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   BGH, 27.07.2000 - 4 StR 189/00   

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https://dejure.org/2000,1781
BGH, 27.07.2000 - 4 StR 189/00 (https://dejure.org/2000,1781)
BGH, Entscheidung vom 27.07.2000 - 4 StR 189/00 (https://dejure.org/2000,1781)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 2000 - 4 StR 189/00 (https://dejure.org/2000,1781)
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Gelegentliche gemeinsame Diebstähle

§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a StGB, "gefestigter Bandenwille", zu den Voraussetzungen dieses Erfordernisses (Hinweis: aufgegeben durch die Entscheidung des Großen Senats «Bandenbegriff»);

§ 69 StGB, nicht mehr vorliegende Ungeeignetheit, wenn der Täter reuig ist und sich aktiv an der Aufklärung der Straftaten beteiligt (hingegen genügt eine lange Verfahrensdauer als Begründung für das Absehen von der Entziehung nicht)

Volltextveröffentlichungen (8)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Bandendiebstahl - Minder schwerer Fall - Strafzumessung - Bande - Mittäterschaft - Bandenwille - Zusammenwirken - Maßregelanordnung - Einziehung - Fahrzeug - Aufklärungshilfe

  • Judicialis

    StGB § 69; ; StGB § 69 a; ; StGB § 244 a Abs. 2; ; StGB § 243 Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 243 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 357; ; StPO § 265; ; StPO § 473 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 473 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244 a
    "Bande" beim Bandendiebstahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 32
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 11.04.2018 - 4 StR 583/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von nicht bloß unerheblichem

    Stützt das Tatgericht die Fahrerlaubnisentziehung auf eine Straftat, die nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, muss es eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2000 - 4 StR 189/00, NStZ 2001, 32, 33; Beschlüsse vom 23. November 2017 - 4 StR 427/17, NStZ-RR 2018, 60; vom 21. Juni 2016 ? 4 StR 1/16, NZV 2016, 533, 535; vom 17. Mai 2000 - 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297, 298).
  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Als Voraussetzung für die Annahme einer Bande bei Zwei-Personen-Verbindungen verlangten zuletzt alle Strafsenate des Bundesgerichtshofs ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen, wobei ein solcher, auf gewisse Dauer angelegter und verbindlicher Gesamtwille dann angenommen wurde, wenn die Täter ein gemeinsames übergeordnetes Bandeninteresse verfolgt hatten (BGH NStZ 1996, 443; 2001, 32, 33; NJW 1998, 2913; StV 1998, 599).
  • BGH, 17.08.2000 - 4 StR 245/00

    Unzulässige Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten nach

    Diesbezüglich ist das Verfahren beim Landgericht anhängig geblieben; insoweit besteht für das Revisionsgericht keine Entscheidungsbefugnis (vgl. BGHR StPO § 352 Prüfung 1; BGH, Urteil vom 27. Juli 2000 - 4 StR 189/00 m.w.N.; Meyer-Goßner JR 1985, 452, 453 f.).
  • BGH, 14.02.2002 - 4 StR 281/01

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Abweichend von der früheren Rechtsprechung (vgl. nur BGH NStZ 1996, 443; 2001, 32, 33) ist ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" nicht mehr erforderlich.
  • BGH, 20.09.2022 - 3 StR 200/22

    Hinweispflicht des Gerichts bei Veränderung der Tatsachengrundlage

    Daher wäre ein Hinweis auf die mögliche Verurteilung nach der weniger strengen Norm entbehrlich gewesen, wenn deren Anwendbarkeit nur darauf beruht hätte, dass ein den schwereren Qualifikationstatbestand begründender Umstand entfallen wäre, und hierdurch die Verteidigung des Angeklagten nicht berührt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2002 - 3 StR 505/01, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 16 mwN; Urteil vom 27. Juli 2000 - 4 StR 189/00, NStZ 2001, 32, 33; Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223 Rn. 9; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 265 Rn. 12).
  • BGH, 07.04.2005 - 2 StR 52/05

    Erschöpfung der Anklage; Zuständigkeit zur teilweisen Einstellung des Verfahrens

    Wäre, wie der Generalbundesanwalt meint, die Anklage nicht erschöpft, so wäre der Senat für die beantragte Verfahrenseinstellung im übrigen nicht zuständig (vgl. BGHR StPO § 352 Abs. 1 Prüfungsumfang 4; BGH NStZ 1993, 551; BGH Urteil vom 27. Juli 2000 - 4 StR 189/00; Senatsbeschlüsse vom 23. März 2001 - 2 StR 7/01 und vom 31. August 2001 - 2 StR 324/01).
  • KG, 26.03.2018 - 161 Ss 32/18

    Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Verkehrsdelikten

    9 b) In der Sache gilt: Bei Straftaten, die nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten sind, bedarf es zur Prüfung, ob der Täter ungeeignet im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB ist, einer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH DAR 2000, 532; BGHR StGB § 69 I Entziehung 6 mwN; Senat, Urteil vom 20. Dezember 2016 - [3] 161 Ss 157/16 [137/16] -).
  • KG, 11.02.2022 - 121 Ss 170/21

    Strafzumessungsgrund des drohenden Bewährungswiderrufs bei bewusstem

    Bei Straftaten, die nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten sind, bedarf es zur Prüfung, ob der Täter ungeeignet im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB ist, einer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH DAR 2000, 532; Senat, Urteil vom 26. März 2018 - (3) 161 Ss 32/18 (1/18) -, juris).
  • KG, 11.02.2022 - 3 Ss 62/21

    Strafzumessungsgrund des drohenden Bewährungswiderrufs bei bewusstem

    Bei Straftaten, die nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten sind, bedarf es zur Prüfung, ob der Täter ungeeignet im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB ist, einer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH DAR 2000, 532; Senat, Urteil vom 26. März 2018 - (3) 161 Ss 32/18 (1/18) -, juris).
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