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   BGH, 27.06.2018 - XII ZB 46/18   

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https://dejure.org/2018,22851
BGH, 27.06.2018 - XII ZB 46/18 (https://dejure.org/2018,22851)
BGH, Entscheidung vom 27.06.2018 - XII ZB 46/18 (https://dejure.org/2018,22851)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - XII ZB 46/18 (https://dejure.org/2018,22851)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer

    Befugnis zweier Eltern zur Beauftragung eines Rechtsanwalts für ihre betroffenen Kinder in Sorge- und Umgangsverfahren bei bereits erfolgter Bestellung eines Verfahrensbeistands; Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis bezüglich der ...

  • Anwaltsblatt

    § 1628 BGB, § 1629 BGB, § 1671 BGB, § 1697a BGB, § 158 FamFG
    Sorgerechtsstreit: Verfahrensbeistand dient Kindeswohl mehr als ein Anwalt

  • Anwaltsblatt

    § 1628 BGB, § 1629 BGB, § 1671 BGB, § 1697a BGB, § 158 FamFG
    Sorgerechtsstreit: Verfahrensbeistand dient Kindeswohl mehr als ein Anwalt

  • rewis.io

    Kindschaftssache: Erforderlichkeit der eigenständigen Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Kind bei bereits bestelltem Verfahrensbeistand; Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis bezüglich der Anwaltsbeauftragung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Kindschaftssachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befugnis zweier Eltern zur Beauftragung eines Rechtsanwalts für ihre betroffenen Kinder in Sorge- und Umgangsverfahren bei bereits erfolgter Bestellung eines Verfahrensbeistands; Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis bezüglich der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfahrensbeistand statt Kindesanwalt im Umgangsverfahren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eigenständige Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Kind im Kindschaftsverfahren?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kindeswohl erfordert bei Vertretung durch einen Verfahrensbeistand keine Beauftragung eines zusätzlichen Rechtsanwalts

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Beauftragung eines Rechtsanwalts für ein Kind - Verfahrensbeistand

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 1628 BGB, § 1629 BGB, § 1671 BGB, § 1697 BGB, § 158 FamFG
    Sorgerechtsstreit: Verfahrensbeistand dient Kindeswohl mehr als ein Anwalt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verfahrensbeistand macht den Anwalt entbehrlich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Beauftragung eines Rechtsanwalts für Kind in Kindschaftsverfahren bei bereits erfolgter Bestellung eines Verfahrensbeistands - Verfahrensbeistand kann Rechte und Interessen des Kindes geltend machen

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 1628 BGB, § 1629 BGB, § 1671 BGB, § 1697 BGB, § 158 FamFG
    Sorgerechtsstreit: Verfahrensbeistand dient Kindeswohl mehr als ein Anwalt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2962
  • MDR 2018, 1249
  • FamRZ 2018, 1512
  • AnwBl 2018, 552
  • AnwBl Online 2018, 745
  • AnwBl Online 2018, 842
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 12/11

    Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge: Gesetzliche Vertretung des

    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - XII ZB 46/18
    Insbesondere sind die Eltern nicht nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1795 BGB von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen und bedarf es folglich regelmäßig keiner Bestellung eines Ergänzungspflegers (Senatsbeschluss BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 8 ff.).

    Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Vertretung der Kindesinteressen in Kindschaftsverfahren hat der Gesetzgeber durch dieses Institut (nunmehr Verfahrensbeistand) Genüge getan (Senatsbeschluss BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 20 mwN).

    Die wirksame Vertretung der Interessen des Kindes durch den Verfahrensbeistand ist ausnahmsweise dann nicht gewährleistet, wenn in dem jeweiligen Verfahren die dem Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG verschlossene gesetzliche Vertretung des Kindes notwendig wird (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 22 f. und BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 Rn. 12 - Vaterschaftsanfechtung).

    Vielmehr liegt es gerade aufgrund des im Fall des § 1628 BGB offenkundigen Interessenkonflikts zwischen den Eltern nahe, es bei der bestehenden Lage zu belassen, in der die Interessen des Kindes ausschließlich durch den Verfahrensbeistand wahrgenommen werden (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 23).

