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   BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18   

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https://dejure.org/2020,19667
BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18 (https://dejure.org/2020,19667)
BGH, Entscheidung vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18 (https://dejure.org/2020,19667)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18 (https://dejure.org/2020,19667)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1767, 1769; EGBGB Art. 6; FamFG §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 108 Abs. 1, 109
    Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung; ordre public

  • Wolters Kluwer

    Anerkennungsfähigkeit einer durch ein ausländisches Gericht oder eine ausländische Behörde ausgesprochen Volljährigenadoption ; Anwendung der speziellen Vorschriften zum Adoptionsverfahren nach den §§ 186 ff. FamFG auf die Anerkennung einer Volljährigenadoption; ...

  • rewis.io

    Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljährigenadoption

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anerkennungsfähigkeit einer durch ein ausländisches Gericht oder eine ausländische Behörde ausgesprochen Volljährigenadoption; Anwendung der speziellen Vorschriften zum Adoptionsverfahren nach den §§ 186 ff. FamFG auf die Anerkennung einer Volljährigenadoption; ...

  • datenbank.nwb.de

    Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljährigenadoption

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljährigenadoption

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anerkennungsfähigkeit einer im Ausland ausgesprochenen Volljährigenadoption

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 3026
  • MDR 2020, 1206
  • DNotZ 2021, 346
  • FamRZ 2020, 1481
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (40)

  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 463/13

    Anerkennung einer kalifornischen Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18
    Dies ist nicht der Fall, wenn sich die gerichtliche Tätigkeit auf die Entgegennahme von Parteierklärungen oder auf eine die Rechtslage nicht gestaltende Registrierung beschränkt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 22).

    Die Anerkennungszuständigkeit nach § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist grundsätzlich nach den gleichen Zuständigkeitsanknüpfungen zu beurteilen, die das deutsche Recht für die eigene internationale Zuständigkeit verwendet und die für die Anerkennungsprüfung so gespiegelt werden, als seien sie im ausländischen Entscheidungsstaat anzuwenden (Senatsbeschlüsse BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 25 und BGHZ 189, 87 = FamRZ 2011, 788 Rn. 23).

    Maßgeblich ist beim anerkennungsrechtlichen ordre public vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 34 und BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 28; BGHZ 138, 331, 334 = NJW 1998, 2358 und BGHZ 118, 312, 328 f. = NJW 1992, 3096, 3101).

    Die damit verbundene Abschwächung des Prüfungsmaßstabs (effet atténué) gegenüber dem kollisionsrechtlichen ordre public rechtfertigt sich zum einen daraus, dass die Versagung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung schutzwürdiges Vertrauen der Beteiligten untergraben und insbesondere bei Statusentscheidungen zu unerwünschten hinkenden Rechtsverhältnissen führen könnte (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 34 und BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 29).

  • EGMR, 03.05.2011 - 56759/08

    NEGREPONTIS-GIANNISIS c. GRÈCE

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18
    Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR Urteil vom 3. Mai 2011 - 56759/08 - Negrepontis-Giannisis ./. Griechenland, veröffentlicht bei www.hudoc.echr.coe.int) gebietet im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres die Anerkennung der Entscheidung des District Court.

    Zutreffend ist der Hinweis der Rechtsbeschwerde darauf, dass die Versagung der Anerkennung im vorliegenden Fall das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schon deshalb berühren würde, weil sich die Adoptionsentscheidung auf das tägliche Leben des Antragstellers und seiner Familie ausgewirkt hat, ohne dass es überhaupt darauf ankäme, ob zwischen dem Annehmenden und dem Antragsteller eine Eltern-Kind-Beziehung bestanden hat oder hergestellt worden ist (vgl. EGMR Urteil vom 3. Mai 2011 - 56759/08 - Negrepontis-Giannisis ./. Griechenland Rn. 56).

