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   BGH, 27.06.2018 - 2 StR 112/18   

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https://dejure.org/2018,23870
BGH, 27.06.2018 - 2 StR 112/18 (https://dejure.org/2018,23870)
BGH, Entscheidung vom 27.06.2018 - 2 StR 112/18 (https://dejure.org/2018,23870)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18 (https://dejure.org/2018,23870)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB
    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; Darlegungsanforderungen bezüglich der Auswirkung einer festgestellten Störung; schwere Persönlichkeitsstörung allein ermöglicht keine Aussage über Schuldfähigkeit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB, § 21 StGB, § 20 StGB, § 63 StGB

  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Täters bei Begehung der Tat hinsichtlich Gefährlichkeitsprognose (hier: gefährliche Körperverletzung); Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus i.R.e. schweren Persönlichkeitsstörung

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Normalpsychologisch erklärbare Tat; Gefährlichkeitsprognose bei Konflikttat vor dem Hintergrund einer Lebenskrise

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Täters bei Begehung der Tat hinsichtlich Gefährlichkeitsprognose (hier: gefährliche Körperverletzung); Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus i.R.e. schweren Persönlichkeitsstörung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in der Psychiatrie - Persönlichkeitsstörung und Gefährlichkeitsprognose

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schuldunfähigkeit - und ihre Feststellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 238 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2019 - 14 LB 1/18

    Aberkennung des Ruhegehaltes wegen außerdienstlicher Straftaten

    Allein wegen einer Persönlichkeitsstörung nach dem Klassifizierungssystem der WHO (ICD-10) ist eine schwere andere seelische Abartigkeit noch nicht zu bejahen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18 -, Rn. 10, juris).

    Die diagnostizierte Störung muss vielmehr den Schweregrad des Eingangsmerkmal erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18 -, Rn. 11, juris).

    Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist im Allgemeinen maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des Deliktes zu Einschränkungen des sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 5 StR 364/17 -, Rn. 9 m.w.N., juris) bzw ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Beklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18 -, Rn. 11, juris).

  • BGH, 22.05.2019 - 1 StR 651/18

    Verminderte Schuldunfähigkeit (fakultative Strafmilderung: Ermessen des

    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16 Rn. 10 und vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16 Rn. 11; Beschlüsse vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18 Rn. 9; vom 30. Mai 2018 - 1 StR 36/18 Rn. 20 und vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17 Rn. 4; jeweils mwN).

    Bei nicht pathologisch bestimmten Störungen muss das Tatgericht ohne Bindung an die Wertung des Sachverständigen in einer Gesamtschau klären, ob sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten und einengen (BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18 Rn. 11; vom 9. Mai 2012 - 4 StR 120/12 Rn. 7; vom 2. Dezember 2004 - 4 StR 452/04 Rn. 11 und vom 20. Mai 2003 - 4 StR 174/03 Rn. 6 mwN).

  • BVerwG, 04.06.2020 - 2 WD 10.19

    Bindung an die Anschuldigungsschrift; Einsichtsfähigkeit; Entfernung aus dem

    Maßgeblich ist im Allgemeinen, ob sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Betroffenen vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 16.09.2020 - 2 StR 159/20

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; eigenständige

    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18, BeckRS 2018, 18141; Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17; Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 172/19, NStZ-RR 2020, 71; Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 2 StR 419/19, NStZ-RR 2020, 233).

    Die Frage des Vorhandenseins eines intakten Hemmungsvermögens oder seiner erheblichen Beeinträchtigung oder gar Aufhebung ist im Hinblick auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters bei der Begehung der Tat zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18, BeckRS 2018, 18141).

  • BVerwG, 02.06.2022 - 2 WD 30.20

    Aberkennung des Ruhegehalts wegen des Sichverschaffens, Besitzes und der

    Maßgeblich ist, ob die Symptome in ihrer Gesamtheit das Leben des Betroffenen vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 2 WD 4.20 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 88 Rn. 51).
  • BGH, 27.03.2019 - 2 StR 382/18

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; Feststellung

    Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18; BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17 Rn. 7 und vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16; Urteile vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320 Rn. 17 und vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520 Rn. 7).
  • BGH, 07.07.2020 - 2 StR 121/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte hätte die Strafkammer erwägen müssen, ob die Tat nicht auch normalpsychologisch erklärbar war und in ihr letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen des Beschuldigten hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was bei voll schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - 2 StR 505/18, juris Rn. 13; vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18, juris Rn. 12).
  • BGH, 10.12.2019 - 5 StR 589/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen diagnostizierter

    b) Bei ihrer Würdigung hat die Schwurgerichtskammer nicht erkennbar bedacht, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (vgl. hierzu Kröber/Dannhorn, NStZ 1998, 80) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Unterbringung nach § 63 StGB nur dann rechtfertigen kann, wenn sicher feststeht, dass der Täter aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17, und vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18, je mwN).

    Erforderlich sind hierfür konkretisierende Darlegungen zum Ausprägungsgrad der Störung sowie zu ihrem Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten (vgl. näher BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18; Basdorf/Mosbacher in Lau/Lammel/Sutarski (Hrsg.), Forensische Begutachtung bei Persönlichkeitsstörungen, 2. Aufl., S. 119, 121 ff., je mwN).

  • BGH, 08.09.2020 - 4 StR 295/20

    Vorsatz (bedingter Vorsatz: Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit,

    Erforderlich ist vielmehr, dass sicher feststeht, dass der Täter aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17, Rn. 12; Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - 5 StR 589/19, Rn. 4; vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18, Rn. 12; vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385 und vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388).
  • LG München II, 18.12.2020 - 1 Ks 31 Js 47130/18

    Verurteilung zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe wegen Mordes und wegen Störung

    Insbesondere stellt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Persönlichkeitsstörung nur dann eine schwere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB dar, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (ständ. Rspr. seit BGHSt 37, 397/401; vgl. speziell zur histrionischen Persönlichkeitsstörung: BGH Beschl. vom 27.06.2018, Az. 2 StR 112/18, StV 2019, 238).
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