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   BGH, 27.04.2022 - 5 StR 278/21   

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https://dejure.org/2022,13850
BGH, 27.04.2022 - 5 StR 278/21 (https://dejure.org/2022,13850)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2022 - 5 StR 278/21 (https://dejure.org/2022,13850)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2022 - 5 StR 278/21 (https://dejure.org/2022,13850)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 17 OWiG; § 30 OWiG; § 444 StPO
    Revision der Nebenbeteiligten gegen die Unternehmensgeldbuße (Ahndungs- und Abschöpfungsteil; wirtschaftlicher Vorteil; Nettoprinzip; Schmiergeldzahlungen als abzugsfähige Aufwendungen; Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 4 OWiG, § 30 Abs 1 OWiG, § 30 Abs 3 OWiG, § 334 StGB, § 431 StPO
    Geldbuße gegen eine GmbH bei Verurteilung ihres Geschäftsführers wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr: Bemessung des Abschöpfungsteils der Geldbuße; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen

  • IWW

    § 30 OWiG, § ... 30 Abs. 1 OWiG, § 30 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, § 444 Abs. 2 Satz 1, § 350 StPO, § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 64 ZPO, § 444, § 431 StPO, § 437 StPO, § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, § 17 Abs. 3 OWiG, § 17 Abs. 4 OWiG, § 73d StGB, § 29a OWiG, § 814 BGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionen der Nebenbeteiltigten und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Nebenbeteiligten

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 17 Abs. 4 ; OWiG § 30 Abs. 3
    Revisionen der Nebenbeteiltigten und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Nebenbeteiligten

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 359
  • StV 2022, 739 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.10.2013 - 3 StR 167/13

    Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (beschränkte

    Auszug aus BGH, 27.04.2022 - 5 StR 278/21
    Da die Nebenbeteiligte in ihrer Revisionsbegründung in Bezug auf den gegen den Angeklagten K. ergangenen Schuldspruch keine Einwendungen vorgebracht hat, steht dieser nicht zur Überprüfung des Revisionsgerichts (§ 444 Abs. 2 Satz 2 iVm § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO, siehe hierzu auch KKStPO/Schmidt, 8. Aufl., § 444 Rn. 12; LR/Gaede StPO, 27. Aufl., § 444 Rn. 42; MüKoStPO/Scheinfeld/Langlitz, § 444 Rn. 41; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 444 Rn. 18; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13, insoweit in BGHSt 59, 34 nicht abgedruckt).

    Trotz in diese Richtung gehender rechtspolitischer Kritik im Schrifttum (KKOWiG/Rogall, 5. Aufl., § 30 Rn. 192 f., 214; vgl. ferner bereits die Verweise in BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13, insoweit in BGHSt 59, 34 nicht abgedruckt) hat der Gesetzgeber bei der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung die Regelungen des § 444 und des § 431 StPO (§ 437 StPO aF) unter lediglich redaktioneller Anpassung inhaltlich beibehalten (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 90, 93).

    Für die Bestimmung des Abschöpfungsteils gebietet der Begriff des "Vorteils" damit eine Saldierung, in deren Rahmen von den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Zuwächsen die Kosten und sonstigen Aufwendungen des Betroffenen abzuziehen sind; es gilt das Nettoprinzip (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 5 StR 424/15, wistra 2017, 242; zur Anwendung des Nettoprinzips vgl. ferner BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13 Rn. 42, insoweit in BGHSt 59, 34 nicht abgedruckt).

    Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen, dass die zugehörigen Besteuerungsverfahren vor Urteilserlass bereits endgültig abgeschlossen worden waren, so dass der Abschöpfungsanteil der Geldbuße zu Recht um die Steuerlast gemindert wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13 Rn. 43, insoweit in BGHSt 59, 34 nicht abgedruckt; vom 25. April 2005 - KRB 22/04, NStZ 2006, 231).

  • BGH, 18.05.2017 - 3 StR 103/17

    Verjährungsbeginn bei Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

    Auszug aus BGH, 27.04.2022 - 5 StR 278/21
    Diesen Anforderungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565) ist das Landgericht gerecht geworden.

    Das Landgericht hat sich zutreffend an den Maßstäben des § 17 Abs. 3 OWiG orientiert, namentlich an der Bedeutung der Anlasstat und dem Ausmaß der dem Angeklagten K. vorzuwerfenden Pflichtverletzungen sowie an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Nebenbeteiligten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565).

    Da die Staatsanwaltschaft ihre Revision auf den die Nebenbeteiligte betreffenden Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, unterliegt der der Geldbuße zugrunde liegende Schuldspruch gegen den Angeklagten K. auch bezüglich dieses Rechtsmittels nicht der revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565).

    Für die Bestimmung des Abschöpfungsteils gebietet der Begriff des "Vorteils" damit eine Saldierung, in deren Rahmen von den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Zuwächsen die Kosten und sonstigen Aufwendungen des Betroffenen abzuziehen sind; es gilt das Nettoprinzip (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 5 StR 424/15, wistra 2017, 242; zur Anwendung des Nettoprinzips vgl. ferner BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13 Rn. 42, insoweit in BGHSt 59, 34 nicht abgedruckt).

  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

    Auszug aus BGH, 27.04.2022 - 5 StR 278/21
    Zudem hat es den anschließenden Selbstreinigungsprozess der Nebenbeteiligten (u.a. Einführung umfassender Compliance-Maßnahmen und eines Hinweisgebersystems) zu Recht honoriert (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16, NZWiSt 2018, 379).
  • BGH, 25.04.2005 - KRB 22/04

    Steuerfreie Mehrerlösabschöpfung

    Auszug aus BGH, 27.04.2022 - 5 StR 278/21
    Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen, dass die zugehörigen Besteuerungsverfahren vor Urteilserlass bereits endgültig abgeschlossen worden waren, so dass der Abschöpfungsanteil der Geldbuße zu Recht um die Steuerlast gemindert wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13 Rn. 43, insoweit in BGHSt 59, 34 nicht abgedruckt; vom 25. April 2005 - KRB 22/04, NStZ 2006, 231).
  • BGH, 08.12.2016 - 5 StR 424/15

    Anforderungen an die Darstellung der Bemessungsfaktoren bei Festsetzung der

    Auszug aus BGH, 27.04.2022 - 5 StR 278/21
    Für die Bestimmung des Abschöpfungsteils gebietet der Begriff des "Vorteils" damit eine Saldierung, in deren Rahmen von den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Zuwächsen die Kosten und sonstigen Aufwendungen des Betroffenen abzuziehen sind; es gilt das Nettoprinzip (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 5 StR 424/15, wistra 2017, 242; zur Anwendung des Nettoprinzips vgl. ferner BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13 Rn. 42, insoweit in BGHSt 59, 34 nicht abgedruckt).
  • OLG Frankfurt, 01.07.2019 - 2 Ss OWi 1077/18

    Verstoß gegen § 34 StVZO bei Überladung des Fahrzeugs

    Auszug aus BGH, 27.04.2022 - 5 StR 278/21
    Einen Abzug von Aufwendungen auszuschließen, soweit diese "gänzlich unzulässig" waren (so OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 2019, 323; dem folgend Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl. § 17 Rn. 26), hieße daher, den gesetzlich bestimmten Maßstab zu verändern.
  • OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 3 ORbs 8/23

    Abzüge nach dem Nettoprinzip des § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG

    An seiner abweichenden Auslegung hält der erkennende Senat im Lichte der Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 27.4.2022 (5 StR 278/21 = NZWiSt 2022, 410) nicht mehr fest (Aufgabe von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.3.2022 - 3 Ss-OWi 1439/21).

    aa) Die konkrete Abzugsfähigkeit ist dabei stets anhand des Einzelfalls zu bestimmen (BGH, Beschl. v. 27.4.2022 - 5 StR 278/21, NZWiSt 2022, 410, 414 Tz. 38 a.E.).

    Erforderlich sind im Rahmen einer groben Schätzung, an die keine überspannten Anforderungen zu stellen sind, nachprüfbare Angaben in den Urteilsgründen (vgl. zum Vorgehen BGH, Beschl. v. 27.4.2022 - 5 StR 278/21, NZWiSt 2022, 410, 413 ff. Tz. 27, 36 u. 44).

    Allein aus der Unzulässigkeit des Verhaltens - hier: der Überschreitung der zulässigen Länge und Höhe des Fahrzeugs - folgt nach der vorzitierten neueren Rechtsprechung des BGH (Beschl. vom 27.4.2022 - 5 StR 278/21, NZWiSt 2022, 410, 414 Tz. 40 m. zust. Anm. Reichling/Borgel, wistra 2022, 390, 391) noch kein Abzugsverbot.

    Einen Abzug von Aufwendungen auszuschließen, soweit diese "gänzlich unzulässig" waren, hieße, den gesetzlich bestimmten Maßstab zu verändern (BGH, Beschl. vom 27.4.2022 - 5 StR 278/21, NZWiSt 2022, 410, 414 Tz. 40 a.E.).

    (1) Jedenfalls nach Auffassung des 5. Strafsenats des BGH würde für eine solche Fallgestaltung allerdings der gesetzlich bestimmte Maßstab verändert (siehe nochmals BGH, Beschl. vom 27.4.2022 - 5 StR 278/21, NZWiSt 2022, 410, 414 Tz. 40 a.E.).

  • OLG Frankfurt, 16.10.2023 - 3 ORbs 136/23

    Bußgeldbemessung: Nettoprinzip nach § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG

    Einen Abzug von Aufwendungen auszuschließen, soweit diese rechtlich unzulässig waren, hieße aber, den gesetzlich bestimmten Maßstab zu verändern (vgl. BGH, Beschl. v. 27.04.2022 - 5 StR 278/21, NStZ 2023, 359 f. gegen OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.07.2019 - 2 Ss-OWi 1077/18, NStZ-RR 2019, 323 [325]; vgl. nunmehr Senat, Beschl. v. 07.03.2023 - 3 ORbs 8/23, wistra 2023, 302 [303 f] = StraFo 2023, 239 [240] = zfs 2023, 412 [413]).
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