    Hierbei hat der Gerichtshof den Konventionsstaaten einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt, wobei er auch darauf abstellt, ob es insoweit einen Konsens zwischen den einzelstaatlichen Rechtsordnungen gibt (vgl. EGMR Urteil vom 3. Mai 2011 - 56759/08 - Negrepontis-Giannisis ./. Griechenland Rn. 69).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18
    Wird dieser verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch verletzt, hat das vom Gehörsverstoß betroffene Kind regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der - an sich unanfechtbare - Adoptionsbeschluss rückwirkend aufgehoben wird, wenn sich herausstellt, dass er nicht hätte ergehen dürfen (vgl. BVerfG FamRZ 1994, 687, 688 und FamRZ 1994, 493, 496).

    Da die Kinder des Annehmenden der Annahme nur dann mit Aussicht auf Erfolg entgegentreten können, wenn sie nach § 1769 BGB darlegen, dass ihre Interessen die mit dem Adoptionsantrag verfolgten Belange des Annehmenden und des Anzunehmenden überwiegen, muss ihnen umfassend Gelegenheit gegeben werden, zur sittlichen Rechtfertigung der Adoption Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 106, 107 und FamRZ 1994, 493, 494 f.).

    Das Gericht darf bei seiner Entscheidung über den Annahmeantrag insoweit keinen Vortrag und kein Anhörungsergebnis verwerten, zu dem sich die Kinder des Annehmenden zuvor nicht äußern konnten (vgl. BVerfG FamRZ 1994, 493, 494).

  • BGH, 17.06.2015 - XII ZB 730/12

    Auslandsadoption: Bindungswirkung familiengerichtlicher

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18
    cc) Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass § 5 Abs. 4 Satz 1 AdWirkG auf § 197 Abs. 3 FamFG verweist und deshalb der die Anerkennung und Wirksamkeit einer ausländischen Minderjährigenadoption feststellende Beschluss des Familiengerichts unabänderbar und unanfechtbar ist (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 28), unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Regelung kein Rechtsgedanke dahingehend entnehmen, dass auch gegen die antragsgemäße Anerkennung einer ausländischen Volljährigenadoption kein Rechtsmittel eröffnet sein dürfe.

    Maßgeblich ist beim anerkennungsrechtlichen ordre public vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 34 und BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 28; BGHZ 138, 331, 334 = NJW 1998, 2358 und BGHZ 118, 312, 328 f. = NJW 1992, 3096, 3101).

    Die damit verbundene Abschwächung des Prüfungsmaßstabs (effet atténué) gegenüber dem kollisionsrechtlichen ordre public rechtfertigt sich zum einen daraus, dass die Versagung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung schutzwürdiges Vertrauen der Beteiligten untergraben und insbesondere bei Statusentscheidungen zu unerwünschten hinkenden Rechtsverhältnissen führen könnte (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 34 und BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 29).

  • BGH, 26.08.2009 - XII ZB 169/07

    Anerkennung einer durch ein ausländisches Gericht in einem Statusverfahren ohne

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18
    Der deutsche ordre public wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann berührt, wenn das Verfahren im Erststaat derart von wesentlichen Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts abweicht, dass die ausländische Entscheidung nicht mehr als Ergebnis eines geordneten, rechtsstaatlichen Verfahrens angesehen werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. März 2010 - XII ZB 193/07 - FamRZ 2010, 966 Rn. 19 und BGHZ 182, 188 = FamRZ 2009, 1816 Rn. 25).

    cc) Es braucht deshalb nicht weiter erörtert zu werden, ob sich der Umstand, dass den Kindern des Annehmenden im texanischen Verfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden ist, auf die Adoptionsentscheidung ausgewirkt hat oder dies zumindest nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu Senatsbeschlüsse BGHZ 182, 204 = FamRZ 2009, 2069 Rn. 40 und BGHZ 182, 188 = FamRZ 2009, 1816 Rn. 44).

