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   BGH, 27.06.1969 - V ZR 89/66   

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https://dejure.org/1969,859
BGH, 27.06.1969 - V ZR 89/66 (https://dejure.org/1969,859)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1969 - V ZR 89/66 (https://dejure.org/1969,859)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1969 - V ZR 89/66 (https://dejure.org/1969,859)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 52, 229
  • NJW 1969, 1960
  • MDR 1969, 995
  • WM 1969, 1285
  • DVBl 1970, 111
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95

    Zur Erstattung sog. Folgekosten bei Versorgungsleitungen in Straßengrundstücken

    bb) Der V. Zivilsenat hat selbst wiederholt ausgesprochen, daß die Entscheidung vom 11. Juli 1962 (aaO) einen Sonderfall betraf (vgl. Urteile vom 27. Juni 1969 - V ZR 89/66 = WM 1969, 1285, 1286; vom 9. Juli 1969 - V ZR 62/66 = WM 1969, 1283, 1284; vom 19. September 1979 - V ZR 41/77 = WM 1980, 198, 199; vom 8. Mai 1981 - V ZR 94/80 = BGHWarn 1981 Nr. 146 = NJW 1982, 1283).
  • BFH, 10.07.1990 - IX R 50/88

    Abzug von größeren aufgewendeten Reparaturkosten als Erhaltungsaufwand durch den

    Abgesehen davon, daß es zur Anwendung dieser Bestimmungen keiner besonderen Vereinbarung bedarf (Petzold in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., Rdnr. 13 vor § 1030), ist nach der Gesetzesregelung weder der Nießbraucher noch der Eigentümer verpflichtet, eine außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung auf seine Kosten vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 27. Juni 1969 V ZR 89/66, BGHZ 52, 229, 237) [BGH 27.06.1969 - V ZR 89/66].
  • BGH, 01.03.1974 - V ZR 103/72

    Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf öffentlich-rechtliche

    Hat nach Aufstufung einer Gemeindestraße der neue Straßeneigentümer die von der Gemeinde in die frühere Gemeindestraße verlegte Versorgungsleitung gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 des Straßengesetzes NRW zu dulden (Eigentumsaufspaltung), so sind die bei einem Straßenausbau anfallenden Folgekosten von der Gemeinde zu tragen (Bestätigung von BGHZ 52, 229 gegenüber BayObLGE 1969, 169 zu den entsprechenden Vorschriften des BayStrWG).

    Das Berufungsgericht beurteilt den vorliegenden Sachverhalt unter Ablehnung der vom Bayerischen Obersten Landesgericht im Urteil vom 14. Juli 1969 (BayObLGZ 1969, 169) zu den entsprechenden Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes niedergelegten Auffassung nach den Grundsätzen, die der Senat im Urteil vom 27. Juni 1969 (BGHZ 52, 229) zum Landesstraßengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1961 (GVBl S. 305) - LStrG - ausgesprochen hat.

    Im Gegensatz dazu ist jedoch im Landesgesetz für den Fall der Umstufung die Duldungspflicht näher geregelt, wie dies im Urteil BGHZ 52, 229 dargelegt ist.

    Zu dieser Frage ist schon in BGHZ 52, 229, 233 dargelegt, daß es sich bei der hier getroffenen Regelung über die Duldung der vom früheren Eigentümer seinerzeit in sein Straßeneigentum verlegten Leitungen um Fragen handle, die sich erst infolge der Eigentumsübertragung im Verhältnis zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer ergäben und daher in enger Anlehnung an eine nach Art. 126 EGBGB zulässige Eigentumsübertragung durch Landesgesetz geregelt würden.

