Rechtsprechung
BGH, 27.05.2009 - VIII ZB 101/08 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,11331) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Antrag auf Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten gem. § 21 Gerichtskostengesetz (GKG)
- judicialis
GKG § 21
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 21
Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3)
- VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 5/14
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Änderung des gerichtlichen …
Ob der in der Absicht gestellte Antrag, auf der fachgerichtlichen Ebene möglichen nachteiligen Folgen einer (zunächst) unterlassenen Einlegung des an sich unzulässigen Rechtsmittels für den Fall einer im vorliegenden Verfahren erzwungenen nachträglichen Revisionszulassung zu begegnen (dies fordernd LG Berlin, Beschluss vom 24. November 2008 - 67 S 177/08 -, juris; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - VIII ZB 101/08 -, juris), umgekehrt aus Gründen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu fordern ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. - BGH, 08.05.2014 - IV ZA 29/13
Revisionseinlegung auf eigene Kosten vor der verfassungsrechtlichen Klärung der …
Anders als in dem der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2009 (VIII ZB 101/08, juris Rn. 3) zugrunde liegenden Fall, erscheint es der auf Prozesskostenhilfe angewiesenen Klägerin mit Blick auf die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil und den die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO unterschreitenden Streitwert nicht zumutbar, bereits vor der verfassungsrechtlichen Klärung der Zulassungsfrage auf eigene Kosten Revision gegen das Berufungsurteil einzulegen. - BGH, 29.10.2019 - VIII ZB 35/19
Erhebung von Gerichtskosten
Von der Erhebung von Gerichtskosten im Verfahren über die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen (vgl. zum Maßstab BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230; vom 27. Mai 2009 - VIII ZB 101/08, juris Rn. 3), da dem Verfahrensablauf entsprechend über diese nach Zurückweisung des Antrags des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie einer Belehrung zur weiteren Sachbehandlung nicht mehr zu entscheiden war.