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   BGH, 27.06.1997 - StB 8/97   

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https://dejure.org/1997,2594
BGH, 27.06.1997 - StB 8/97 (https://dejure.org/1997,2594)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1997 - StB 8/97 (https://dejure.org/1997,2594)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1997 - StB 8/97 (https://dejure.org/1997,2594)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 7 StPO
    Gerichtsstand für Pressedelikte, insbesondere bei nicht feststellbarem Erscheinungsort (Presseinhaltsdelikt)

  • Wolters Kluwer

    Geltung des Gerichtsstands des Erscheinungsortes für Presseinhaltsdelikte oder des allgemeinen Gerichtsstands des Tatortes bei einem Presseinhaltsdelikt - Notwendigkeit der Feststellung des Erscheinungsorts der Druckschrift für die Bejahung des Gerichtsstands des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 27.06.1997 - StB 8/97

    Gerichtsstand für Pressedelikte, insbesondere bei nicht feststellbarem

    BGH, 20.02.1990 - 3 StR 278/89

    Radikal (Zeitschrift)

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Radikal (Zeitschrift)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 122
  • NJW 1997, 2828
  • NStZ 1997, 447
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.06.1992 - StB 8/92

    Zurückverweisung bei Entscheidung durch unzuständigen Spruchkörper

    Auszug aus BGH, 27.06.1997 - StB 8/97
    Weil eine beschwerdefähige Entscheidung in der Sache fehlt, ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (Rieß in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. StPO § 210 Rdn. 21; Treier in KK-StPO 3. Aufl. § 210 Rdn. 8; vgl. auch BGHSt 38, 312).
  • OLG Koblenz, 29.06.2018 - 2 Ws 324/18

    Strafverfahren: Zuständigkeitsbegründender Tätigkeitsort bei Begehungdelikten;

    Weil daher eine beschwerdefähige Entscheidung in der Sache fehlt, war die Sache an die Strafkammer zurückzuverweisen (vgl. BGHR StPO § 210 Abs. 3 Zurückverweisung 1 mwN.; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO. Rn. 7).
  • OLG Koblenz, 12.10.2010 - 2 Ws 450/10

    Schwerer Bandendiebstahl: Zuständigkeit des Landgerichts bei besonderem

    Vorab ist im Hinblick auf die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 6. Oktober 2010 festzuhalten, dass der hinreichende Tatverdacht (§ 203 StPO) im vorliegenden Fall nicht zu überprüfen ist, da der Senat im Beschwerdeverfahren lediglich mit der Unzuständigkeitserklärung befasst ist und über die Frage der Eröffnung gemäß § 199 Abs. 1 StPO zunächst das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht zu entscheiden hat (BGHSt 43, 122, 124; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 210 Rdn. 42; Schneider in KK-StPO, 6. Aufl., § 210 Rdn. 17).

    Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war daher der Beschluss, mit dem sich die Kammer für örtlich unzuständig erklärt hat, aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über die Eröffnung an die 3. Strafkammer zurückzuverweisen (BGHSt 43, 122, 124; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg a.a.O.; Schneider in KK-StPO a.a.O.).

  • OLG München, 19.08.2022 - 2 Ws 463/22

    Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung durch Betreiben und Mitwirken an

    Die Sache war daher an dieses Gericht für das weitere Verfahren, insbesondere für die Entscheidung über die weiteren Anträge der Generalstaatsanwaltschaft, zurückzuverweisen (vgl. BGH NJW 1997, 2828 = BGHSt 43, 122; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 16, Rn 8).
  • OLG Brandenburg, 17.09.2014 - 1 Ws 146/14

    Sicherungsverfahren: Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft im

    Daher ist die Sache zu neuer Entscheidung im Zwischenverfahren an das Landgericht ... zurückzuverweisen (BGHSt 43, 122, 124 f.; KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 210 Rdnr. 11).
  • OLG Karlsruhe, 03.04.2003 - 3 Ws 48/03

    Strafverfolgungsverjährung: Unterbrechung durch einen Auftrag der

    Da die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens ausschließlich auf die unzutreffende Annahme eines Prozesshindernisses gestützt worden ist, es mithin bislang an einer sich mit dem hinreichenden Tatverdacht befassenden Sachentscheidung der Strafkammer fehlt, sieht sich der Senat gehindert, selbst über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden (vgl. Tolksdorf KK-StPO 4. Aufl. § 210 Rdnr. 8; Pfeiffer StPO 4. Aufl. § 210 Rdnr. 4; Paeffgen SK-StPO § 210 Rdnr. 12; vgl. auch BGHSt 43, 122, 124 f; a.A. Rieß in Löwe-Rosenberg StPO 25. Aufl. § 210 Rdnr. 20).
  • OLG Hamburg, 22.04.2015 - 1 Ws 47/15

    Örtliche Zuständigkeit im Strafverfahren: Prüfungsumfang des angerufenen Gerichts

    (vgl. BGH Beschl. vom 27. Juni 1997 - 3 StB 8/97, BGHSt 43, 122, 124 f.; OLG Karlsruhe Beschl. vom 26. Februar 1998 - 1 Ws 51/98, NStZ-RR 1998, 348 f.; OLG Hamm Beschl. vom 10. September 1998 - 2 Ws 376/98, NStZ-RR 1999, 16 f.; OLG Düsseldorf Beschl. vom 7. Juli 1983 - 1 Ws 560/83, MDR 1984, 73).
  • OLG Hamm, 06.09.2001 - 5 Ws 237/01

    Eingangsabgabenhinterziehung, Tatort, örtliche Zuständigkeit, Täter, Teilnehmer,

    Gegen den Beschluss, mit welchem sich das Landgericht im Eröffnungsverfahren für örtlich unzuständig erklärt, ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 304 StPO gegeben (vgl. BGHSt 43, 122, 124/125; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 45. Aufl. (2001), Rdnr. 7 zu § 16 StPO).
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