  • BGH, 15.12.1983 - III ZR 226/82

    Elektrizitätsversorgung in Oldenburg

    Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, die in § 66 Abs. 5 NStrG getroffene Regelung sei umfassend zu verstehen und erstrecke sich nicht nur auf die in §§ 18 bis 20 NStrG geregelte "Sondernutzung", sondern auch auf die in § 23 NStrG geregelte "sonstige Nutzung", um die es vorliegend gehe (vgl. dazu auch BGHZ 52, 229 [BGH 27.06.1969 - V ZR 89/66] = LM NRW-LandesstraßenG Nr. 2 mit Anm. Hill).
  • BGH, 19.10.1973 - V ZR 197/71

    Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband - Übernahme der Kosten für eine

    Da die Nutzung der Straße der öffentlichen Versorgung dient, richtet sich unter den hier gegebenen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 LStrG die Einräumung von Nutzungsrechten nach bürgerlichem Recht (vgl. zum Straßengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen BGHZ 52, 229).

    Trifft dies nicht zu, fehlt sonach eine rechtsgeschäftliche Regelung über die Folgekosten zwischen den Parteien, dann findet, wie der Senat schon zu den inhaltsgleichen Vorschriften des nordrheinwestfälischen Straßengesetzes vom 28. November 1961 (GVBl NRW S. 305) ausgeführt hat (BGHZ 52, 229, 231 f), auf die hier vorliegende Nutzung für die öffentliche Versorgung § 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 LStrG entsprechende Anwendung.

    Die landesrechtliche Regelung des Übergangs ist durch Art. 126 EGBGB gedeckt (vgl. BGHZ 52, 229, 233 unter Nr. 4).

  • BGH, 04.10.1979 - III ZR 28/78

    Entschädigung für einen enteignenden Eingriff in das Nutzungsrecht an einem

    Die Befugnis des Versorgungsunternehmens, unter Umständen eine Enteignung zur Erzwingung eines Leitungsrechts beantragen zu können (§ 11 Energiewirtschaftsgesetz), ändert an dieser Beurteilung nichts (vgl. BGHZ 51, 319; BGH LM § 8 FStrG Nr. 11; Kodal, Straßenrecht, 3. Aufl. S. 538; Stürner GVBl 1970, 112 in Anm. zu BGH DVBl 1970, 111 [BGH 27.06.1969 - V ZR 89/66] ).
  • BGH, 20.12.1971 - V ZR 132/69

    Ausbaus der Bundesstraße 8 - Verlegung einer Gasleitung - Gestattung einer

    Inzwischen hat der Senat ausdrücklich ausgesprochen, daß im Anwendungsbereich des Bundesfernstraßengesetzes kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts besteht, daß derjenige, der durch Änderung des Verlaufs einer Straße oder auch nur einer Kreuzung einem anderen Kosten verursache, diese Kosten zu tragen habe (Kreuzung eines Abwasserkanals mit einer Straße: BGHZ 51, 319, 324 [BGH 14.01.1969 - V ZR 74/65]; längsverlegte Wasserleitungen: Urteil vom 9. Juli 1969 - V ZR 62/66, (WM 1969, 1283, 1284 links) und Urteil vom 28. April 1971 - V ZR 198/68 (WM 1971, 754), vgl. zur Anwendung der §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 3 NWLStrG auf bürgerlich rechtliche Nutzungsverträge auch Urteil vom 27. Juni 1969, - V ZR 89/66, WM 1969, 1285 = DVBl 1970, 111 [BGH 27.06.1969 - V ZR 89/66] mit Anm. Stürner).
  • BGH, 06.07.1973 - V ZR 180/71

    Folgekosten bei Versorgungsleitungen

    Auch solle eine Gemeinde, die eine solche Pflicht gegenüber einem Versorgungsunternehmen in einem Konzessionsvertrag auf sich genommen habe, nicht etwa durch den Übergang dieser Pflicht auf den neuen Träger der Straßenbaulast besser gestellt sein, als eine Gemeinde, die im Eigenbetrieb eigene Leitungen verlegt habe und nach dem Übergang des Straßeneigentums mit der Folgepflicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 (i.V. mit der entsprechenden Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW, vgl. dazu BGHZ 52, 229, 232) auch die Folgekosten weiter tragen müsse.
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