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   BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 7/91   

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BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 7/91 (https://dejure.org/1991,6296)
BGH, Entscheidung vom 27.05.1991 - AnwZ (B) 7/91 (https://dejure.org/1991,6296)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 7/91 (https://dejure.org/1991,6296)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 5/86

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 7/91
    Nach der ständigen, von der Literatur mitgetragenen (vgl. etwa Feuerich, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 223 Rdn. 5) Rechtsprechung des Senats hat der Gesetzgeber in § 223 BRAO zwar eine dem § 42 VwGO entsprechende Regelung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage getroffen, aber eine Regelung über eine §§ 43, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Feststellungsklage bewußt nicht in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen mit der Folge, daß derartige Anträge im Verfahren der Ehrengerichtsbarkeit grundsätzlich unzulässig sind (vgl. BGHZ 34, 244, 247; Senatsbeschlüsse vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 9/69 - vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 34/78 -, vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82 - und vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 -).

    Ausnahmsweise hat der Senat solche Anträge dann als zulässig erachtet, wenn andernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde oder wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich für den Rechtsanwalt bei künftiger Gelegenheit ebenso stellen wird (Senatsbeschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 - mit weiteren Nachweisen; zu § 111 BNotO vgl. auch BGHZ 81, 66 ff; BGH Beschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89, BGHRZ BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 1).

  • BGH, 06.02.1961 - AnwZ (B) 10/60

    Feststellungsantrag über Standesrecht der Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 7/91
    In den Entscheidungsgründen hat der Ehrengerichtshof indes dargelegt, die sofortige Beschwerde sei zugelassen worden, "um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, die grundsätzliche Rechtsfrage der Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages im ehrengerichtlichen Verfahren erneut zur höchstrichterlichen Nachprüfung zu stellen, nachdem die allgemein zitierte Entscheidung vom 6. Februar 1961 - BGH NJW 1961, 922 - nahezu 30 Jahre zurückliegt und sowohl die Bundesrechtsanwaltsordnung als auch die Bundesnotarordnung mehrfach novelliert worden sind".

    Nach der ständigen, von der Literatur mitgetragenen (vgl. etwa Feuerich, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 223 Rdn. 5) Rechtsprechung des Senats hat der Gesetzgeber in § 223 BRAO zwar eine dem § 42 VwGO entsprechende Regelung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage getroffen, aber eine Regelung über eine §§ 43, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Feststellungsklage bewußt nicht in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen mit der Folge, daß derartige Anträge im Verfahren der Ehrengerichtsbarkeit grundsätzlich unzulässig sind (vgl. BGHZ 34, 244, 247; Senatsbeschlüsse vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 9/69 - vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 34/78 -, vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82 - und vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 -).

  • BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 37/82

    Aufnahme in die Vorschlagsliste zur Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH -

    Auszug aus BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 7/91
    Nach der ständigen, von der Literatur mitgetragenen (vgl. etwa Feuerich, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 223 Rdn. 5) Rechtsprechung des Senats hat der Gesetzgeber in § 223 BRAO zwar eine dem § 42 VwGO entsprechende Regelung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage getroffen, aber eine Regelung über eine §§ 43, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Feststellungsklage bewußt nicht in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen mit der Folge, daß derartige Anträge im Verfahren der Ehrengerichtsbarkeit grundsätzlich unzulässig sind (vgl. BGHZ 34, 244, 247; Senatsbeschlüsse vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 9/69 - vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 34/78 -, vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82 - und vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 -).
  • BGH, 04.12.1989 - NotZ 1/89

    Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Rechtskraft gerichtlicher

    Auszug aus BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 7/91
    Ausnahmsweise hat der Senat solche Anträge dann als zulässig erachtet, wenn andernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde oder wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich für den Rechtsanwalt bei künftiger Gelegenheit ebenso stellen wird (Senatsbeschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 - mit weiteren Nachweisen; zu § 111 BNotO vgl. auch BGHZ 81, 66 ff; BGH Beschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89, BGHRZ BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 1).
  • BGH, 10.11.1969 - AnwZ (B) 9/69

    Enthaltung von der Mitwirkung eines Beschlusses wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 7/91
    Nach der ständigen, von der Literatur mitgetragenen (vgl. etwa Feuerich, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 223 Rdn. 5) Rechtsprechung des Senats hat der Gesetzgeber in § 223 BRAO zwar eine dem § 42 VwGO entsprechende Regelung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage getroffen, aber eine Regelung über eine §§ 43, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Feststellungsklage bewußt nicht in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen mit der Folge, daß derartige Anträge im Verfahren der Ehrengerichtsbarkeit grundsätzlich unzulässig sind (vgl. BGHZ 34, 244, 247; Senatsbeschlüsse vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 9/69 - vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 34/78 -, vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82 - und vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 -).
  • BGH, 05.03.1979 - AnwZ (B) 34/78

