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   BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 9/91   

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BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 9/91 (https://dejure.org/1991,4246)
BGH, Entscheidung vom 27.05.1991 - AnwZ (B) 9/91 (https://dejure.org/1991,4246)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91 (https://dejure.org/1991,4246)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entziehung der anwaltlichen Zulassung bei Vermögensverfall - Vorbringen von Verfahrensfehlern des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte - Rücknahme der Zulassung zur Anwaltschaft - Gefährdung der Interessen Rechtssuchender durch ein Mandat

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.02.1989 - AnwZ (B) 20/88

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 9/91
    Er hat somit als Tatsachengericht den Sachverhalt ohne Bindung an die Feststellungen des Ehrengerichtshofes von Amts wegen umfassend zu prüfen (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 12 FGG) und neu zu beurteilen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 20/88 und vom 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 3/89).

    Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß eines Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 20/88; vom 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 3/89 und vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 24/90).

  • BGH, 19.02.1990 - AnwZ (B) 3/89

    Rücknahme einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls -

    Auszug aus BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 9/91
    Er hat somit als Tatsachengericht den Sachverhalt ohne Bindung an die Feststellungen des Ehrengerichtshofes von Amts wegen umfassend zu prüfen (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 12 FGG) und neu zu beurteilen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 20/88 und vom 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 3/89).

    Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß eines Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 20/88; vom 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 3/89 und vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 24/90).

  • BGH, 23.07.1990 - AnwZ (B) 24/90

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Rücknahme

    Auszug aus BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 9/91
    Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß eines Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 20/88; vom 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 3/89 und vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 24/90).

    Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. erachtet (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 24/90 m.w.N.).

  • BGH, 16.07.1962 - AnwZ (B) 11/62

    Zulassung als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 9/91
    Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme oder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses jedenfalls dann maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/80; vgl. auch BVerwGE 65, 1, 2 ff) [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80].
  • BGH, 13.02.1989 - AnwZ (B) 56/88

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 9/91
    Eine derartige Selbstbeschränkung auf bestimmte Arten anwaltlicher Tätigkeit ist rechtlich nicht durchsetzbar; der Antragsteller ist nicht gehindert, bereits in naher Zukunft solche anwaltlichen Tätigkeiten aufzunehmen, die ihn in erheblichem Umfang mit Fremdgeldern in Berührung bringen (Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 7/84 und vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 56/88).
  • BGH, 25.06.1984 - AnwZ (B) 7/84

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurücknahme der Zulassung zur Anwaltschaft -

    Auszug aus BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 9/91
    Eine derartige Selbstbeschränkung auf bestimmte Arten anwaltlicher Tätigkeit ist rechtlich nicht durchsetzbar; der Antragsteller ist nicht gehindert, bereits in naher Zukunft solche anwaltlichen Tätigkeiten aufzunehmen, die ihn in erheblichem Umfang mit Fremdgeldern in Berührung bringen (Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 7/84 und vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 56/88).
  • BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 5/82

    Wegfall des Versagungsgrundes bei Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 9/91
    Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356; 84, 149) [BGH 17.05.1982 - AnwZ B 5/82].
  • BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 16/79

    Wegfall des Rücknahmegrundes

    Auszug aus BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 9/91
    Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356; 84, 149) [BGH 17.05.1982 - AnwZ B 5/82].
  • BGH, 26.06.1989 - AnwZ (B) 21/89

    Zurücknahme einer Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft wegen Vermögensverfalls -

    Auszug aus BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 9/91
    Derartige Gelder unterliegen dann der Sachpfändung (§§ 808, 831 ZPO), vor der sich der Rechtsanwalt nicht wirksam schützen kann, weil sich oftmals die Zuordnung solcher Gelder oder Schecks zum Geschäftsbetrieb der Anwaltskanzlei nicht sicher feststellen lassen wird (Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 21/89).
  • BGH, 23.11.1972 - IX ZR 29/71

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 9/91
    Die Akten sind grundsätzlich auf der Geschäftsstelle des Gerichts einzusehen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, § 34 Rdnr. 22; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. November 1972 - IX ZR 29/71, MDR 1973, 580 zu § 299 ZPO).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

  • BGH, 07.10.1991 - AnwZ (B) 26/91

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls -

    Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. und des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO erachtet (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91).

