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   BGH, 27.06.1985 - I ZR 136/83   

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BGH, 27.06.1985 - I ZR 136/83 (https://dejure.org/1985,1300)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1985 - I ZR 136/83 (https://dejure.org/1985,1300)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1985 - I ZR 136/83 (https://dejure.org/1985,1300)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterbrechung der Verjährung durch Klage des Gläubigers - Pfändung einer Forderung von einem Dritten und Überweisung zur Einziehung an diesen vor Klageerhebung durch den Gläubiger - Geltendmachung von Forderungen im eigenen Namen nach deren Pfändung - Rückfall der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 135, § 136, § 209 Abs. 1; ZPO §§ 829, 835
    Unterbrechung der Verjährung durch klageweise Geltendmachung einer gepfändeten Forderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Klage - Verjährung - Unterbrechung - Pfändung der Forderung - Einziehung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Verjährungsunterbrechung bei Klage trotz bereits gepfändeter Forderungen

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 423
  • NJW-RR 1986, 283 (Ls.)
  • MDR 1986, 203
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.03.1974 - II ZR 68/72

    Berechtigung zur Einstellung eines gutzuschreibenden Darlehensbetrages in das

    Auszug aus BGH, 27.06.1985 - I ZR 136/83
    Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze ist unter anderem dann gegeben, wenn nicht alle für die Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt worden sind (RGZ 169, 122, 124; BGH, Urt. v. 18.3.1974 - II ZR 68/72 = NJW 1974, 1082).
  • BGH, 29.11.1966 - VI ZR 38/65

    Fahrlässige Amtspflichtverletzung eines Notars durch Vornahme von Auszahlungen an

    Auszug aus BGH, 27.06.1985 - I ZR 136/83
    Dieses Interesse könnte hier darin begründet sein, daß die Klägerin wegen ihrer größeren Sachnähe den Rechtsstreit besser als fremde Gläubiger führen könnte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.11.1966 - VI ZR 38/65, VersR 1967, 162, 164).
  • BGH, 29.09.1954 - II ZR 292/53

    Zustellung von Anwalt zu Anwalt

    Auszug aus BGH, 27.06.1985 - I ZR 136/83
    Das Berufungsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß sich aus den Rechtsverhältnissen, die den gegenseitigen Forderungen zugrundeliegen, ergeben kann, daß trotz Gleichartigkeit des Leistungsgegenstandes die Aufrechnung nicht zulässig ist, wenn die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen ein Aufrechnungsverbot ergibt oder wenn die Aufrechnung mit Rücksicht auf die Natur des Schuldverhältnisses Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerspricht (vgl. dazu RGZ 160, 52, 60; BGHZ 14, 342, 346; BGHZ 54, 244, 246, 247) [BGH 13.07.1970 - VII ZR 176/68] .
  • BGH, 17.02.1983 - I ZR 194/80

    Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung einer Telefon-Ansage über sog.

    Auszug aus BGH, 27.06.1985 - I ZR 136/83
    Auch ist eine Klage in gewillkürter Prozeßstandschaft nach ständiger Rechtsprechung dann zulässig, wenn der Ermächtigte ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung der Forderungen hat (Urt. v. 17.2.1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379 = NJW 1983, 1559, 1561 - Geldmafiosi).
  • BGH, 20.06.1984 - I ZR 62/82

    Provisionsanspruch des Untervertreters

    Auszug aus BGH, 27.06.1985 - I ZR 136/83
    Die Tatsache, daß die Handelsvertreter ihre Tätigkeit im Jahre 1975 für die Klägerin fortsetzten und ihre Provisionsansprüche insoweit von den Geschäftsbeziehungen der Parteien nicht losgelöst waren (vgl. dazu Urt. des Senats vom 20.6.1984 - I ZR 62/82, DB 1984, 2290 = BB 1984, 1843) brauchte dem Berufungsgericht kein Anlaß zu sein, die Aufrechnung zuzulassen, denn die auf den Vertreterkonten ausgewiesenen Beträge waren, wie das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt hat, zur Sicherheit einbehalten und betrafen die Vergütung für den abgeschlossenen zurückliegenden Zeitraum des Jahres 1974.
  • BGH, 13.07.1970 - VII ZR 176/68