  • BGH, 14.12.1988 - IVa ZR 231/87

    Erbrecht eines im Ausland adoptierten Kindes; Anerkennung ausländischer

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18
    Allerdings ist auch bei Adoptionsentscheidungen Beurteilungszeitpunkt für den Verstoß gegen den ordre public der Zeitpunkt der Anerkennung der ausländischen Entscheidung (vgl. BGH Urteil vom 14. Dezember 1989 - IVa ZR 231/87 - FamRZ 1989, 378, 381).

    Während das Erbstatut darüber entscheidet, welches Verwandtschaftsverhältnis für eine erbrechtliche Berechtigung vorliegen muss und welche konkrete Erbberechtigung sich hieraus ergibt, bestimmt sich nach dem für die Adoptionsfolgen maßgeblichen Recht, ob ein solches Verwandtschaftsverhältnis durch die Adoption begründet worden ist (vgl. BGH Urteil vom 14. Dezember 1988 - IVa ZR 231/87 - FamRZ 1989, 378, 379).

  • BGH, 02.09.2009 - XII ZB 50/06

    Vollstreckbarkeit einer vorläufigen Anordnung nach dem Haager Übereinkommen über

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18
    Insbesondere der Schutz des rechtlichen Gehörs erstreckt sich deshalb nicht auf eine bestimmte verfahrensrechtliche Ausgestaltung, sondern es ist zur Konkretisierung des im Rahmen von § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zu berücksichtigenden verfahrensrechtlichen ordre public vielmehr auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 182, 204 = FamRZ 2009, 2065 Rn. 25).

    cc) Es braucht deshalb nicht weiter erörtert zu werden, ob sich der Umstand, dass den Kindern des Annehmenden im texanischen Verfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden ist, auf die Adoptionsentscheidung ausgewirkt hat oder dies zumindest nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu Senatsbeschlüsse BGHZ 182, 204 = FamRZ 2009, 2069 Rn. 40 und BGHZ 182, 188 = FamRZ 2009, 1816 Rn. 44).

  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18
    Maßgeblich ist beim anerkennungsrechtlichen ordre public vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 34 und BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 28; BGHZ 138, 331, 334 = NJW 1998, 2358 und BGHZ 118, 312, 328 f. = NJW 1992, 3096, 3101).

    Nicht nur beim kollisionsrechtlichen ordre public nach Art. 6 EGBGB, sondern auch beim anerkennungsrechtlichen ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG besteht zwischen der Intensität der Inlandsbeziehung einerseits und der für das Eingreifen des ordre public nötigen Erheblichkeit der Abweichung von Grundgedanken des deutschen Rechts andererseits eine umgekehrte Proportionalität: Die Anforderungen an den Inlandsbezug sind umso geringer, je stärker das Ergebnis der Anwendung ausländischer Normen gegen grundlegende Gerechtigkeitsvorstellungen des nationalen Rechts verstößt; umgekehrt ist ein besonders ausgeprägter Inlandsbezug zu verlangen, wenn die Stärke des Verstoßes gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts vergleichsweise gering erscheint (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2019, 1073, 1075; OLG Bremen FamRZ 2015, 425, 427; OLG Celle FamRZ 2014, 1131, 1132; Staudinger/Spellenberg BGB [2016] § 109 FamFG Rn. 256 f.; vgl. auch BGHZ 118, 312, 349 = NJW 1992, 3096, 3105 f. zu § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

  • OLG Stuttgart, 15.09.2011 - 11 WF 155/11

    Adoptionsverfahren: Gewährung rechtlichen Gehörs für volljährige, leibliche

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18
    Teilweise wird hierzu die Auffassung vertreten, dass die Kinder des Annehmenden wegen ihrer materiellen Rechtsbetroffenheit im Adoptionsverfahren nicht nur gemäß § 193 FamFG anzuhören, sondern zur effektiven Gewährleistung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch am Verfahren zu beteiligen seien (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2012, 145 f.; MünchKommFamFG/Maurer 3. Aufl. § 188 Rn. 24 ff.; Bumiller in Bumiller/Harders FamFG 12. Aufl. § 193 Rn. 3; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. Februar 2020] § 1752 Rn. 12.1; BeckOK FamFG/Burschel [Stand: 1. April 2020] § 7 Rn. 16a).

