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   BGH, 27.05.2009 - 5 StR 187/09   

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https://dejure.org/2009,6977
BGH, 27.05.2009 - 5 StR 187/09 (https://dejure.org/2009,6977)
BGH, Entscheidung vom 27.05.2009 - 5 StR 187/09 (https://dejure.org/2009,6977)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - 5 StR 187/09 (https://dejure.org/2009,6977)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 242 StGB; § 52 StGB; § 46 StGB; Art. 20 Abs. 3 GG
    Diebstahl (Wegnahme mehrerer Sachen in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang; Tateinheit; natürliche Handlungseinheit); Strafzumessung (Schuldprinzip; Grundsatz schuldangemessenen Strafens)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 279
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.02.2009 - 5 StR 8/09

    Strafzumessung (gravierende Unterschiede in der Schuld von Mittätern);

    Auszug aus BGH, 27.05.2009 - 5 StR 187/09
    In die Würdigung einzubeziehen ist dabei auch der Umstand (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 5 StR 8/09 m.w.N.), dass gegen den Mittäter des Angeklagten wegen des Diebstahls der Fahrzeuge eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten im selben Strafverfahren verhängt worden ist.
  • BGH, 14.03.1969 - 2 StR 64/69

    Diebstahlsvorsatz nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des

    Auszug aus BGH, 27.05.2009 - 5 StR 187/09
    Ferner entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nur ein Diebstahl gegeben ist, wenn der Täter seinem - gegebenenfalls während der Tatausführung erweiterten - Tatplan entsprechend mehrere Sachen entwendet (vgl. BGHSt 22, 350, 351).
  • BGH, 11.12.2018 - 2 StR 48/17

    Diebstahl (subjektiver Tatbestand: Veränderung des Vorsatzes hinsichtlich des

    So liegt bei der Wegnahme mehrerer Sachen eines oder verschiedener Eigentümer während der Tatausführung regelmäßig ein einheitlicher Diebstahl vor; dasselbe gilt, wenn - wie hier - nur eine Sache weggenommen und die Wegnahme weiterer Sachen versucht wird (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 3/09, NStZ-RR 2009, 278, 279; BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 5 StR 187/09, NStZ-RR 2009, 279).
  • BGH, 25.02.2016 - 2 StR 31/16

    Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich wegen bereits vollstreckter Verurteilungen)

    Der Härteausgleich ist - gegebenenfalls - in die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe einzustellen und nicht bei der Festsetzung der Einzelfreiheitsstrafen zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 75/82, BGHSt 31, 102, 103; Beschluss vom 27. Mai 2009 - 5 StR 187/09; Bußmann in Matt/Renzikowski, StGB 2013, § 55 Rn. 28; SSW/Eschelbach, StGB, 2. Aufl., § 55 Rn. 20; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 55 Rn. 22a; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 32), weshalb die Einzelstrafen bestehen bleiben können (im Einzelfall anders BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 4 StR 423/15).
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