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   BGH, 27.06.1966 - NotZ 5/65   

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https://dejure.org/1966,512
BGH, 27.06.1966 - NotZ 5/65 (https://dejure.org/1966,512)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1966 - NotZ 5/65 (https://dejure.org/1966,512)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1966 - NotZ 5/65 (https://dejure.org/1966,512)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verbindung mit einem anderen Notar zur gemeinsamen Berufsausübung bei zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notaren ("Nur-Notaren") - Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 Bundesnotarordnung (BNotO) - Richtung und Schranken der Ermessensausübung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 46, 29
  • NJW 1966, 2213
  • MDR 1966, 925
  • DNotZ 1966, 759
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.06.1965 - NotZ 2/65

    Genehmigung zur Übernahme einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung - Betätigung

    Auszug aus BGH, 27.06.1966 - NotZ 5/65
    Dadurch int der Handlungsrahmen der Verwaltung für die Anwendung ihres pflichtmäßigen Ermessens mit hinreichender Klarheit abgesteckt, da es nach anerkannter Rechtsprechung ausreicht, wenn sich die Grenzen einer Verwaltungsbefugnis aus dem Ermächtigungsgesetz im Wege der Auslegung konkret ermitteln lassen (BVerfGE 8, 274, 307; 15, 153, 161 [BVerfG 27.11.1962 - 2 BvL 13/61]; BGHZ 34, 302, 389; Entscheidung des Senats vom 21. Juni 1965 - NotZ 2/65 - in NJW 1965, 1804).
  • BVerfG, 27.11.1962 - 2 BvL 13/61

    Verfassungswidrigkeit der Bestimmung von Durchschnittswerten als

    Auszug aus BGH, 27.06.1966 - NotZ 5/65
    Dadurch int der Handlungsrahmen der Verwaltung für die Anwendung ihres pflichtmäßigen Ermessens mit hinreichender Klarheit abgesteckt, da es nach anerkannter Rechtsprechung ausreicht, wenn sich die Grenzen einer Verwaltungsbefugnis aus dem Ermächtigungsgesetz im Wege der Auslegung konkret ermitteln lassen (BVerfGE 8, 274, 307; 15, 153, 161 [BVerfG 27.11.1962 - 2 BvL 13/61]; BGHZ 34, 302, 389; Entscheidung des Senats vom 21. Juni 1965 - NotZ 2/65 - in NJW 1965, 1804).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BGH, 27.06.1966 - NotZ 5/65
    Dadurch int der Handlungsrahmen der Verwaltung für die Anwendung ihres pflichtmäßigen Ermessens mit hinreichender Klarheit abgesteckt, da es nach anerkannter Rechtsprechung ausreicht, wenn sich die Grenzen einer Verwaltungsbefugnis aus dem Ermächtigungsgesetz im Wege der Auslegung konkret ermitteln lassen (BVerfGE 8, 274, 307; 15, 153, 161 [BVerfG 27.11.1962 - 2 BvL 13/61]; BGHZ 34, 302, 389; Entscheidung des Senats vom 21. Juni 1965 - NotZ 2/65 - in NJW 1965, 1804).
  • BGH, 02.10.1972 - NotZ 1/72

    Sozietät von Nur-Notaren

    Es liegt keine Ermessensverletzung darin, daß eine Landesjustizverwaltung die nach Landesrecht erforderliche Genehmigung zur gemeinsamen Berufsausübung zweier Notare deshalb versagt, weil der eine Notar bei Stellung des Antrages bereits über 60 Jahre alt war und deshalb ein echtes, auf Dauer angelegtes Sozietätsverhältnis nicht mehr zu erwarten sei (im Anschluß an BGHZ 46, 29).

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 9 Abs. 2 BNotO und die darauf ergangene Verordnung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1961 (GVBl 1961, 163) bestehen nicht, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHZ 46, 29 dargelegt hat.

    Der Senat hat immer wieder diese Rücksichtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege als allgemeinen Grundgedanken und Leitlinie bei Auslegung und Anwendung der Bundesnotarordnung anerkannt (vgl. BGHZ 46, 29; 53, 95 [BGH 27.11.1969 - X ZR 22/67]; BGH DNotZ 1968, 499).

    Das alles ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz 4. Aufl. Art. 20 Nr. 16 bis 31; BVerfGE 6, 32/42; 8, 274/325; 13, 153/160; 21, 209/215; 22, 106/111; BGHZ 34, 382 [BGH 20.03.1961 - AnwZ B 15/60]/389; 46, 29).

