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   BGH, 27.05.1982 - I ZR 114/80   

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https://dejure.org/1982,3019
BGH, 27.05.1982 - I ZR 114/80 (https://dejure.org/1982,3019)
BGH, Entscheidung vom 27.05.1982 - I ZR 114/80 (https://dejure.org/1982,3019)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 1982 - I ZR 114/80 (https://dejure.org/1982,3019)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ordentlicher Rechtsweg bei Urheberrechtsstreitigkeiten - Verletzung in Anspruch genommenen Leistungschutzrechts - Art und dem Umfang der konkret erbrachten Leistung - Schuldlose Unwissenheit über Umfang einer anderweiten Verwertung - Begriff des ausübenden Künstlers - ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Tonmeister

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1110
  • MDR 1983, 198
  • GRUR 1983, 22
  • afp 1984, 121
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.11.1973 - I ZR 114/72

    Leistungsschutzrecht des Ersten Maskenbildners nach dem Urheberrechtsgesetz -

    Auszug aus BGH, 27.05.1982 - I ZR 114/80
    Dabei reicht es nach der Rechtsprechung des Senats nicht aus, daß die Tätigkeit sich in irgendeiner Weise auswirkt; Mitwirkender ist vielmehr nur, wer auf die künstlerische Werkinterpretation einen bestimmenden Einfluß nimmt (BGH GRUR 1974, 672, 673 - Celestina; 1981, 419, 421 - Quizmaster).

    Davon unterscheidet sich der Fall von dem der Senatsentscheidung in GRUR 1974, 672 ff - Celestina -, auf die sich das Berufungsgericht zu Unrecht stützt, zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem es um die Frage des Leistungsschutzes für einen Maskenbildner ging.

  • BGH, 14.11.1980 - I ZR 73/78

    Zum urheberrechtlichen Begriff des ausübenden Künstlers

    Auszug aus BGH, 27.05.1982 - I ZR 114/80
    Maßgebend für § 73 UrhG ist, daß unter Aufführung die persönliche Darbietung des Werkes durch den Künstler (Sänger, Instrumentalist) zu verstehen ist; sie erfordert eine künstlerische Werkinterpretation (BGH GRUR 1981, 419, 420 f - Quizmaster).

    Dabei reicht es nach der Rechtsprechung des Senats nicht aus, daß die Tätigkeit sich in irgendeiner Weise auswirkt; Mitwirkender ist vielmehr nur, wer auf die künstlerische Werkinterpretation einen bestimmenden Einfluß nimmt (BGH GRUR 1974, 672, 673 - Celestina; 1981, 419, 421 - Quizmaster).

  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 53/58

    Öffentliches Schallplattenkonzert und Künstlerlizenz

    Auszug aus BGH, 27.05.1982 - I ZR 114/80
    Nach § 73 UrhG ist ausübender Künstler, wer "bei ... der Aufführung eines Werkes künstlerisch mitwirkt"; für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes von 1965 hat das Berufungsgericht aufgrund des § 2 Abs. 2 LUG und der Senatsentseheidungen vom 31. Mai 1960 (BGHZ 33, 1 ff, 20 ff [BGH 31.05.1960 - I ZR 53/58] und 38 ff) für die Entscheidung des Streitfalls zutreffend eine dem § 73 UrhG entsprechende Rechtslage angenommen.
  • OLG Stuttgart, 20.11.2020 - 5 U 125/19

    Urheberrechtliche Ansprüche einer Erbin eines Porsche-Konstrukteurs auf weitere

    Wird um Inhalt oder Umfang urheberrechtlicher Befugnisse gestritten, ist das Zivilgericht zuständig (BGH, Urteil vom 27. Mai 1982 - I ZR 114/80, juris Rn. 16 - Tonmeister).
  • AG Hamburg, 24.07.2001 - 36a C 2514/00
    Unmittelbar darbietende Künstler sind jedoch allein die Interpreten, die durch ihre Stimmen und/oder Musikinstrumente das Klangbild erzeugen, das den Hörer erreicht (vgl. BGH GRUR 1983, 22, 25 - Tonmeister).

    Seine Stellung ähnelt insoweit derjenigen eines Tonmeisters, der trotz zum Teil großer künstlerischer Leistung keine Leistungsschutzrechte erwerben kann, wenn er nicht die persönlichen Darbietung selber, sondern deren Aufnahme beeinflußt (vgl. BGH GRUR 1983, 22, 24 - Tonmeister; Schricker a.a.O. Rn. 32).

    Die Reihe der geschützten geistigen Leistungen ist daher abschließend und klammert andere Verwertungsformen von Künstlerschutz aus (Rehbinder Urheberrecht Rn. 394; Fromm/Nordemann/Hertie a.a.O. § 73 Rn. 3; vgl. Auch BGH GRUR 1983, 22, 25 - Tonmeister).

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