    Aufrechnung des Auftraggebers mit Vorschußanspruch zur Mängelbeseitigung gegen

    Auszug aus BGH, 27.06.1985 - I ZR 136/83
    Das Berufungsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß sich aus den Rechtsverhältnissen, die den gegenseitigen Forderungen zugrundeliegen, ergeben kann, daß trotz Gleichartigkeit des Leistungsgegenstandes die Aufrechnung nicht zulässig ist, wenn die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen ein Aufrechnungsverbot ergibt oder wenn die Aufrechnung mit Rücksicht auf die Natur des Schuldverhältnisses Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerspricht (vgl. dazu RGZ 160, 52, 60; BGHZ 14, 342, 346; BGHZ 54, 244, 246, 247) [BGH 13.07.1970 - VII ZR 176/68] .
  • BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80

    Rechtsfolgen der Überweisung einer gepfändeten Forderung; Schadensersatz wegen

    Auszug aus BGH, 27.06.1985 - I ZR 136/83
    Trotz der Pfändung und Überweisung nach §§ 829, 835 ZPO sind die Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte im Vermögen der Klägerin geblieben (vgl. dazu BGHZ 82, 28, 31).
  • RG, 05.05.1942 - VII 4/42

    Welche Bedeutung kommt der im Einbürgerungsverfahren von einem Dritten zur

    Auszug aus BGH, 27.06.1985 - I ZR 136/83
    Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze ist unter anderem dann gegeben, wenn nicht alle für die Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt worden sind (RGZ 169, 122, 124; BGH, Urt. v. 18.3.1974 - II ZR 68/72 = NJW 1974, 1082).
  • RG, 27.03.1939 - IV 275/38

    1. Verstößt der Grundstückseigentümer gegen die guten Sitten, wenn er die

    Auszug aus BGH, 27.06.1985 - I ZR 136/83
    Das Berufungsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß sich aus den Rechtsverhältnissen, die den gegenseitigen Forderungen zugrundeliegen, ergeben kann, daß trotz Gleichartigkeit des Leistungsgegenstandes die Aufrechnung nicht zulässig ist, wenn die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen ein Aufrechnungsverbot ergibt oder wenn die Aufrechnung mit Rücksicht auf die Natur des Schuldverhältnisses Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerspricht (vgl. dazu RGZ 160, 52, 60; BGHZ 14, 342, 346; BGHZ 54, 244, 246, 247) [BGH 13.07.1970 - VII ZR 176/68] .
  • BGH, 10.06.2016 - V ZR 125/15

    Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs eines Grundstückseigentümers im Wege

    Das schutzwürdige Eigeninteresse kann zwar auch darin bestehen, dass der Prozessstandschafter wegen größerer Sachnähe den Rechtsstreit besser als der Gläubiger führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - I ZR 136/83, NJW 1986, 423; Urteil vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 296).
  • BGH, 26.10.1999 - X ZR 69/97

    Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers

    Die Pfändung bewirkt nämlich keinen Forderungsübergang, sondern nur eine relative Verfügungsbeschränkung (BGHZ 82, 28, 31; vgl. BGH, Urt. v. 26. November 1986 - VIII ZR 295/85, BGHR ZPO § 835 Abs. 1 Einziehung 1; Urt. v. 27. Juni 1985 - I ZR 136/83, NJW 1986, 423).
  • BGH, 03.12.1987 - VII ZR 374/86

    Einbeziehung der ZVB-StB; Verkauf von Waren unter verlängertem

    Dieses Interesse kann u. a. auch darin bestehen, daß der Prozeßstandschaftler wegen größerer Sachnähe den Rechtsstreit besser als fremde Gläubiger führen kann (vgl. BGH NJW 1986, 423 m. Nachw.).

    Auch nach der Pfändung durch das Finanzamt blieben die Forderungen in ihrem Vermögen; sie hätte diese - unter Berücksichtigung der sich aus §§ 135, 136 BGB ergebenden Beschränkungen und Beachtung der Interessen des pfändenden Gläubigers - geltend machen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 82, 28, 31; BGH NJW 1986, 423).