    Ablehnung eines Richters wegen dessen Beteiligung an einem früheren sachgleichen

    Auszug aus BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 7/91
    Nach der ständigen, von der Literatur mitgetragenen (vgl. etwa Feuerich, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 223 Rdn. 5) Rechtsprechung des Senats hat der Gesetzgeber in § 223 BRAO zwar eine dem § 42 VwGO entsprechende Regelung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage getroffen, aber eine Regelung über eine §§ 43, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Feststellungsklage bewußt nicht in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen mit der Folge, daß derartige Anträge im Verfahren der Ehrengerichtsbarkeit grundsätzlich unzulässig sind (vgl. BGHZ 34, 244, 247; Senatsbeschlüsse vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 9/69 - vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 34/78 -, vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82 - und vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 -).
  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81

    Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Auszug aus BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 7/91
    Ausnahmsweise hat der Senat solche Anträge dann als zulässig erachtet, wenn andernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde oder wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich für den Rechtsanwalt bei künftiger Gelegenheit ebenso stellen wird (Senatsbeschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 - mit weiteren Nachweisen; zu § 111 BNotO vgl. auch BGHZ 81, 66 ff; BGH Beschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89, BGHRZ BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 1).
  • BGH, 24.11.1997 - AnwZ (B) 38/97

    Entziehung der Zulassung eines von der Residenzpflicht befreiten Rechtsanwalts

    Grundsätzlich besteht im Streitverfahren über die Entziehung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht die Möglichkeit, vom Anfechtungsantrag zu einem der Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechenden Feststellungsbegehren überzugehen, weil der Gesetzgeber bewußt davon abgesehen hat, in der BRAO eine solche Möglichkeit zu eröffnen (Senatsbeschl. v. 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86; v. 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 7/91; v. 1. März 1993, aaO; vgl. auch Notarsenat BGHZ 67, 343, 345).

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für den nach Erledigung der Hauptsache gestellten Feststellungsantrag ist jedoch ausnahmsweise anzuerkennen, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung zugleich geeignet ist, eine Rechtsfrage allgemein zu klären, die sich für den Rechtsanwalt in Zukunft erneut stellen wird (Senatsbeschl. v. 26. Mai 1986, aaO; v. 27. Mai 1991, aaO; vgl. auch Notarsenat BGHZ 67, 343, 347; 81, 66, 68 f).

  • BGH, 01.03.1993 - AnwZ (B) 29/92

    Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts im Nebenberuf - Vereinbarkeit mit der

    Ein solches - der Fortsetzungsfeststellungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechendes - Feststellungsbegehren sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vor, so daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Verfahren der Ehrengerichtsbarkeit grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BGHZ 34, 244, 247; Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 , vom 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 15/87 und vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 7/91 m.w.Nachw.).

    Das setzt aber voraus, daß der Antragsteller anderenfalls ohne effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechten beeinträchtigt ist und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung und dem Antragsteller bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 und vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 7/91; vgl. auch - zu § 111 BNotO - BGHZ 81, 66, 68).

  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 18/90

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrags zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage

    Eine derartige Ausnahme hat der Senat u. a. dann bejaht, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 3/81, aaO; zur vergleichbaren Rechtslage des Verfahrens nach § 223 BRAO vgl. neuestens BGH, Anwaltssenat, Beschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 7/91 m.W.N.).
  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 71/97

    Bestellung eines allgemeinen Vertreters - Vorlage eines Behinderungsfalles bei

    Der Senat hat solche in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehenen Anträge für zulässig erachtet, wenn anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde oder wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage zu klären hilft, die sich für den Rechtsanwalt bei künftiger Gelegenheit ebenso stellen wird (Senatsentscheidungen vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 und vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 7/91).
  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 7/92

    Zulässigkeit von Feststellungsklagen im Verfahren nach § 111 BNotO

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Feststellungsklagen entsprechend den §§ 43, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Verfahren nach § 111 BNotO grundsätzlich unzulässig; sie sind ausnahmsweise dann zulässig, wenn andernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde oder wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich für den Notar bei künftiger Gelegenheit ebenso stellen wird (BGHZ 81, 61 ff [BGH 22.06.1981 - KVR 7/80]; Beschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 1; zur vergleichbaren Rechtslage nach § 223 BRAO vgl. Beschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 7/91 m.w.N.).
  • AGH Baden-Württemberg, 11.12.2004 - AGH 15/03

    Zur Zulässigkeit von Anträgen zur Kammerversammlung

    Das Rechtsmittel des Feststellungsantrages in der BRAO - mit Ausnahme der §§ 90, 91 und 191 BRAO, die hier jedoch nicht einschlägig sind - ist hier nicht vorgesehen (BGH, Beschl. v. 27.5.1991 - AnwZ [B] 7/91 unter Hinweis auf die weitere Rspr.).
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