    Diese Vorschrift übertragt nach ihrer Fassung dem Justizminister eine Ermessensentscheidung, wie der Senat bereits früher dargelegt hat (BGHZ 46, 29).

    Zugleich ergibt sich daraus, wie der Senat bereits früher dargelegt hat (BGHZ 46, 29), daß die Vorschrift der Bekämpfung abstrakter Gefahrensituationen dient, so daß es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Rechtspflege feststellbar ist.

    Die im Beschluß des Senats vom 27. Juni 1966 (BGHZ 46, 29) wiedergegebene Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigt, daß sachliche Gründe der Zweckmäßigkeit den Gesetzgeber veranlaßt haben, diese seit 1943 erstmals eingeführte Beschränkung für Sozietäten der Nur-Notare zu übernehmen, insbesondere um die Personalhoheit der Justizverwaltung bei der Besetzung von Notarstellen nicht zu stark einzuschränken und um die erwünschte persönliche Bindung des Notars zum Mandanten zu erhalten.

    Sie dient, wie der Senat schon früher dargelegt hat (BGHZ 46, 29), der Bekämpfung abstrakter Gefahrensituationen, so daß für ihre Anwendung nicht Einzelumstände festgestellt werden müssen, die eine konkrete Gefährdung für die Rechtspflege oder die Allgemeinheit ergeben.

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 14/93

    Genehmigung von Sozietäten mit mehr als zwei Nur-Notaren durch die

    Aus deren Entstehungsgeschichte (vgl. hierzu eingehend Senat, BGHZ 46, 29, 33/34) ergibt sich indessen, daß nicht das Zahlwort, sondern der unbestimmte Artikel gemeint ist und demgemäß mit der zweifachen Wendung "ein" bzw. "einem Notar" jeweils nicht die Einzahl ausgedrückt, sondern die Berufsgruppe bezeichnet werden soll.

    Der Senat hat in seiner Entscheidung in BGHZ 59, 274 (im Anschluß an BGHZ 46, 29) die Auffassung vertreten, die Genehmigung, von der die gemeinsame Berufsausübung der Nur-Notare gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO durch Rechtsverordnung abhängig gemacht werden kann, stehe im Ermessen der Aufsichtsbehörde (BGHZ aaO. 277).

    a) Allerdings spricht der Umstand, daß nach § 9 Abs. Satz 2 BNotO die Genehmigung mit Auflagen verbunden oder befristet werden kann, entgegen der bisher vom Senat vertretenen Auffassung (BGHZ 46, 29, 32; 59, 274, 277) nicht gegen die Annahme, daß es sich um eine gebundene Erlaubnis handelt, die bei Vorliegen bestimmter Tatbestände erteilt werden muß.

    Insoweit unterscheiden sich die beiden Absätze des § 9 BNotO (Senat, BGHZ 59, 274, 276; anders noch BGHZ 46, 29, 32).

    Daß der Senat in dieser und der vorausgehenden Entscheidung in BGHZ 46, 29 zur Begründung einer Ermessensentscheidung weniger auf den Gesichtspunkt der Genehmigung als Akt der staatlichen Organisationsgewalt abgestellt, sondern die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 BNotO in den Vordergrund gerückt hat, ist durch das Bestreben zu erklären, einen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Ermessensentscheidung aus dem Gesetz selbst abzuleiten.

    Der Genehmigungsvorbehalt hat nach der Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 2 BNotO insbesondere den Zweck, der durch die Bildung von Sozietäten bewirkten Einschränkung der Personalhoheit der Landesjustizverwaltung bei der Besetzung der Notarstellen (§ 12 BNotO) entgegenzuwirken (BGHZ 46, 29, 33/34; 59, 274, 279, 282).

  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 6/07

    Grenzen der gemeinsamen Berufsausübung von Notaren in Hamburg

    Aus der Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 2 BNotO in seiner bis zum 7. September 1998 geltenden Fassung (vgl. hierzu eingehend Senat BGHZ 46, 29, 33 f) geht hervor, dass die Verordnungsermächtigung der Abwendung von Gefahren dient, die allgemein aus der gemeinsamen Berufsausübung von Nur-Notaren für die vorsorgende Rechtspflege entstehen (Senat BGHZ 59, 274, 282 f; 127, 83, 94 f).

