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BGH, 27.05.1953 - II ZR 147/52 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DB 1953, 571
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.06.1952 - II ZR 104/51
Nachprüfung eines Schiedsgutachtens
Auszug aus BGH, 27.05.1953 - II ZR 147/52
Wie der erkennende Senat in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 152, 201; 153, 193) bereits entschieden hat (BGHZ 6, 335), lässt die Abrede der Parteien, dass die rechtsgestaltende Festsetzung einer geschuldeten Leistung einem Dritten übertragen werden soll, zwei Auslegungsmöglichkeiten zu: Der Wille der Parteien kann entweder dahin gegangen sein, dass der Dritte die Leistung nur nach § 319 bestimmen soll, dass also die Möglichkeit erhalten bleiben soll, die Bestimmung im Rahmen des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB durch das ordentliche Gericht nachprüfen zu lassen, oder aber dahin, dass sogleich eine endgültige, urteilsgleiche Entscheidung unter Ausschluss der Möglichkeit einer inhaltlichen Nachprüfung ergehen soll. - RG, 21.08.1936 - II 154/36
1. Finden auf das Schiedsgutachterverfahren die Vorschriften des X. Buches der …
Auszug aus BGH, 27.05.1953 - II ZR 147/52
Wie der erkennende Senat in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 152, 201; 153, 193) bereits entschieden hat (BGHZ 6, 335), lässt die Abrede der Parteien, dass die rechtsgestaltende Festsetzung einer geschuldeten Leistung einem Dritten übertragen werden soll, zwei Auslegungsmöglichkeiten zu: Der Wille der Parteien kann entweder dahin gegangen sein, dass der Dritte die Leistung nur nach § 319 bestimmen soll, dass also die Möglichkeit erhalten bleiben soll, die Bestimmung im Rahmen des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB durch das ordentliche Gericht nachprüfen zu lassen, oder aber dahin, dass sogleich eine endgültige, urteilsgleiche Entscheidung unter Ausschluss der Möglichkeit einer inhaltlichen Nachprüfung ergehen soll. - RG, 22.12.1936 - VII 178/36
1. Kann ein Schiedsgericht eingesetzt werden, das an Stelle des ordentlichen …
Auszug aus BGH, 27.05.1953 - II ZR 147/52
Wie der erkennende Senat in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 152, 201; 153, 193) bereits entschieden hat (BGHZ 6, 335), lässt die Abrede der Parteien, dass die rechtsgestaltende Festsetzung einer geschuldeten Leistung einem Dritten übertragen werden soll, zwei Auslegungsmöglichkeiten zu: Der Wille der Parteien kann entweder dahin gegangen sein, dass der Dritte die Leistung nur nach § 319 bestimmen soll, dass also die Möglichkeit erhalten bleiben soll, die Bestimmung im Rahmen des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB durch das ordentliche Gericht nachprüfen zu lassen, oder aber dahin, dass sogleich eine endgültige, urteilsgleiche Entscheidung unter Ausschluss der Möglichkeit einer inhaltlichen Nachprüfung ergehen soll.
- LG Karlsruhe, 19.01.2024 - 10 O 181/23
Zum Anspruch auf Kostenvorschuss bei Abtretung der Mängelrechte
Der Norm kann mit der heute praktisch allgemeinen Meinung kein allgemeines Konnexitätserfordernis im Sinne einer besonderen Prozessvoraussetzung für Widerklagen entnommen werden (s. nur OLG Düsseldorf…, Urteil vom 12. November 2008 - VI-U (Kart) 10/08 -, Rn. 33, juris; OLG Frankfurt…, Urteil vom 24. Mai 2012 - 6 U 103/11 -, Rn. 37, juris;… Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 33 Rn. 1;… Toussaint, in: BeckOK-ZPO, Stand 01.12.2023, § 33 Rn. 11 ff.;… Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO;… 20. Aufl. 2023, § 33 Rn. 3 - jeweils m.w.N.; dezidiert a.A. wohl zuletzt noch BGH, Urt. v. 27.05.1953 - II ZR 147/52, BeckRS 1953, 31203783, allerdings mit der Möglichkeit des Rügeverlustes nach § 295 Abs. 1 ZPO, der hier allerdings nicht in Betracht käme, da der Klägerbevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung für die Unzulässigkeit der Widerklage plädiert hat, nachdem das Gericht das Thema aufgeworfen hatte; offenlassend bis skeptisch BGH…, Urteil vom 30. Mai 1969 - V ZR 11/68 -, Rn. 10, juris; lediglich referierend BGH…, Urteil vom 21. Februar 1975 - V ZR 148/73 -, Rn. 11, juris).