  • BGH, 03.05.2017 - XII ZB 157/16

    Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung ihres Kindes

    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - XII ZB 46/18
    Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts im Namen der Kinder in sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren handelt es sich um eine bestimmte Art von Angelegenheiten, die einen situativen Bezug aufweisen und zudem regelmäßig keine Teilübertragung der elterlichen Sorge erfordern (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 157/16 - FamRZ 2017, 1057 Rn. 14 f.; MünchKommBGB/Huber 7. Aufl. § 1628 Rn. 11 mwN; Staudinger/Coester BGB [2016] § 1671 Rn. 55 f.).

    Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB vorzunehmende Prüfung ergeben (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 157/16 - FamRZ 2017, 1057 Rn. 14 f. mwN).

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 510/10

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Gesetzliche Vertretung des Kindes durch den

    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - XII ZB 46/18
    Die wirksame Vertretung der Interessen des Kindes durch den Verfahrensbeistand ist ausnahmsweise dann nicht gewährleistet, wenn in dem jeweiligen Verfahren die dem Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG verschlossene gesetzliche Vertretung des Kindes notwendig wird (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 22 f. und BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 Rn. 12 - Vaterschaftsanfechtung).
  • BGH, 12.05.2021 - XII ZB 34/21

    Verfahrensfähigkeit eines Minderjährigen in einem Verfahren wegen

    Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Vertretung der Kindesinteressen in Kindschaftsverfahren hat der Gesetzgeber durch dieses Institut (nunmehr Verfahrensbeistand) Genüge getan (Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 20 mwN und vom 27. Juni 2018 - XII ZB 46/18 - FamRZ 2018, 1512 Rn. 12).
  • BGH, 03.04.2019 - XII ZB 359/17

    Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung Minderjähriger bei Eingehung

    Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit die Eltern nach § 1795 BGB kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossen sind oder ihnen die Vertretung wegen einer bestehenden Interessenkollision nach § 1796 BGB durch gerichtliche Entscheidung entzogen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11, BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 und vom 27. Juni 2018 - XII ZB 46/18, FamRZ 2018, 1512).

    Der Senat hat dementsprechend bereits in anderem Zusammenhang hervorgehoben, dass die gesetzliche Vertretung des Kindes im Kindschaftsverfahren durch die Eltern als Bestandteil des Elternrechts eine wohlabgewogene Entscheidung des Gesetzgebers darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 18 ff. und vom 27. Juni 2018 - XII ZB 46/18 - FamRZ 2018, 1512 Rn. 11 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2019 - 6 WF 169/19

    Antrag von Kindern auf Erlass einer Verbleibensanordnung im Hause der Großmutter

    Insoweit obliegt die Vertretung des Kindes als Muss-Beteiligtem in kindschaftsrechtlichen Verfahren grundsätzlich der unbeschränkten elterlichen Sorge (BGH, Beschluss vom 27.06.2018, Az. XII ZB 46/18).

    Indessen ist den Kindesinteressen in Kindschaftsverfahren regelmäßig durch die Bestellung eines Verfahrensbeistand genügt, insbesondere ist der gesetzlichen Regelung des § 158 Abs. 5 FamFG kein Vorrang eines - noch zu beauftragenden - Rechtsanwalts vor der Bestellung eines Verfahrensbeistandes zu entnehmen (BGH, Beschluss vom 27.06.2018, Az. XII ZB 46/18).

    Für diese Auslegung spricht insbesondere die vorzitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.06.2018, Az. XII ZB 46/18, in welcher dieser die Möglichkeit der Mandatierung eines Rechtsanwalts durch das bereits verfahrensfähiger Kind neben dem sorgeberechtigten Elternteil als selbstverständlich voraussetzt (Rn. 14).

  • KG, 06.03.2019 - 13 WF 28/19

    Rechtspflegerablehnung in einer Kindschaftssache: Ausschluss eines für das Kind

    Allerdings ist ein sorgeberechtigte Elternteil ungeachtet seiner eigenen Verfahrensbeteiligung auch befugt, einen Rechtsanwalt zur Vertretung des Kindes im Kindschaftsverfahren zu beauftragen (vgl. BGH FamRZ 2018, 1512).