    Eine derartige Selbstbeschränkung auf bestimmte Arten anwaltlicher Tätigkeit ist rechtlich nicht durchsetzbar; der Antragsteller ist nicht gehindert, sofort solche anwaltlichen Tätigkeiten aufzunehmen, die ihn in erheblichem Umfang mit Fremdgeldern in Berührung bringen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91).

  • BGH, 02.12.1991 - AnwZ (B) 30/91

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft wegen Vorliegens der Vermutung

    Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die - auch im vorliegenden Fall bestehende - Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung von Mandanteninteressen angesehen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91).

    Im übrigen ist eine Selbstbeschränkung auf beratende Tätigkeiten rechtlich nicht durchsetzbar; der Antragsteller ist nicht gehindert, sofort solche anwaltlichen Tätigkeiten aufzunehmen, die ihn in erheblichem Umfang mit Fremdgeldern in Berührung bringen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91).

  • BGH, 12.03.2001 - AnwZ (B) 27/00

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist allein deshalb, weil der Rechtsanwalt bisher keine Mandantengelder in Empfang genommen hat, eine Gefährdung der Vermögensinteressen seiner Auftraggeber nicht auszuschließen (BGH, Beschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91, BRAK-Mitt. 1991, 227; vom 7. Oktober 1991 - AnwZ (B) 26/91; vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 13/99).
  • BGH, 13.10.2003 - AnwZ (B) 77/02

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Denn eine derartige Selbstbeschränkung ist zum einen nicht kontrollierbar und zum andern kann sie von dem Rechtsanwalt jederzeit aufgegeben werden (BGH, Beschl. v. 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91, BRAK-Mitt. 1991, 227).
  • BGH, 09.12.1996 - AnwZ (B) 35/96

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Widerruf

    Der Vermögensverfall ist erst dann beseitigt, wenn der Antragsteller sämtliche titulierten Forderungen erfüllt oder mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, daß es zu keinen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommt (BGH, Beschl. v. 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91).
  • BGH, 30.11.2000 - AnwZ (B) 53/99

    Kostenentscheidung nach Zurücknahme des Widerrufs der Zulassung zur Anwaltschaft

    Es ist anerkannt, daß die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch eine derartige "Selbstbeschränkung" nicht ausgeräumt wird, weil der Anwalt rechtlich nicht daran gebunden ist; auch wäre ihre Einhaltung nicht überprüfbar (BGH, Beschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91, BRAK-Mitt. 1991, 227, 228).
  • BGH, 13.04.1992 - AnwZ (B) 11/92

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls - Begriff

    Obwohl es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt, kann im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine inzwischen eingetretene Besserung der Vermögenslage berücksichtigt werden, wenn hierdurch der Vermögensverfall zweifelsfrei weggefallen ist (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 30/91, 40/91 und 46/91 - und vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91 = BRAK-Mitt. 1991, 227).
  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 37/97

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Eintritt des Vermögensverfalls

    Dadurch allein wird jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Vermögensgefährdung der Mandanten nicht ausgeschlossen (Beschl. v. 25. April 1988 - AnwZ (B) 4/88 - EAS 1988, 22; v. 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91 - BRAK-Mitt. 1991, 227, 228).
  • BGH, 14.06.1993 - AnwZ (B) 9/93

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Vermögensverfall eines

    Beweisanzeichen hierfür sind gegen den Rechtsanwalt erwirkte Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen (st. Senatsrechtsprechung, zuletzt Beschlüsse vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 36/92 und 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 = NJW 1991, 2083), insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß eines Haftbefehls in einem solchen Verfahren (Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91).
  • BGH, 06.07.1992 - AnwZ (B) 22/92

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls -

    Obwohl es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt, kann im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine inzwischen eingetretene Besserung der Vermögenslage berücksichtigt werden, wenn hierdurch der Vermögensverfall zweifelsfrei weggefallen ist (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 30/91, 40/91 und 46/91 - und vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91 = BRAK-Mitt. 1991, 227).
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