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   BGH, 27.07.2017 - 1 StR 596/16   

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https://dejure.org/2017,34790
BGH, 27.07.2017 - 1 StR 596/16 (https://dejure.org/2017,34790)
BGH, Entscheidung vom 27.07.2017 - 1 StR 596/16 (https://dejure.org/2017,34790)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 2017 - 1 StR 596/16 (https://dejure.org/2017,34790)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 76 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 GVG; § 222b Abs. 2 Satz 1 StPO
    Besetzungsentscheidung (Entscheidung in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung: Entscheidung aufgrund eines Besetzungseinwands in der Hauptverhandlung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 2 S 1 GVG, § 76 Abs 3 GVG, § 76 Abs 5 GVG, § 222b Abs 2 S 1 StPO, § 338 Nr 1 Halbs 1 StPO
    Strafverfahren: Anforderungen an Beschlüsse über die Reduzierung der Besetzung der Strafkammer

  • IWW

    § 338 Nr. 1 StPO, § ... 222b Abs. 1 Satz 1 StPO, § 76 Abs. 5 GVG, § 76 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 GVG, § 76 Abs. 1 Satz 1 GVG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 76 Abs. 2, 3 GVG, § 222b Abs. 2 Satz 1 StPO, § 338 Nr. 1 Halbsatz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Rechtzeitiger Einwand der fehlerhaften Besetzung des Gerichts in der Hauptverhandlung

  • rewis.io

    Strafverfahren: Anforderungen an Beschlüsse über die Reduzierung der Besetzung der Strafkammer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Rechtzeitiger Einwand der fehlerhaften Besetzung des Gerichts in der Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Rechtzeitiger Einwand der fehlerhaften Besetzung des Gerichts in der Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Strafverfahren: Anforderungen an Beschlüsse über die Reduzierung der Besetzung der Strafkammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Besetzungsentscheidung: Das macht man (immer) in der Dreierbesetzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschlüsse über die Besetzung der Strafkammer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besetzungsrüge - und der erforderliche Rügevortrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 110
  • StV 2017, 786
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 422/15

    Revision im Strafverfahren: Anforderungen an die Erhebung der Besetzungsrüge

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - 1 StR 596/16
    Der Einwand enthielt auch alle Tatsachen, aus denen sich die Vorschriftswidrigkeit der Besetzung ergeben soll (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. September 2016 - 1 StR 422/15, BGHR StPO § 222b Abs. 1 Satz 2 Präklusion 4 Rn. 29 ff.).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegend erhobene Besetzungseinwand von der dem Urteil des Senats vom 7. September 2016 (1 StR 422/15, BGHR StPO § 222b Abs. 1 Satz 2 Präklusion 4) zugrunde liegenden Konstellation.

  • BGH, 20.05.2015 - 2 StR 45/14

    Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens (Besetzung der Strafkammer;

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - 1 StR 596/16
    Die Entscheidung über die Besetzung ist grundsätzlich bei der Eröffnung des Hauptverfahrens zu treffen (§ 76 Abs. 2 Satz 1 GVG) und in derselben Besetzung (BGH, Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 StR 45/14, BGHSt 60, 248 Rn. 12).

    Denn selbst wenn aufgrund eines Besetzungseinwands in der Hauptverhandlung über die Besetzung der Strafkammer zu entscheiden ist, bleibt hierfür die Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zuständig (§ 222b Abs. 2 Satz 1 StPO; BGH, Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 StR 45/14, BGHSt 60, 248 Rn. 13).

  • OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20

    Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands

    Die nach § 222b Abs. 1 S. 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, ist daher entsprechend den revisionsrechtlichen Anforderungen im Sinne einer konkreten Angabe dieser Tatsachen zu verstehen (so bereits die Begründung des Regierungsentwurfs zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 04.10.1977, BT-Drucks. 8/976, S. 46; ebenso BGH, Urteil vom 07.09.2016 - 1 StR 422/15, juris Rn. 29, NZWiSt 2017, 74), es müssen daher ebenso wie bei der Verfahrensrüge der Revision (siehe § 344 Abs. 2 S. 2 StPO) alle Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Zusammensetzung des Gerichts ergibt (siehe BGH, Urteil vom 30.07.1998 - 5 StR 574/97, juris Rn. 10 ff., BGHSt 44, 161; Urteil vom 25.10.2006 - 2 StR 104/06, juris Rn. 7, NStZ 2007, 536; Urteil vom 07.09.2016, a.a.O.; Urteil vom 27.07.2017 - 1 StR 596/16, juris Rn. 15, NStZ 2018, 110).
  • KG, 01.03.2021 - 4 Ws 14/21

    Anforderungen an Besetzungseinwand nach § 222b StPO

    Der Einwand genügt den formellen Vorgaben auch deshalb nicht, weil er keine Darstellung aller für die Besetzung relevanten Verfahrensvorgänge (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NStZ 2018, 110; OLG München aaO; Gericke aaO, § 344 Rn. 45) enthält.
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