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BGH, 27.07.1971 - 3 StR 186/70 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Einführung von Waren aus einem fremden Wirtschaftsgebiet ohne die erforderliche Genehmigung - Anforderungen an die Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung - Voraussetzungen für die Vorlegung der Sache zur Entscheidung an den Bundesgerichtshof - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 24, 193
- NJW 1971, 1950
- MDR 1971, 938
- MDR 1971, 939
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.03.1963 - 2 StR 175/62
Auszug aus BGH, 27.07.1971 - 3 StR 186/70
Für den damaligen Rechtszustand hat der Bundesgerichtshof aber bereits entschieden, daß auch gegen den Beschluß des Amtsgerichts nach § 206 a StPO im Verfahren über eine Ordnungswidrigkeit nicht die sofortige Beschwerde, sondern die Rechtsbeschwerde das zulässige Rechtsmittel ist (BGHSt 18, 305). - BGH, 10.07.1969 - KRB 1/69
Verfolgungsverjährung von Kartellordnungswidrigkeiten
Auszug aus BGH, 27.07.1971 - 3 StR 186/70
Ebenso hat, ohne dies freilich im einzelnen auszuführen, bereits der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 10. Juli 1969 - KRB 1/69) entschieden. - BayObLG, 16.04.1969 - RReg. 1b St 47/69
Auszug aus BGH, 27.07.1971 - 3 StR 186/70
Das damit angestrebte Ziel, die Verfolgungsbehörden nicht einem Automatismus auszuliefern, würde aber nur unvollkommen erreicht, wenn von der Einschränkung, die Art. 155 Abs. 2 Satz 1 EGOWiG durch Satz 3 erfahren hat, nicht auch § 29 Abs. 2 Sntz 2 OWiG erfaßt würde (so wohl auch BayObLG NJW 1969, 1316).
- BGH, 23.03.1973 - 2 StR 390/72
Irreführendes Inverkehrbringen eines Weins unter verschiedenen Bezeichnungen - …
155 Abs. 2 Satz 3 EGOWiG gilt auch für Taten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen wurden, zur Tatzeit Vergehen waren und erst nach dem 1. Oktober 1968 den Charakter von Ordnungswidrigkeiten erhielten (im Anschluß an BGHSt 24, 193).Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem Beschluß BGHSt 24, 193 zur Anwendbarkeit des § 29 Abs. 2 S. 2 OWiG grundsätzliche Ausführungen gemacht und dabei (S. 196) unter anderem hervorgehoben, daß "auch die Verfolgungsbehörden nicht durch kürzere Fristen des neuen Rechts überrascht werden, sondern Gelegenheit haben sollten, durch geeignete Unterbrechungshandlungen dafür zu sorgen, daß die Verfolgung auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fortgesetzt werden kann".