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   BGH, 27.06.2007 - X ZR 158/03 (1)   

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https://dejure.org/2007,3902
BGH, 27.06.2007 - X ZR 158/03 (1) (https://dejure.org/2007,3902)
BGH, Entscheidung vom 27.06.2007 - X ZR 158/03 (1) (https://dejure.org/2007,3902)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2007 - X ZR 158/03 (1) (https://dejure.org/2007,3902)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Nachbauentschädigung IV

    SortG § 10a Abs. 3, 4; GemSortV (VO (EG) Nr. 2... 100/94) Art. 14 Abs. 3, NachbauV (Verordnung (EG) Nr. 1768/95 vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2100/94) Art. 5

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Grundsätze für Entschädigungen für den Nachbau von nach Gemeinschaftsrecht geschützten Sorten auf Entschädigungen für den Nachbau von nach nationalem Recht geschützten Pflanzensorten; Fehlender Beitritt der Landwirte zur Vereinbarung zwischen dem ...

  • Judicialis

    SortG § 10a Abs. 3, 4; ; GemSortV (VO (EG) Nr.... 2100/94) Art. 14 Abs. 3; ; NachbauV (Verordnung (EG) Nr. 1768/95 vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2100/94) Art. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Nachbauentschädigung IV"; Höhe der Nachbauentschädigung

  • rechtsportal.de

    "Nachbauentschädigung IV"; Höhe der Nachbauentschädigung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbauentschädigung IV

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Sortenschutz: Nachbauentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2007, 868
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.06.2007 - X ZR 156/03

    Nachbauentschädigung II

    Auszug aus BGH, 27.06.2007 - X ZR 158/03
    Für die Entschädigung für den Nachbau von nach nationalem Recht geschützten Pflanzensorten gelten für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 gegenüber Landwirten, die der Vereinbarung zwischen dem Bundesverband der Pflanzenzüchter und dem Deutschen Bauernverband vom 3. Juni 1996 ("Kooperationsabkommen 1996", veröffentlicht im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts vom 16.8.1999; auszugsweise auch im Senatsurteil vom 13.9.2005 - X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 f. - Auskunftsanspruch bei Nachbau II - abgedruckt) nicht beigetreten sind, dieselben Grundsätze wie für den Nachbau von nach Gemeinschaftsrecht geschützten Sorten (hierzu Sen.Urt. v. 27.6.2007 - X ZR 156/03 - Nachbauentschädigung II, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Senat hat zunächst eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 EGV zu folgenden Fragen eingeholt (Beschl. v. 11.10.2004 - X ZR 158/03, im Druck nicht veröffentlicht; Vorlagebeschluss im ähnlich gelagerten Verfahren X ZR 156/03 veröffentlicht in GRUR 2005, 240 - Nachbauentschädigung I):.

  • BGH, 13.09.2005 - X ZR 170/04

    Auskunftsanspruch bei Nachbau II

    Auszug aus BGH, 27.06.2007 - X ZR 158/03
    Für die Entschädigung für den Nachbau von nach nationalem Recht geschützten Pflanzensorten gelten für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 gegenüber Landwirten, die der Vereinbarung zwischen dem Bundesverband der Pflanzenzüchter und dem Deutschen Bauernverband vom 3. Juni 1996 ("Kooperationsabkommen 1996", veröffentlicht im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts vom 16.8.1999; auszugsweise auch im Senatsurteil vom 13.9.2005 - X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 f. - Auskunftsanspruch bei Nachbau II - abgedruckt) nicht beigetreten sind, dieselben Grundsätze wie für den Nachbau von nach Gemeinschaftsrecht geschützten Sorten (hierzu Sen.Urt. v. 27.6.2007 - X ZR 156/03 - Nachbauentschädigung II, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 11.10.2004 - X ZR 156/03

    Nachbauentschädigung

    Auszug aus BGH, 27.06.2007 - X ZR 158/03
    Der Senat hat zunächst eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 EGV zu folgenden Fragen eingeholt (Beschl. v. 11.10.2004 - X ZR 158/03, im Druck nicht veröffentlicht; Vorlagebeschluss im ähnlich gelagerten Verfahren X ZR 156/03 veröffentlicht in GRUR 2005, 240 - Nachbauentschädigung I):.
  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 26/04

    Aussetzung wegen Parallelverfahren

    Das Berufungsgericht hat die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit den Aktenzeichen X ZR 156/03, X ZR 157/03 und X ZR 158/03 ausgesetzt.

    Die beim Senat anhängigen Verfahren X ZR 156/03, X ZR 157/03 und X ZR 158/03 rechtfertigen die Aussetzung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht.

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 20/04

    "Aussetzung wegen Parallelverfahren"; Vorgreiflichkeit eines

    Das Berufungsgericht hat die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit den Aktenzeichen X ZR 149/03, X ZR 158/03, X ZR 191/03 und X ZR 70/04 ausgesetzt.

    Die Revisionsverfahren X ZR 158/03 und X ZR 191/03, bis zu deren "rechtskräftiger" Entscheidung das Berufungsgericht die Verhandlung (auch) ausgesetzt hat, betreffen nicht einmal Auskunftsansprüche gegen Landwirte wegen Nachbaus geschützter Sorten.