    Bereits im Beschluss des Kammergerichts vom 30.8.2018 - 18 WF 89/18 - ist ausgeführt worden, dass die Mutter als Auftraggeberin eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigen der Kinder hat und somit in der Lage ist, ihre Interessen und Vorstellungen im Verfahren zweifach einzubringen (vgl. auch BGH FamRZ 2018, 1512); Dies gilt vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verfahrensbevollmächtigte ausgeführt hat, dass er die Kinder und die familiäre Situation seit 2013 kennt.

  • OLG Brandenburg, 01.07.2021 - 9 WF 158/21

    Bestellung eines Ergänzungspflegers im Rahmen der Schenkung von Wohneigentum

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn und soweit die Eltern nach § 1795 BGB kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossen sind oder ihnen die Vertretung wegen einer bestehenden Interessenkollision nach § 1796 BGB durch gerichtliche Entscheidung entzogen worden ist (BGH FamRZ 2019, 986 BGH FamRZ 2018, 1512; BGH FamRZ 2011, 1788).
  • OLG Brandenburg, 10.09.2020 - 9 WF 198/20
    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn und soweit die Eltern nach § 1795 BGB kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossen sind oder ihnen die Vertretung wegen einer bestehenden Interessenkollision nach § 1796 BGB durch gerichtliche Entscheidung entzogen worden ist (BGH FamRZ 2019, 986 BGH FamRZ 2018, 1512 BGH FamRZ 2011, 1788).
  • KG, 17.05.2019 - 18 UF 32/19

    Bestellung von Ergänzungspfleger bei Verfahrensverzögerung durch

    Insbesondere sind die Eltern nicht grundsätzlich nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1795 BGB von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen und bedarf es folglich regelmäßig keiner Bestellung eines Ergänzungspflegers (vgl. BGH, Beschluss vom 27.6.2018, XII ZB 46/18, juris Rn. 10).

    Doch selbst wenn die Mandatierung eines Rechtsanwalts durch den Sorgeberechtigten erfolgt, bevor das Gericht einen Verfahrensbeistand bestellt hat, hat die Bestellung eines Verfahrensbeistands nicht zu unterbleiben, da auch in dieser Konstellation die Gefahr besteht, dass der sorgeberechtigte Elternteil durch seine Weisungsbefugnis Einfluss auf die Vertretung des Kindes durch den Rechtsanwalt nehmen könnte (BGH, Beschluss vom 27.6.2018, XII ZB 46/18, juris Rn. 15; Staudinger/Dürbeck, BGB, 2019, § 1684 Rn. 411).

  • BGH, 27.03.2019 - XII ZB 71/19

    Notwendige Einlegung eines Rechtsbehelfs zum BGH durch einen bei dem BGH

    Der Verfahrensbeistand hatte zunächst die Rechtsbeschwerde "namens und in Vollmacht des betroffenen Kindes" eingelegt, obgleich er nach § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2018 - XII ZB 46/18 - FamRZ 2018, 1512 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 27.03.2019 - XII ZB 66/19

    Nichtdarlegung der Voraussetzungen für eine Verfahrenskostenhilfebewilligung

    Ob der Verfahrensbeistand, der nach § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2018 - XII ZB 46/18 - FamRZ 2018, 1512 Rn. 13 mwN), das Kind ausnahmsweise als anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter vertreten durfte (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 7), kann hier schon deshalb dahinstehen, weil es ihm jedenfalls unbenommen geblieben ist, für das Kind Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
  • OLG Brandenburg, 31.01.2022 - 9 WF 4/22

    Isolierte Kostenbeschwerde gegen Auferlegung von Gerichtskosten nach

    Der Bundesgerichtshof hatte schon mit Beschluss vom 27. Juni 2018 (Az. XII ZB 46/18) für eine vergleichbare Fallkonstellation judiziert, dass die Wahrnehmung der Kindesinteressen in einem Kindschaftsverfahren, gerade für bestehende und hier senatsbekannt offen zutage tretende Interessenkollisionen zwischen Eltern und Kind, originäre Aufgabe des - im Anlass gebenden Verfahren bestellten - Verfahrensbeistands ist.
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