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   BGH, 27.05.2009 - 2 StR 168/09   

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https://dejure.org/2009,5630
BGH, 27.05.2009 - 2 StR 168/09 (https://dejure.org/2009,5630)
BGH, Entscheidung vom 27.05.2009 - 2 StR 168/09 (https://dejure.org/2009,5630)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - 2 StR 168/09 (https://dejure.org/2009,5630)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zusprechung eines Schmerzensgeldes über den Mindestsatz bei Fehlen eines entsprechenden Antrags

  • Judicialis

    ZPO § 308 Abs. 1; ; StPO § 404 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 308 Abs. 1; StPO § 404 Abs. 1
    Zusprechung eines Schmerzensgeldes über den Mindestsatz bei Fehlen eines entsprechenden Antrags

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 319
  • StV 2010, 179
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.06.1993 - 2 StR 251/93

    Verbot einer Partei zuzusprechen, was nicht beantragt ist im Adhäsionsverfahren

    Auszug aus BGH, 27.05.2009 - 2 StR 168/09
    Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO, einer Partei zuzusprechen, was nicht beantragt ist, gilt auch im Adhäsionsverfahren, und ein Verstoß gegen dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 2).
  • BGH, 03.05.1990 - 1 StR 154/90

    Rechtmäßigkeit der Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 27.05.2009 - 2 StR 168/09
    Zugleich kann im Revisionsverfahren die Beschränkung des Urteilsausspruchs unter Beseitigung dessen, was nicht beantragt war, erfolgen (BGH aaO; BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 2).
  • BGH, 28.10.2021 - 4 StR 300/21

    Adhäsionsverfahren; Ersatzanspruch Dritter bei Tötung (besonderes persönliches

    Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO gilt auch im Adhäsionsverfahren und ein Verstoß gegen dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 2 StR 168/09 Rn. 3).
  • BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20

    Änderung der Adhäsionsentscheidung

    Soweit das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat, den weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, mithin zur Erbringung einer Leistung und damit zu einem "Mehr' als beantragt (zum Verhältnis Feststellungsund Leistungsantrag: BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 122/11), fasst der Senat den Adhäsionsausspruch gemäß dem in den Urteilsgründen für begründet angesehenen Umfang und gemäß dem Feststellungsantrag neu (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2019 - 4 StR 465/18 und vom 27. Mai 2009 - 2 StR 168/09).
  • BGH, 05.07.2017 - 4 StR 31/17

    Aufhebung des Urteils (Festsetzung der Strafe durch das Revisionsgericht);

    a) Zutreffend hat der Generalbundeswalt in seiner Antragsschrift zunächst darauf hingewiesen, dass die Adhäsionsklägerin Zinsen auf das geltend gemachte Schmerzensgeld erst ab dem Zeitpunkt der - am 2. September 2016 erfolgten - Zustellung des Adhäsionsantrags begehrt und zudem lediglich die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden beantragt hatte; über die geltend gemachten Ansprüche durfte das Landgericht nicht hinausgehen (§ 308 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 2 StR 168/09, NStZ-RR 2009, 319; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 404 Rn. 10).
  • BGH, 18.06.2020 - 1 StR 143/20

    Adhäsionsverfahren (Anwendbarkeit des Grundsatzes ne ultra petita)

    Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 2 StR 168/09, Rn. 3).
  • BGH, 30.03.2021 - 4 StR 433/20

    Adhäsionsverfahren (Bindung an die Parteianträge im strafprozessualen

    Der Adhäsionsausspruch des Landgerichts, der diesen Vorbehalt nicht enthält, verletzt daher das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO, einer Partei etwas zuzusprechen, das nicht beantragt ist, welches auch im Revisionsverfahren zu beachten ist (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 2 StR 168/09, NStZ-RR 2009, 319 mwN).
  • BGH, 16.04.2019 - 3 StR 59/19

    Rechtsfehlerhafte Adhäsionsentscheidung (kein Wegfall der Rechtshängigkeit bei

    aa) Dies gilt zunächst deshalb, weil das Landgericht ohnehin nur im Umfang des ursprünglich als Hilfsantrag gestellten, später jedoch als Hauptantrag weiter verfolgten Feststellungsantrags (vgl. PB S. 24) entscheiden durfte (§ 308 ZPO; vgl. BGH NStZ-RR 2009, 319).
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