    Der Rechtsstreit X ZR 158/03, in dem der Senat zwischenzeitlich dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vier Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (Sen.Beschl. v. 11.10.2004; s. auch die Parallelentscheidung von demselben Tage in der Sache X ZR 156/03, GRUR 2005, 240 - Nachbauentschädigung) geht es vielmehr um die Angemessenheit der für den Nachbau sortenschutzrechtlich geschützten Saatguts zu zahlenden Entschädigung.

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 21/04

    "Aussetzung wegen Parallelverfahren"; Vorgreiflichkeit eines

    Das Berufungsgericht hat die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit den Aktenzeichen X ZR 149/03, X ZR 158/03, X ZR 191/03 und X ZR 70/04 ausgesetzt.

    Die Revisionsverfahren X ZR 158/03 und X ZR 191/03, bis zu deren "rechtskräftiger" Entscheidung das Berufungsgericht die Verhandlung (auch) ausgesetzt hat, betreffen nicht einmal Auskunftsansprüche gegen Landwirte wegen Nachbaus geschützter Sorten.

    Der Rechtsstreit X ZR 158/03, in dem der Senat zwischenzeitlich dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vier Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (Sen.Beschl. v. 11.10.2004; s. auch die Parallelentscheidung von demselben Tage in der Sache X ZR 156/03, GRUR 2005, 240 - Nachbauentschädigung) geht es vielmehr um die Angemessenheit der für den Nachbau sortenschutzrechtlich geschützten Saatguts zu zahlenden Entschädigung.

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 22/04

    "Aussetzung wegen Parallelverfahren"; Vorgreiflichkeit eines

    Das Berufungsgericht hat die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit den Aktenzeichen X ZR 149/03, X ZR 158/03, X ZR 191/03 und X ZR 70/04 ausgesetzt.

    Die Revisionsverfahren X ZR 158/03 und X ZR 191/03, bis zu deren "rechtskräftiger" Entscheidung das Berufungsgericht die Verhandlung (auch) ausgesetzt hat, betreffen nicht einmal Auskunftsansprüche gegen Landwirte wegen Nachbaus geschützter Sorten.

    Der Rechtsstreit X ZR 158/03, in dem der Senat zwischenzeitlich dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vier Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (Sen.Beschl. v. 11.10.2004; s. auch die Parallelentscheidung von demselben Tage in der Sache X ZR 156/03, GRUR 2005, 240 - Nachbauentschädigung) geht es vielmehr um die Angemessenheit der für den Nachbau sortenschutzrechtlich geschützten Saatguts zu zahlenden Entschädigung.

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 23/04

    "Aussetzung wegen Parallelverfahren"; Vorgreiflichkeit eines

    Das Berufungsgericht hat die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit den Aktenzeichen X ZR 149/03, X ZR 158/03, X ZR 191/03 und X ZR 70/04 ausgesetzt.

    Die Revisionsverfahren X ZR 158/03 und X ZR 191/03, bis zu deren "rechtskräftiger" Entscheidung das Berufungsgericht die Verhandlung (auch) ausgesetzt hat, betreffen nicht einmal Auskunftsansprüche gegen Landwirte wegen Nachbaus geschützter Sorten.

    Der Rechtsstreit X ZR 158/03, in dem der Senat zwischenzeitlich dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vier Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (Sen.Beschl. v. 11.10.2004; s. auch die Parallelentscheidung von demselben Tage in der Sache X ZR 156/03, GRUR 2005, 240 - Nachbauentschädigung) geht es vielmehr um die Angemessenheit der für den Nachbau sortenschutzrechtlich geschützten Saatguts zu zahlenden Entschädigung.

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 25/04

    "Aussetzung wegen Parallelverfahren"; Vorgreiflichkeit eines

    Das Berufungsgericht hat die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit den Aktenzeichen X ZR 149/03, X ZR 158/03, X ZR 191/03 und X ZR 70/04 ausgesetzt.

    Die Revisionsverfahren X ZR 158/03 und X ZR 191/03, bis zu deren "rechtskräftiger" Entscheidung das Berufungsgericht die Verhandlung (auch) ausgesetzt hat, betreffen nicht einmal Auskunftsansprüche gegen Landwirte wegen Nachbaus geschützter Sorten.

    Der Rechtsstreit X ZR 158/03, in dem der Senat zwischenzeitlich dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vier Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (Sen.Beschl. v. 11.10.2004; s. auch die Parallelentscheidung von demselben Tage in der Sache X ZR 156/03, GRUR 2005, 240 - Nachbauentschädigung) geht es vielmehr um die Angemessenheit der für den Nachbau sortenschutzrechtlich geschützten Saatguts zu zahlenden Entschädigung.

  • OLG Koblenz, 21.09.2004 - 1 U 224/04

    Aussetzung des Verfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung des

    Bei dieser Sach- und Rechtslage erachtet der Senat es gerade auch im Interesse der Parteien (u.a. Kosteninteresse} als angemessen und angezeigt, das Verfahren, die Verhandlung entsprechend § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Verfahren mit den Aktenzeichen X ZR 149/03, X ZR 158/03, X ZR 191/03 und X ZR 70/04 auszusetzen, denn in diesen Verfahren wird abschließend über den geltend gemachten Auskunftsanspruch der Klägerin in gleichgelagerten Fällen entschieden werden.
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