  • BGH, 21.11.1985 - VII ZR 305/84

    Stillschweigende Rückabtretung einer Forderung

    Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinemUrteil vom 27. Juni 1985 I ZR 136/83 - (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden (ebenso RG in Das Recht 1915, Nr. 287).
  • OLG Hamm, 16.07.2015 - 10 U 38/14

    Zulässigkeit der Geltendmachung fremder Erbansprüche in Prozessstandschaft

    Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Prozessstandschafter auch eine größere Sachnähe zum Streitstoff vorweisen könnte als der Rechtsinhaber (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.03.2006, IV ZR 6/04- Juris-Rz.55- und Urteil vom 27.06.1985, I ZR 136/83 - Juris.Rz.14).
  • OLG Brandenburg, 23.12.2013 - 2 U 17/12

    Amtspflichtverletzung bei Restitutionsbegehren: Rechtswidrige Erteilung einer

    Die Erfüllung der gepfändeten Forderung reduziert die Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber den Pfändungsgläubigern (vgl. BGH NJW 1986, 423).
  • OLG Hamm, 04.12.2008 - 28 U 25/08

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt wegen

    Aus diesem Grunde hat schon der im Dezember 2005 eingereichte Prozesskostenhilfeantrag zur Hemmung der laufenden Verjährung des gesamten Anspruchs geführt, obwohl der Kläger zunächst nur Zahlung an sich begehrt hat (vgl. Staudinger-Peters (2004) BGB § 204 Rdn. 8; Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., BGB § 204 Rdn. 9; BGH in NJW 1986, 423 [zu II.2.]).
  • KG, 06.11.1987 - 16 WF 6026/87

    Prozeßstandschaft; Unterhalt; Unterhaltsklage; Übergang; Anspruch;

    a) Diese ist nach herrschender Ansicht verfahrensrechtlich grundsätzlich zulässig (statt vieler RGZ 91, 390, 395 ff; BGH NJW 1983, 1559, 1561; 1986, 423; Baumbach/Hartmann, aaO Grundz.

    Der Senat berücksichtigt dabei, daß der Bundesgerichtshof in neuerer Zeit ein eigenes schutzwürdiges Interesse (was weniger ist als ein eigenes rechtliches Interesse) des Ermächtigten an der Durchsetzung des fremden Rechts hat genügen lassen (BGH NJW 1986, 423; 1986, 850, 851), und ein solches schutzwürdiges Interesse darin begründet sein kann, daß der Prozeßstandschafter wegen seiner größeren Sachnähe den Rechtsstreit besser als der fremde Gläubiger führen kann (BGH NJW 1986, 423).

  • BGH, 09.11.2006 - IX ZR 20/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Anwaltsregress wegen

    Die rechtzeitige Einreichung des Mahnbescheids hätte trotz der Pfändung der Forderung die Verjährung unterbrochen, weil der Kläger als Prozessstandschafter des Gläubigers gehandelt hätte (BGHZ 78, 1, 3; BGH, Urt. v. 27. Juni 1985 - I ZR 136/83, NJW 1986, 423).
  • OLG Karlsruhe, 17.06.2004 - 12 U 22/04

    Schadenersatzklage gegen einen in Frankreich ansässigen Beklagten wegen

    Gleiches gilt, wenn der Prozessführende ein wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung hat (vgl. BGHZ 119, 239, 242 mwN) oder wenn er wegen seiner größeren Sachnähe den Rechtsstreit besser als der fremde Gläubiger führen kann (vgl. BGHZ 102, 293; VersR 1985, 1500 mwN).
  • BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 184/85

    Wandlung eines Kfz-Kaufvertrags wegen Nichtgewährung der im Handel üblichen

  • OLG Hamburg, 25.10.1989 - 7 WF 106/89

    Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche

  • BGH, 18.01.1990 - IX ZR 235/88
  • OLG Karlsruhe, 29.11.2021 - 22 U 4/20
  • OLG Stuttgart, 13.12.1988 - 12 U 359/87

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • LG Düsseldorf, 07.11.2019 - 1 O 311/17
  • BGH, 21.11.1985 - VII ZR 505/84
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