des Senats wird durch die Pfändung des Rückgewähranspruchs kein Pfandrecht an der Grundschuld selbst begründet (BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 259/13, NJW 2016, 3239 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 26.01.2012 - IX ZB 111/10

    Forderungseinzug nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Nachtragsverteilung

    Auszug aus BGH, 27.04.2017 - IX ZB 93/16
    Dies hat es jedoch in der Begründung der Entscheidung klargestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 - IX ZB 111/10, ZVI 2012, 108 Rn. 8).

    Dort sind die betroffenen Gegenstände ausreichend bestimmt bezeichnet, so dass die dort genannte Forderung auf Auszahlung des zugeteilten Erlösanteils mit der Anordnung vom Insolvenzbeschlag erfasst wurde und die Verfügungsbefugnis von der Schuldnerin auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 9; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 186/13, ZInsO 2015, 634 Rn. 2).

  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 50/13

    Nachtragsverteilung im Verbraucherinsolvenzverfahren: Befugnis zur Erhebung der

    Auszug aus BGH, 27.04.2017 - IX ZB 93/16
    Nur der Antragsteller ist beschwerdebefugt (§ 204 Abs. 1 Satz 2 InsO; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 50/13, ZVI 2015, 97 Rn. 8).

    Auch die schutzwürdigen Belange anderer Beteiligter sind zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, aaO Rn. 10).

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 131/03

    Rechte des gleich- oder nachrangigen Grundpfandgläubigers bei Verzicht eines

    Auszug aus BGH, 27.04.2017 - IX ZB 93/16
    Einer Grundbucheintragung dieses Verzichts bedurfte es zu seiner Wirksamkeit bei der nach § 91 Abs. 1 ZVG hier allein noch bestehenden Buchposition vor Grundbuchberichtigung gemäß § 130 ZVG nicht mehr (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 131/03, BGHZ 160, 168, 171).
  • OLG Celle, 17.12.2014 - 4 U 55/14
    Auszug aus BGH, 27.04.2017 - IX ZB 93/16
    Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Dezember 2014 (WM 2015, 671, 672) ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung nichts anderes.
  • BGH, 06.12.2007 - IX ZB 229/06

    Unzulässigkeit der Anordnung der Nachtragsverteilung wegen eines versehentlich

    Auszug aus BGH, 27.04.2017 - IX ZB 93/16
    Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zuzuführen (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, ZVI 2008, 23 Rn. 6).
  • BGH, 20.06.2013 - IX ZB 10/13

    Insolvenzverfahren: Voraussetzungen einer Nachtragsverteilung

    Auszug aus BGH, 27.04.2017 - IX ZB 93/16
    Das Recht eines Dritten, seine Berechtigung an dem Gegenstand vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen, bleibt davon unberührt (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZB 10/13, ZVI 2013, 388 Rn. 5).
  • BGH, 03.04.2014 - IX ZA 5/14

    Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Veräußerungserlöse

  • BGH, 12.02.2015 - IX ZR 186/13

    Insolvenzverfahren: Bestimmtheit der betroffenen Gegenstände bei Anordnung der

  • BGH, 20.12.2018 - IX ZB 8/17

    Insolvenzverfahren: Zugehörigkeit der Ansprüche auf die Versicherungsleistung

    Die Zugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands zur Masse des noch laufenden (§ 203 Abs. 1 InsO) oder bereits aufgehobenen (§ 203 Abs. 2 InsO) Insolvenzverfahrens ist tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO (BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - IX ZB 93/16, ZIP 2017, 1169 Rn. 16).

    Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zuzuführen (BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - IX ZB 93/16, ZIP 2017, 1169 Rn. 18).

  • BGH, 21.02.2019 - IX ZB 7/17

    Abgrenzung des Kautionsrückzahlungsanspruchs des Mieters von den von ihm selbst

    Vielmehr hat das Insolvenzgericht gemäß § 5 Abs. 1 InsO von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann dazu auch Beweise erheben (BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - IX ZB 93/16, ZInsO 2017, 1850 Rn. 16).
  • LG Stuttgart, 28.01.2020 - 19 T 320/19

    Insolvenz

    Danach kommt eine Nachtragsverteilung in Betracht, wenn nach dem Schlusstermin entweder zurückbehaltene Anteile frei werden, gezahlte Beträge zur Masse zurückfließen oder - wie vorliegend - Massegegenstände nachträglich ermittelt werden (BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - IX ZB 93/16).

    Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO unterliegen u.a. solche Gegenstände der Nachtragsverteilung, die erst nachträglich, also nach der Schlussverteilung oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 203 Abs. 2 InsO), ermittelt worden sind (BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - IX ZB 93/16).

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