Rechtsprechung
   BGH, 27.05.2021 - I ZB 21/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,22468
BGH, 27.05.2021 - I ZB 21/20 (https://dejure.org/2021,22468)
BGH, Entscheidung vom 27.05.2021 - I ZB 21/20 (https://dejure.org/2021,22468)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 2021 - I ZB 21/20 (https://dejure.org/2021,22468)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,22468) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JurPC

    Black Friday

  • rewis.io

    Markenlöschungsverfahren: Freihaltebedürfnis bei Absehbarkeit der zukünftigen beschreibenden Bedeutung eines Zeichens; Entwicklung des Zeichens zu einem Schlagwort für eine Rabattaktion in bestimmten Warenbereichen - Black Friday

  • Betriebs-Berater

    Weitgehende Löschung der Marke "Black Friday" bestätigt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2
    Voraussetzungen für ein Freihaltebedürfnis der Wortmarke "Black Friday"

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Black Friday

  • datenbank.nwb.de

    Black Friday

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • wbs-law.de (Kurzinformation)

    Black Friday als Wortmarke - Teilweise Löschung der Marke

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Teillöschung der Marke Black Friday wegen Bestehens eines absolutes Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

  • lto.de (Pressebericht, 22.07.2021)

    Umstrittene Wortmarke "Black Friday" muss teilweise gelöscht werden

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Black Friday für elektrobezogene Einzelhandelsdienstleistungen zu löschen

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Teilweise Löschung der Marke Black Friday

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    "Black Friday" für Waren aus dem Elektro- und Elektronikbereich sowie Werbedienstleistungen freihaltebedürftig, nicht als Marke geschützt

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Weitgehende Löschung der Marke Black Friday

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1079
  • GRUR 2021, 1195
  • MMR 2021, 809
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (33)

  • KG, 14.10.2022 - 5 U 46/21

    Verfall einer eingetragenen Wortmarke 'Black Friday' Zwischenzeitliche

    Die gegen die nur partielle Aufhebung eingelegte (in LGU 17 Abs. 1 angeführte) Rechtsbeschwerde der Beklagten ist mit Beschluss vom 27.05.2021 zurückgewiesen worden (BGH GRUR 2021, 1195 - Black Friday).

    Diese Teillöschung (BPatG, Beschl. v. 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18, juris - Black Friday) ist während des hiesigen Berufungsverfahrens rechtskräftig geworden (BGH GRUR 2021, 1195 - Black Friday).

    Auch der Bundesgerichtshof hat die (weitere) Beurteilung des Bundespatentgerichts gebilligt, bereits im Anmeldezeitpunkt (30.10.2013) sei vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass sich die Bezeichnung "Black Friday" als Schlagwort für einen Rabattaktionstag etablieren würde (BGH GRUR 2021, 1195 , Rn. 16 - Black Friday).

    Auch vor dem Bundesgerichtshof blieb die Beklagte mit ihrem Vorbringen, der Begriff "Black Friday" stelle kein Synonym für "Rabattaktionen" oder auch für einen "Rabattaktionstag" dar, erfolglos (vgl. BGH GRUR 2021, 1195 , Rn. 27 - Black Friday).

    Gehört also die Durchführung einer Rabattaktion zu den Dienstleistungen des Einzelhandels, so ist eine Bezeichnung, die eine solche Rabattaktion schlagwortartig benennt, nicht als Marke für diese Dienstleistungen schutzfähig (BGH GRUR 2021, 1195 , Rn. 35 - Black Friday).

    Die "BONUS"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 1998, 465, 467 - BONUS I; GRUR 2002, 816, 817 - BONUS II) steht all dem - anders als die Berufung meint - nicht entgegen (vgl. insoweit BGH GRUR 2021, 1195 , Rn. 29 - Black Friday).

  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 38/20
    Die Nichtigerklärung und Löschung kann nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens als auch gemäß § 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG - mit Ausnahme der Feststellung der Bösgläubigkeit - noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde besteht (vgl. BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 11 - Black Friday; GRUR 2018, 301 Rn. 9 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378 Rn. 14 - LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 - Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 und Rn. 18 - smartbook).

    Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Zeichen, das im Zeitpunkt der Anmeldung zwar im Ausland in einem unmittelbar merkmalsbeschreibenden Sinne verwendet wird ("Black Friday" als in den USA gängiges Schlagwort für eine Rabattaktion insbesondere im Handel mit Elektronikwaren), für weite Teile des inländischen Verkehrs aber eine andere, nicht beschreibende Bedeutung hat ("Schwarzer Freitag") und daher ohne weiteres unterscheidungskräftig ist, gleichwohl einem (zukünftigen) Freihaltebedürfnis unterliegen, wenn bereits im Anmeldezeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der ausländische Sprachgebrauch auch im Inland durchsetzen wird (BGH GRUR 2021, 1195, Nr. 16 ff. - Black Friday - in Bestätigung von BPatGE 56, 214, 255 ff.).