    Vielmehr sind die Landesregierungen beziehungsweise die von ihr bestimmten Stellen berechtigt, diese Ermächtigung auch zur Abwehr abstrakter Gefahren, die von solchen Sozietäten für die Rechtspflege ausgehen, zu nutzen (vgl. Senat BGHZ 46, 29, 34; 59, 274, 283).

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 5/05

    Versagung der Genehmigung einer Verbindung mehrerer Notare zu gemeinsamer

    Zudem ist es wegen der erwähnten ausgeprägten Nähe des Notars zum öffentlichen Dienst und der von ihm zu erfüllenden originären Staatsaufgaben (Art. 33 GG) gerechtfertigt, ihn der Organisationsgewalt des Staates bei der Organisation öffentlicher Ämter zu unterwerfen und der Justizverwaltung mit Blick darauf einen entsprechenden Ermessensspielraum einzuräumen, der sowohl bei der Einführung eines abstrakten Genehmigungsvorbehalts als auch bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung im Einzelfall durch die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege begrenzt ist (vgl. Senat BGHZ 46, 29, 35; BGHZ 127, 83, 91 f.).

    Die Ermächtigung ist in ihrem Ausmaß deutlich dahin umrissen, daß der Zusammenschluß von Nur-Notaren zu Sozietäten oder die Schaffung gemeinsamer Geschäftsräume von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden kann, um dadurch den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen (vgl. Senat BGHZ 59, 274, 275 f.; 46, 29, 31 f., bestätigt durch BVerfG DNotZ 1973, 493 f.).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats sichert die Personalhoheit der Landesjustizverwaltung eine geordnete Rechtspflege und damit ein Gemeingut mit hohem Stellenwert, das die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigt (Senat BGHZ 127, 83, 94 f.; 59, 274, 279; 46, 29, 34; 37, 179, 183; BVerfGE 80, 269, 279; 54, 237, 249).

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 20/93

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Festlegung eines

    Die nur die Sozietätsbildung zwischen hauptberuflichen Notaren betreffenden Regelungen in § 9 Abs. 2 BNotO und § 1 der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Bundesnotarordnung vom 12. März 1963 (GBl. S. 30) sind Teil der Maßnahmen zur Sicherung der Kontinuität der hauptberuflichen Notarstellen und der Verhinderung der Aushöhlung von Stellen durch eine nur schwer rückgängig zu machende Konzentration von Notarleistungen in Sozietäten (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 46, 29, 34; vom 25. November 1974 - NotZ 3/74 = DNotZ 1975, 693; BT-Drucks. 3/219, S. 45).
  • BGH, 10.05.1982 - NotZ 2/82

    Besetzung von Nur-Notarstellen

    Es ist sogar erwünscht, daß jüngere Notare, die zunächst auf einer kleinen Stelle geblieben waren, sich später um größere Stellen bewerben, weil sie ihnen besser gerecht werden können als Berufsanfänger (BGHZ 46, 29, 34; 59, 274, 281 f; 63, 274, 275).
  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 3/93

    Untersagung der Verbindung mehrerer Notare zur gemeinsamen Berufsausübung -

    Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 BNotO, aus der der Antragsteller - ob zu Recht, kann hier offenbleiben - die Unzulässigkeit von Sozietäten mit mehr als zwei Notaren herleitet, bezweckt nicht den Schutz der anderen Notare vor etwaigen - insbesondere wirtschaftlichen - Nachteilen, die ihnen durch die Konkurrenz der Notarsozietäten entstehen, sondern sie dient - wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 27. Juni 1966 und 2. Oktober 1972 (BGHZ 46, 29, 33 f; 59, 274, 280) unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift ausgeführt hat - der Abwehr von Gefahren, die sich aus der gemeinsamen Berufsausübung von Nur-Notaren für eine geordnete Rechtspflege, namentlich die Personalhoheit der Justizverwaltung, ergeben können.
  • BGH, 10.05.1982 - NotZ 3/82

    Notarrecht - Bestellung des Notars - Ermessensfehler - Kind - Schwiegerkind -

    Es ist sogar erwünscht, daß jüngere Notare, die zunächst auf einer kleinen Stelle geblieben waren, sich später um größere Stellen bewerben, weil sie ihnen besser gerecht werden können als Berufsanfänger (BGHZ 46, 29, 34; 59, 274, 281 f; 63, 274, 275).
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