    Es ist bei einer ordnungsgemäßen Verfahrensgestaltung insbesondere nicht zu besorgen, dass sich die Kinder des Annehmenden nicht zu allen im Verfahren vorgetragenen Punkten äußern können, weil ihnen diese im Rahmen einer - möglicherweise nur schriftlich erfolgten - Anhörung nach § 193 FamFG nicht bekannt gegeben werden müssten (so aber OLG Stuttgart FamRZ 2012, 145, 146).

  • BVerfG, 20.10.2008 - 1 BvR 291/06

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18
    aa) Bei der Volljährigenadoption nach inländischem Recht (§§ 1767 ff. BGB) geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Adoption eines Volljährigen materiell-rechtliche Wirkungen auf die Kinder des Annehmenden - und zwar vor allem in vermögensrechtlicher Hinsicht - entfalten wird und die leiblichen Kinder deshalb in ihren schutzwürdigen Rechtspositionen von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen sind (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 106 f. und FamRZ 1994, 687; grundlegend BVerfG FamRZ 1988, 1247; vgl. auch BayObLG FamRZ 2001, 121, 122).

    Da die Kinder des Annehmenden der Annahme nur dann mit Aussicht auf Erfolg entgegentreten können, wenn sie nach § 1769 BGB darlegen, dass ihre Interessen die mit dem Adoptionsantrag verfolgten Belange des Annehmenden und des Anzunehmenden überwiegen, muss ihnen umfassend Gelegenheit gegeben werden, zur sittlichen Rechtfertigung der Adoption Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 106, 107 und FamRZ 1994, 493, 494 f.).

  • BGH, 18.01.2017 - XII ZB 544/15

    Abstammungssache: Bindung des Beschwerdegerichts an die der aufhebenden

  • BVerfG, 23.03.1994 - 2 BvR 397/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das rechtliche Gehör im Adoptionsverfahren

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2017 - 3 WF 120/17

    Einsichtsrecht der Kinder des Annehmenden in die Akten eines Adoptionsverfahrens

  • OLG Celle, 20.01.2014 - 17 UF 50/13
  • BGH, 18.10.1967 - VIII ZR 145/66

    Contempt of court und rechtliches Gehör

  • BGH, 10.09.2015 - IX ZB 39/13

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zivilurteils: Hinderung wegen Verstößen

  • BGH, 24.03.2010 - XII ZB 193/07

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Trennungsunterhaltstitels: Begrenzung

  • BGH, 15.02.2017 - XII ZB 405/16

    Versorgungsausgleichssache: Geltung der Beschwerdefristen für einen nicht als

  • BGH, 21.04.1998 - XI ZR 377/97

    Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils wegen im Ausland

  • BGH, 30.03.2011 - XII ZB 300/10

    Ehescheidung: Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils in einem von

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2010 - 8 WF 282/10

    Beteiligung weiterer minderjähriger Kinder des Annehmenden im Verfahren der

  • BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97

    Namensrecht und Vertrauensschutz

  • BGH, 20.02.2019 - XII ZB 130/16

    Wahl eines im EU-Ausland registrierten Namens für ein Kind nicht verheirateter

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BGH, 18.09.2001 - IX ZB 51/00

    Internationale Zuständigkeit eines ausländischen Konkursgerichts; Anerkennung der

  • BGH, 29.04.1999 - IX ZR 263/97

    Anerkennung der internationalen Zuständigkeit US-amerikanischer Bundesgerichte;

  • OLG Bremen, 26.09.2014 - 5 UF 52/14

    Anerkennung einer ausländischen (hier: namibischen) Adoptionsentscheidung:

  • OLG Frankfurt, 11.10.2018 - 1 UF 361/15

    Anerkennung einer in Taiwan erfolgten Adoption

  • OLG Koblenz, 12.08.2019 - 13 UF 439/19
  • BGH, 25.04.2018 - XII ZB 414/16

    Antrag eines Witwers auf Berichtigung eines Eintrags im Sterberegister;

  • OLG Brandenburg, 28.04.2016 - 15 UF 184/15

    Auslandsadoption: Anerkennungsfähigkeit einer chinesischen Adoptionsentscheidung

  • OLG Oldenburg, 28.11.2018 - 11 UF 116/18

    Abgrenzung; Adoption; Aufhebungsantrag; fehlende Geschäftsfähigkeit;

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 44/14

    Rechtsbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung eines

  • BayObLG, 22.11.1999 - 1Z BR 124/99

    Rechtlichen Gehör ehelicher Kinder bei einer Stiefkindadoption

  • OLG Düsseldorf, 27.07.2012 - 1 UF 82/11

    Vereinbarkeit einer Auslandsadoption mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen

  • BVerfG, 14.04.1988 - 1 BvR 544/86

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines

  • BGH, 24.04.2013 - IV ZB 42/12

    Beschwerdeberechtigung des Vermächtnisnehmers gegen die Ablehnung der

  • OLG Stuttgart, 04.08.2017 - 17 UF 265/16

    Auslandsadoption: Anerkennung einer thailändischen Adoptionsentscheidung

  • OLG Hamm, 24.01.2012 - 11 UF 102/11

    Erfordernis einer Nichtabhilfeentscheidung im Anerkennungsverfahren nach dem

  • OLG Köln, 30.03.2012 - 4 UF 61/12
  • BGH, 25.08.2021 - XII ZB 442/18

    Feststehen der Identität des Anzunehmenden für den Ausspruch einer Annahme als

    cc) Das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses muss sich in nachprüfbarer Weise im äußeren Erscheinungsbild der Beziehungen zwischen den Adoptionsbeteiligten bewiesen haben (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 118, 119; OLG Zweibrücken NJW-FER 1999, 295, 296), wobei das Gericht zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Angaben der Beteiligten verpflichtet ist (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 715, 716; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18 - FamRZ 2020, 1481 Rn. 52).

    Im Rahmen seiner Beweiswürdigung besteht für das Gericht vor allem dann Anlass zu einer kritischen Auseinandersetzung mit diesen Angaben, wenn unübersehbar zu Tage tritt, dass bei der erstrebten Volljährigenadoption vermögensrechtliche, namensrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Zwecke eine besondere Rolle gespielt haben können (vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 8. April 2020 - 2 UF 2/20 - juris Rn. 17; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18 - FamRZ 2020, 1481 Rn. 56 zur Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen).

    Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses gehen zu Lasten der Adoptionsbeteiligten (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18 - FamRZ 2020, 1481 Rn. 52).

    Auch die Adoption eines Volljährigen muss deshalb zwingend mit der - zumindest angebahnten - Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden verbunden sein (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18 - FamRZ 2020, 1481 Rn. 52).

    Das verfassungsrechtlich geschützte Anhörungsrecht der leiblichen Kinder soll deren im materiellen Adoptionsrecht verankerte Rechtsposition aus § 1769 BGB, wonach die Annahme eines Volljährigen nicht ausgesprochen werden darf, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden (oder des Anzunehmenden) entgegenstehen, in verfahrensrechtlicher Hinsicht absichern (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18 - FamRZ 2020, 1481 Rn. 20, 64; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 248).

    Die Kinder sollen durch das Anhörungsrecht umfassend Gelegenheit zu der Darlegung erhalten, dass ihre vermögensrechtlichen oder immateriellen Interessen die mit dem Adoptionsantrag verfolgten Belange des Annehmenden und des Anzunehmenden im Sinne des § 1769 BGB überwiegen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18 - FamRZ 2020, 1481 Rn. 44).

  • BGH, 12.05.2021 - XII ZB 34/21

    Verfahrensfähigkeit eines Minderjährigen in einem Verfahren wegen

    Dieser Rechtsbegriff ist mit dem für die Eigenschaft als Mussbeteiligter gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG identisch (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18 - FamRZ 2020, 1481 Rn. 16 mwN) und umfasst mangels tatbestandlicher Einschränkungen auch subjektive Rechte öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 67/14 - FamRZ 2016, 1146 Rn. 10 f.; Keidel/Meyer-Holz FamFG 20. Aufl. § 59 Rn. 6; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. September 2010 - XII ZB 161/09 - FamRZ 2010, 1975 Rn. 9 und BGHZ 135, 107 = NJW 1997, 1855, jeweils zu § 20 Abs. 1 FGG).
  • OLG Köln, 09.01.2023 - 14 UF 126/22
    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist beim materiellen ordre public für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung regelmäßig nicht auf den kollisionsrechtlichen ordre public nach Art. 6 EGBGB abzustellen, den die deutschen Gerichte bei Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public (BGH, Beschlüsse vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18, NZFam 2020, 762; und vom 17.06.2015 - XII ZB 730/12, FamRZ 2015, 1479).

    Weiter ist zu beachten, dass eine Adoptionsentscheidung nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Hinblick auf eine Volljährigenadoption dann anzuerkennen ist, wenn aufgrund nachträglich geänderter Umstände die Versagung einer Anerkennung des ausländischen Adoptionsdekrets wesentlichen Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts noch stärker widersprechen würde als die Erstreckung von dessen Wirkungen auf das Inland (BGH, Beschluss vom 27.5.2020 - XII ZB 54/18, NZFam 2020, 762).

    Bei der Beantwortung dieser Frage ist die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Wiederholung der Adoption im Inland zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 27.5.2020 - XII ZB 54/18, NZFam 2020, 762).

    Der deutsche ordre public wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann berührt, wenn das Verfahren im Erststaat derart von wesentlichen Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts abweicht, dass die ausländische Entscheidung nicht mehr als Ergebnis eines geordneten, rechtsstaatlichen Verfahrens angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18, NZFam 2020, 762 = FamRZ 2020, 1481 m.w.N.).

    Insbesondere der Schutz des rechtlichen Gehörs erstreckt sich deshalb nicht auf eine bestimmte verfahrensrechtliche Ausgestaltung, sondern es ist zur Konkretisierung des im Rahmen von § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zu berücksichtigenden verfahrensrechtlichen ordre public vielmehr auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will (BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18, FamRZ 2020, 1481).

  • BVerfG, 31.10.2023 - 1 BvR 571/23

    Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtlichen Adoptionsbeschluss wegen Verletzung

    Zwar sind sie nach zum Fachrecht überwiegend vertretener Auffassung nicht Beteiligte (§ 7 FamFG) des Adoptionsverfahrens (dazu näher BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18 -, Rn. 40 ff. m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 19.09.2023 - 18 WF 129/23

    Verfahrenskostenhilfe: Kinder des Annehmenden als Beteiligte im

    Da der Gesetzgeber sich bewusst darauf beschränkt hat, den Kindern des Annehmenden ein Anhörungsrecht einzuräumen, ist ein Rückgriff auf § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG mit der gesetzlichen Konzeption nicht vereinbar (BGH vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18, juris Rn. 40 ff.; Prütting/Helms/Keuter, a.a.O., § 188 Rn. 4).

    Die letztgenannte Regelung wäre überflüssig, wenn die Kinder des Annehmenden am Adoptionsverfahren zu beteiligen wären (BGH vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18, juris Rn. 41).

    Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich indes, dass die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden im Regelfall nicht Beteiligte aufgrund der allgemeinen Vorschrift des § 7 FamFG sind und die in § 1745 BGB vorgesehene Berücksichtigung ihrer Interessen durch ihre in § 193 Satz 1 FamFG vorgeschriebene Anhörung sichergestellt werden soll (BT-Drucksache 16/6308, S. 248; BGH vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18, juris Rn. 43; OLG Düsseldorf vom 20.12.2010 - II-8 WF 282/10, juris Rn. 11).

    Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder des Annehmenden durch das Anhörungsrecht des § 193 FamFG ausreichend gewahrt werden (BGH vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18, juris Rn. 44).

    Gemäß § 193 FamFG ist das Amtsgericht von Amts wegen gehalten, die Kinder des Annehmenden anzuhören und darf bei seiner Entscheidung über den Annahmeantrag keinen Vortrag und kein Anhörungsergebnis verwerten, zu dem sich die Kinder des Annehmenden zuvor nicht äußern konnten (BGH vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18, juris Rn. 44).

  • OLG Nürnberg, 15.10.2020 - 10 UF 651/20

    Gemeinsame elterliche Sorge: Anerkennung und Abänderung einer ägyptischen

    Das Spiegelbildprinzip findet freilich seine Grenze, wo das inländische Recht von einer ausschließlichen Zuständigkeit der eigenen Gerichte ausgeht (BGH FamRZ 2020, 1481 ff. Tz. 34, 36).

    (2) Der BGH unterscheidet zwischen dem materiell-rechtlichen ordre public, der heranzuziehen ist, wenn ein deutsches Gericht aufgrund von Bestimmungen des internationalen Privatrechts ausländisches Recht anzuwenden hat, und dem anerkennungsrechtlichen ordre public, der im vorliegenden Fall betroffen ist (BGH FamRZ 2020, 1481 ff. Tz. 48 ff.).

    Der BGH unterscheidet dabei - wie ausgeführt - zwischen dem materiell-rechtlichen ordre public, der heranzuziehen ist, wenn ein deutsches Gericht aufgrund von Bestimmungen des internationalen Privatrechts ausländisches Recht anzuwenden hat, und dem anerkennungsrechtlichen ordre public, der im vorliegenden Fall betroffen ist (BGH FamRZ 2020, 1481 ff. Tz. 48 ff.).

  • OLG Köln, 15.01.2024 - 14 UF 190/23
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist beim materiellen ordre public für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung regelmäßig nicht auf den kollisionsrechtlichen ordre public nach Art. 6 EGBGB abzustellen, den die deutschen Gerichte bei Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public (BGH, Beschlüsse vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18, NZFam 2020, 762, und vom 17.06.2015 - XII ZB 730/12, FamRZ 2015, 1479; OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2023 - 14 UF 126/22, FamRZ 2023, 443).
  • OLG Stuttgart, 11.10.2023 - 17 UF 241/22

    Voraussetzungen einer Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

    Die besonderen Vorschriften des FamFG für das Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 ff. FamFG) kommen nach neuerer Rechtsprechung des BGH hingegen nicht zur Anwendung (BGH FamRZ 2020, 1481 ff., Rn. 10).

    Maßgeblich ist beim anerkennungsrechtlichen ordre public vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH FamRZ 2020, 1481 ff., Rn. 48, 49 m.w.N.).

  • OLG Celle, 23.01.2023 - 21 UF 171/19

    Anerkennung ausländischer Entscheidungen; Leihmutterschaft;

    Bei dem Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen Abstammungsentscheidung handelt es sich um eine Abstammungssache kraft Sachzusammenhangs (vgl. BGH FuR 2000, 260 ; FamRZ 1997, 490 ; Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, a.a.O., § 169 Rn. 4; a.A. Dutta/Jacoby/Schwab/v. Bary, a.a.O., § 169 Rn. 10 [unter Bezugnahme auf BGH FamRZ 2020, 1481]).
  • OLG Brandenburg, 30.03.2022 - 7 U 59/20

    Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen aus einem Vertrag über anwaltliche

    Bei Zweifeln daran, dass eine Eltern-Kind-Beziehung besteht oder begründet werden wird, ist die Annahme abzulehnen (BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18, FamRZ 2020, 1481, Rn 52; OLG Nürnberg, FamRZ 2015, 517).
  • FG Köln, 24.04.2023 - 14 K 3066/15

    Aussetzung des Verfahrens bis zur wirksamen Bestellung eines vertretungsbefugten

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