  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 2/21
    der Entscheidung über die Beschwerde besteht (vgl. BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 11 - Black Friday; GRUR 2018, 301 Rn. 9 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378 Rn. 14 - LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 - Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 und Rn. 18 - smartbook).

    unterscheidungskräftig ist, gleichwohl einem (zukünftigen) Freihaltebedürfnis unterliegen, wenn bereits im Anmeldezeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der ausländische Sprachgebrauch auch im Inland durchsetzen wird (BGH GRUR 2021, 1195, Nr. 16 ff. - Black Friday - in Bestätigung von BPatGE 56, 214, 255 ff.).

  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 1/21
    Die Nichtigerklärung und Löschung kann nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens als auch gemäß § 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG - mit Ausnahme der Feststellung der Bösgläubigkeit - noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde besteht (vgl. BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 11 - Black Friday; GRUR 2018, 301 Rn. 9 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378 Rn. 14 - LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 - Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 und Rn. 18 - smartbook).

    Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Zeichen, das im Zeitpunkt der Anmeldung zwar im Ausland in einem unmittelbar merkmalsbeschreibenden Sinne verwendet wird ("Black Friday" als in den USA gängiges Schlagwort für eine Rabattaktion insbesondere im Handel mit Elektronikwaren), für weite Teile des inländischen Verkehrs aber eine andere, nicht beschreibende Bedeutung hat ("Schwarzer Freitag") und daher ohne weiteres unterscheidungskräftig ist, gleichwohl einem (zukünftigen) Freihaltebedürfnis unterliegen, wenn bereits im Anmeldezeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der ausländische Sprachgebrauch auch im Inland durchsetzen wird (BGH GRUR 2021, 1195, Nr. 16 ff. - Black Friday - in Bestätigung von BPatGE 56, 214, 255 ff.).

  • BPatG, 01.10.2021 - 29 W (pat) 6/20

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Zehenkappe eines Schuhs

    Die neue Fassung des § 50 Abs. 1 MarkenG ist seit ihrem Inkrafttreten am 14. Januar 2019 anwendbar, da insoweit keine Übergangsregelung existiert, während § 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG gem. § 158 Abs. 8 S. 2 MarkenG in seiner bisherigen Fassung gilt, wenn der Antrag auf Löschung vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.2021, Az. I ZB 21/20 Rn. 10 f. - Black Friday; GRUR 2020, 1089 Rn. 24 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II).

    Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände der §§ 3, 7, 8 MarkenG verstoßen, kann eine Nichtigerklärung und Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.2021, Az. I ZB 21/20 Rn. 11 - Black Friday; GRUR 2018, 301 Rn. 9 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378 Rn. 14 - LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 - Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 - smartbook; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) als auch gem. § 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG a.F. - mit Ausnahme der Feststellung der Bösgläubigkeit - im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde noch besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.2021, Az. I ZB 21/20 Rn. 11 - Black Friday; GRUR 2020, 1089 Rn. 24 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II; GRUR 2018, 301 Rn. 9 - Pippi-Langstrumpf-Marke).

    Dies entspricht ständiger und auch aktueller Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.2021, Az. I ZB 21/20 Rn. 11 - Black Friday; GRUR 2020, 1089 Rn. 24 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II).

    Diese Vorschrift gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 56 - Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH, Beschluss vom 27.05.2021, Az. I ZB 21/20 Rn. 19 - Black Friday; GRUR 2017, 186 Rn. 42 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 565 Rn. 28 - smartbook; GRUR 2012, 276 Rn. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.).

    Auch wenn somit grundsätzlich die Eignung eines Zeichens zur Beschreibung der jeweiligen Waren und Dienstleistungen ausreichend ist, bedarf es der Feststellung, dass eine derartige Verwendung des Zeichens vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 31 u. 37 - Windsurfing Chiemsee; BGH, Beschluss vom 27.05.2021, Az. I ZB 21/20 Rn. 19 - Black Friday; GRUR 2017, 186 Rn. 43 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2003, 343 - Buchstabe "Z").

  • BPatG, 17.04.2023 - 26 W (pat) 527/22
    Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2011, 1035 Rdnr. 37 - Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH WRP 2021, 1166 Rdnr. 13 f. - Black Friday; GRUR 2017, 186 Rdnr. 38 - Stadtwerke Bremen).
  • BPatG, 06.02.2023 - 25 W (pat) 580/20
    Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl. EuGH GRUR 2011, 1035 Rn. 37 - Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 13 f. - Black Friday; GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).

    Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 - Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2021, 1195, Rn. 14 - Black Friday; GRUR 2009, 669, Rn. 16 - POST II).

    Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch vor, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 52 - Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2004, 146 Rn. 32 - HABM/Wrigley [Doublemint]; GRUR 2004, 680 Rn. 38 - Campina Melkunie [BIOMILD]; BGH GRUR 2021, 1195, Rn. 19 - Black Friday; GRUR 2017, 186 Rn. 42 - Stadtwerke Bremen).

  • BPatG, 14.12.2022 - 25 W (pat) 58/21
    Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl. EuGH GRUR 2011, 1035 Rn. 37 - Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 13 f. - Black Friday; GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).

    Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 - Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2021, 1195, Rn. 14 - Black Friday; GRUR 2009, 669, Rn. 16 - POST II).

    Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch vor, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 52 - Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2004, 146 Rn. 32 - HABM/Wrigley [Doublemint]; GRUR 2004, 680 Rn. 38 - Campina Melkunie [BIOMILD]; BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 19 - Black Friday; GRUR 2017, 186 Rn. 42 - Stadtwerke Bremen).

  • BPatG, 08.02.2023 - 29 W (pat) 24/20
    Anzuwenden ist daher § 50 Abs. 2 MarkenG in seiner alten Fassung (vgl. § 158 Abs. 8 MarkenG) und - weil insoweit keine Übergangsregelung getroffen wurde - § 50 Abs. 1 MarkenG mit seinem Inkrafttreten am 14. Januar 2019 in seiner neuen Fassung (vgl. BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 10, 11 - Black Friday).

    Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände der §§ 3, 7 und 8 MarkenG verstoßen, kann eine Nichtigerklärung und Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens als auch gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG - mit Ausnahme der Feststellung der Bösgläubigkeit - noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde zweifelsfrei besteht (vgl. BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 11 - Black Friday; GRUR 2018, 301 Rn. 9 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378 Rn. 4 - LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 - Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 und Rn. 18 - smartbook).

  • BPatG, 06.08.2022 - 25 W (pat) 49/21
    Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl. EuGH GRUR 2011, 1035 Rn. 37 - Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH WRP 2021, 1166 Rn. 13 f. - Black Friday; GRUR 2017, 186 Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).

    Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 - Windsurfing Chiemsee; BGH WRP 2021, 1166 Rn. 14 - Black Friday; GRUR 2009, 669 Rn. 16 - POST II).

    Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 682 Rn. 23 bis 25 - Bostongurka; a. a. O. - Windsurfing Chiemsee; BGH WRP 2021, 1166 Rn. 19 - Black Friday; GRUR 2017, 186 - Stadtwerke Bremen).

    Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch vor, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 52 - Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2004, 146 Rn. 32 - HABM/Wrigley [Doublemint]; GRUR 2004, 680 Rn. 38 - Campina Melkunie [BIOMILD]; BGH WRP 2021, 1166 - Black Friday; GRUR 2017, 186 Rn. 42 - Stadtwerke Bremen).

  • BPatG, 23.11.2022 - 29 W (pat) 62/20
  • BPatG, 17.06.2022 - 29 W (pat) 10/19
  • BPatG, 27.02.2023 - 26 W (pat) 52/20
  • BPatG, 22.11.2022 - 25 W (pat) 20/21
  • BPatG, 09.03.2022 - 29 W (pat) 35/20
  • BPatG, 17.11.2022 - 28 W (pat) 9/19
  • BPatG, 25.10.2021 - 26 W (pat) 1/20
  • BPatG, 27.09.2021 - 26 W (pat) 554/18
  • BPatG, 05.12.2022 - 28 W (pat) 562/20
  • BPatG, 29.09.2021 - 26 W (pat) 555/19
  • BPatG, 29.09.2021 - 26 W (pat) 554/19
  • BPatG, 28.09.2022 - 26 W (pat) 18/19
  • BPatG, 08.12.2021 - 29 W (pat) 51/20
  • BPatG, 28.02.2022 - 26 W (pat) 574/20
  • BPatG, 07.10.2021 - 30 W (pat) 8/20

    Markenbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Ð'oÑEURнаÑ

  • BPatG, 30.08.2021 - 26 W (pat) 591/20
  • BPatG, 07.04.2022 - 30 W (pat) 35/20
  • BPatG, 22.02.2022 - 26 W (pat) 10/20
  • BPatG, 04.05.2022 - 25 W (pat) 11/20
  • BPatG, 10.03.2022 - 30 W (pat) 29/20
  • BPatG, 22.02.2022 - 26 W (pat) 19/20
  • BPatG, 07.10.2021 - 30 W (pat) 7/20

    Markenbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "AÑEURмейÑкаÑ

  • BPatG, 08.12.2021 - 29 W (pat) 533/20
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht