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   BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17   

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BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17 (https://dejure.org/2017,32369)
BGH, Entscheidung vom 27.07.2017 - 3 StR 196/17 (https://dejure.org/2017,32369)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17 (https://dejure.org/2017,32369)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 66 StGB; § 249 StGB; § 250 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB
    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei mit objektiv ungefährlichen Scheinwaffen begangenen Banküberfällen als Prognosetaten (Erheblichkeit der Prognosetat; schwere räuberische Erpressung; gesetzgeberische Wertung; schwere seelische oder körperliche Schäden für das Opfer; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 StGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB, § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 249, § 250 Abs. 1, §§ 253, 255 StGB, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB, § 66 StGB, § 66 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Materielle Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung; Gefährlichkeit für die Allgemeinheit infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten auf Grundlage der Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten; Erhebliche Störung des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Materielle Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung; Gefährlichkeit für die Allgemeinheit infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten auf Grundlage der Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten; Erhebliche Störung des ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
    Materielle Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung; Gefährlichkeit für die Allgemeinheit infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten auf Grundlage der Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten; Erhebliche Störung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sicherungsverwahrung - und die Erheblicheit der zu erwartenden weiteren Straftaten

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 34
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 26.04.2017 - 5 StR 572/16

    Sicherungsverwahrung (Unerheblichkeit der Ursache für die Annahme eines Hanges;

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17
    Bezugspunkt eines solchen Hanges sind erhebliche Straftaten, also solche, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16, juris Rn. 13 mwN; LK/Rissing-van Saan/Peglau, 12. Aufl., § 66 Rn. 148; MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 99).

    Die hier in Rede stehenden Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung gemäß § 249, § 250 Abs. 1, §§ 253, 255 StGB sind schon mit Blick auf die Mindeststrafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe und die für die Tatopfer mit der Tatbegehung regelmäßig verbundenen psychischen Auswirkungen grundsätzlich als erhebliche Straftaten anzusehen; dies gilt auch, wenn bei einem Banküberfall nur mit einer ungeladenen Schreckschusspistole oder einer Waffenattrappe gedroht wird (BGH, Beschluss vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, juris Rn. 6; Urteil vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16, juris Rn. 13 f.).

    Insoweit ist zudem bedenklich, dass das Landgericht maßgeblich auch darauf abgestellt hat, dass das Bankpersonal für die Situation eines Banküberfalls geschult sei; eine solche Schulung kann - wie auch die Fälle 2., 3., 5., 6., 7. und 10. der Urteilsgründe zeigen, in denen die Bankangestellten schockiert waren oder Todesangst hatten - den Opfern die Angst, bei einem Überfall verletzt oder getötet zu werden, nicht nehmen und bietet auch keine Gewähr dafür, dass ein Überfall tatsächlich ohne erhebliche psychische Folgen für ein Opfer bleibt (BGH, Urteil vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16, juris Rn. 14).

    Nach dessen Inkrafttreten bestehen gegen die Gültigkeit und die Verfassungsmäßigkeit von § 66 Abs. 1 StGB keine Bedenken mehr (BGH, Urteile vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, NJW 2013, 3735, 3736; vom 7. Januar 2015 - 2 StR 292/14, NStZ 2015, 208, 209; vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16, juris Rn. 12).

    Es besteht bei Taten, die nach der Gesetzesänderung begangen wurden, auch kein Anlass, die erhöhten Voraussetzungen aus Vertrauensschutzgesichtspunkten weitergelten zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16, aaO mwN).

  • BGH, 09.10.2001 - 5 StR 360/01

    Sicherungsverwahrung; Vorsatz (Feststellung aus dem äußeren Tatablauf);

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17
    Ein weiterer entscheidender Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB (MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern aaO, § 66 Rn. 98, 103 f.; LK/Rissing-van Saan/Peglau aaO, § 66 Rn. 149; SSWStGB/Jehle/Harrendorf aaO), wobei das Gesetz durch die Verwendung des Wortes "namentlich', welches der Wortbedeutung und dem Sinne nach wie "beispielsweise' oder "vor allem' zu verstehen ist, zum Ausdruck gebracht hat, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist; damit sollen vielmehr lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschieden werden (BGH, Urteile vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154 f.; vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 539/85, NStZ 1986, 165; vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38; vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172; S/S/Stree/Kinzig aaO; LK/Rissing-van Saan/Peglau aaO).

    Bei dieser Gesamtwürdigung können neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den genannten - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240; vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38) - Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1988 - 1 StR 280/88, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 2; vom 26. Juni 1991 - 3 StR 186/91, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 3).

    Auf den Erfolg allein kommt es bei der Beurteilung der Erheblichkeit aber nicht an (BGH, Urteile vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 539/85, NStZ 1986, 165; vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38).

    Dass die Strafkammer gleichwohl insgesamt von der Unerheblichkeit der auch nur potentiellen Folgen der von dem Angeklagten zu erwartenden Taten ausgegangen ist, lässt besorgen, dass sie - mit Blick auf den mehrfach zitierten Ultima ratio-Charakter der Sicherungsverwahrung - von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist und nur besonders schwere seelische Schäden als ausreichend angesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38).

  • BGH, 18.02.2010 - 3 StR 568/09

    Sicherungsverwahrung (Hang; erhebliche Straftaten); unwirksame Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17
    Ein weiterer entscheidender Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB (MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern aaO, § 66 Rn. 98, 103 f.; LK/Rissing-van Saan/Peglau aaO, § 66 Rn. 149; SSWStGB/Jehle/Harrendorf aaO), wobei das Gesetz durch die Verwendung des Wortes "namentlich', welches der Wortbedeutung und dem Sinne nach wie "beispielsweise' oder "vor allem' zu verstehen ist, zum Ausdruck gebracht hat, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist; damit sollen vielmehr lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschieden werden (BGH, Urteile vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154 f.; vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 539/85, NStZ 1986, 165; vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38; vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172; S/S/Stree/Kinzig aaO; LK/Rissing-van Saan/Peglau aaO).

    Bei der Beurteilung, ob die von dem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne "erheblich' sind, kommt es danach auf die Umstände des Einzelfalles an, die im Wege einer sorgfältigen Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten in den Blick zu nehmen sind (BGH, Urteile vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172; vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 155).

  • BGH, 18.05.1971 - 4 StR 100/71

    Einhaltung des Verbots der Schlechterstellung - Überprüfung der Anordnung der

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17
    Ein weiterer entscheidender Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB (MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern aaO, § 66 Rn. 98, 103 f.; LK/Rissing-van Saan/Peglau aaO, § 66 Rn. 149; SSWStGB/Jehle/Harrendorf aaO), wobei das Gesetz durch die Verwendung des Wortes "namentlich', welches der Wortbedeutung und dem Sinne nach wie "beispielsweise' oder "vor allem' zu verstehen ist, zum Ausdruck gebracht hat, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist; damit sollen vielmehr lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschieden werden (BGH, Urteile vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154 f.; vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 539/85, NStZ 1986, 165; vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38; vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172; S/S/Stree/Kinzig aaO; LK/Rissing-van Saan/Peglau aaO).

    Bei der Beurteilung, ob die von dem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne "erheblich' sind, kommt es danach auf die Umstände des Einzelfalles an, die im Wege einer sorgfältigen Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten in den Blick zu nehmen sind (BGH, Urteile vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172; vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 155).

  • BGH, 17.12.1985 - 1 StR 539/85

    Anforderungen an den Ausschluss einer Sicherungsverwahrung des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17
    Ein weiterer entscheidender Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB (MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern aaO, § 66 Rn. 98, 103 f.; LK/Rissing-van Saan/Peglau aaO, § 66 Rn. 149; SSWStGB/Jehle/Harrendorf aaO), wobei das Gesetz durch die Verwendung des Wortes "namentlich', welches der Wortbedeutung und dem Sinne nach wie "beispielsweise' oder "vor allem' zu verstehen ist, zum Ausdruck gebracht hat, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist; damit sollen vielmehr lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschieden werden (BGH, Urteile vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154 f.; vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 539/85, NStZ 1986, 165; vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38; vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172; S/S/Stree/Kinzig aaO; LK/Rissing-van Saan/Peglau aaO).

    Auf den Erfolg allein kommt es bei der Beurteilung der Erheblichkeit aber nicht an (BGH, Urteile vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 539/85, NStZ 1986, 165; vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38).

  • BGH, 28.11.2002 - 5 StR 334/02

    Fehlerhaft begründete Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung (erhebliche

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17
    Kriterien für die Erheblichkeit in diesem Sinne ergeben sich zunächst aus den gesetzgeberischen Wertungen, die maßgeblich für die Normierung der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung geworden sind (LK/Rissing-van Saan/Peglau aaO, § 66 Rn. 149, 154; SSWStGB/Jehle/Harrendorf, 3. Aufl., § 66 Rn. 26 mwN; vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2002 - 5 StR 334/02, NStZ-RR 2003, 73, 74).

    Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis c) StGB fallen (SSWStGB/Jehle/Harrendorf aaO) und die - wie Vorverurteilungen im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB - im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, ohne dass letzteres allein zur Annahme der Erheblichkeit ausreicht (BGH, Beschluss vom 28. November 2002 - 5 StR 334/02, NStZ-RR 2003, 73, 74; LK/Rissing-van Saan/Peglau aaO, § 66 Rn. 154; S/S/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 66 Rn. 33).

  • BGH, 06.04.2016 - 2 StR 478/15

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (einheitliche Jugendstrafe als

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17
    Einen Hang kann auch haben, wer mit abnehmender Intensität Straftaten begeht (BGH, Urteil vom 6. April 2016 - 2 StR 478/15, juris Rn. 16).
  • BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17
    Nach dessen Inkrafttreten bestehen gegen die Gültigkeit und die Verfassungsmäßigkeit von § 66 Abs. 1 StGB keine Bedenken mehr (BGH, Urteile vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, NJW 2013, 3735, 3736; vom 7. Januar 2015 - 2 StR 292/14, NStZ 2015, 208, 209; vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16, juris Rn. 12).
  • BGH, 06.05.2014 - 3 StR 382/13

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Sicherungsverwahrung (Begriff des "Hangtäters";

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17
    Ein Hang in diesem Sinne ist gegeben bei einem eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt; der Zustand muss gegenwärtig sein und ist aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festzustellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 3 StR 382/13, NStZ-RR 2014, 271, 272 mwN).
  • BGH, 07.01.2015 - 2 StR 292/14

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Voraussetzungen: Hang

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17
    Nach dessen Inkrafttreten bestehen gegen die Gültigkeit und die Verfassungsmäßigkeit von § 66 Abs. 1 StGB keine Bedenken mehr (BGH, Urteile vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, NJW 2013, 3735, 3736; vom 7. Januar 2015 - 2 StR 292/14, NStZ 2015, 208, 209; vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16, juris Rn. 12).
  • BGH, 04.08.2011 - 3 StR 235/11

    Sicherungsverwahrung (regelmäßig keine Anordnung gegen sehr jungen Angeklagten);

  • BGH, 19.10.2011 - 2 StR 305/11

    Zur Anwendbarkeit der Sicherungsverwahrung in der Übergangszeit bis zur

  • BGH, 11.12.2012 - 5 StR 431/12

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei zu erwartenden Raubtaten mit Scheinwaffe

  • BGH, 24.03.2010 - 2 StR 10/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BGH, 26.06.1991 - 3 StR 186/91

    Hang zur Begehung von Straftaten bei Vorhandensein einer latenten

  • BGH, 12.07.1988 - 1 StR 280/88

    Vorliegen von "erheblichen Straftaten" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB

  • BGH, 30.09.2021 - 5 StR 161/21

    Gesetzlicher Richter (Mitwirkung einer Schöffin trotz ärztlichem

    Kriterien in diesem Sinne ergeben sich zunächst aus den gesetzgeberischen Wertungen, die maßgeblich für die Normierung der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung geworden sind (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 ‒ 4 StR 478/18, NStZ 2020, 84, 85; vom 27. Juli 2017 ‒ 3 StR 196/17; vom 28. November 2002 ‒ 5 StR 334/02, NStZ-RR 2003, 73, 74).

    Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c StGB fallen und die ‒ wie Vorverurteilungen im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ‒ im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, ohne dass letzteres allein zur Annahme der Erheblichkeit ausreicht (BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 ‒ 3 StR 196/17; vom 28. November 2002 ‒ 5 StR 334/02, NStZ-RR 2003, 73, 74; LK/Rissing-van Saan/Peglau, 12. Aufl., § 66 Rn. 154; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 66 Rn. 33).

    Die Hervorhebung von zu erwartenden schweren seelischen oder körperlichen Schäden künftiger Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB stellt einen weiteren entscheidenden Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeit dar, wobei das Gesetz durch die Verwendung des Wortes "namentlich" zum Ausdruck bringt, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist; vielmehr sollen damit lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschieden werden (BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 ‒ 3 StR 196/17; vom 18. Mai 1971 ‒ 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154 f.; vom 17. Dezember 1985 ‒ 1 StR 539/85, NStZ 1986, 165; vom 9. Oktober 2001 ‒ 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 66 Rn. 33).

    Kriterien in diesem Sinne ergeben sich zunächst aus den gesetzgeberischen Wertungen, die maßgeblich für die Normierung der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung geworden sind (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 ‒ 4 StR 478/18, NStZ 2020, 84, 85; vom 27. Juli 2017 ‒ 3 StR 196/17; vom 28. November 2002 ‒ 5 StR 334/02, NStZ-RR 2003, 73, 74).

    Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c StGB fallen und die ‒ wie Vorverurteilungen im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ‒ im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, ohne dass letzteres allein zur Annahme der Erheblichkeit ausreicht (BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 ‒ 3 StR 196/17; vom 28. November 2002 ‒ 5 StR 334/02, NStZ-RR 2003, 73, 74; LK/Rissing-van Saan/Peglau, 12. Aufl., § 66 Rn. 154; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 66 Rn. 33).

    Die Hervorhebung von zu erwartenden schweren seelischen oder körperlichen Schäden künftiger Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB stellt einen weiteren entscheidenden Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeit dar, wobei das Gesetz durch die Verwendung des Wortes "namentlich" zum Ausdruck bringt, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist; vielmehr sollen damit lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschieden werden (BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 ‒ 3 StR 196/17; vom 18. Mai 1971 ‒ 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154 f.; vom 17. Dezember 1985 ‒ 1 StR 539/85, NStZ 1986, 165; vom 9. Oktober 2001 ‒ 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 66 Rn. 33).

  • BGH, 16.06.2020 - 1 StR 502/19

    Verbreitung kinderpornographischer Schriften (Begriff der kinderpornographischen

    Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 12 ff.; vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16 Rn. 13; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17 Rn. 8 und vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154).

    Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c StGB fallen und die - wie Vorverurteilungen im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB - im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, wobei allerdings dieser Gesichtspunkt allein zur Annahme der Erheblichkeit nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 12 und vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17 Rn. 9; Beschluss vom 28. November 2002 - 5 StR 334/02 Rn. 8; MüKo-StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 101).

    Ein weiteres gewichtiges Kriterium zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Betonung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ("namentlich'), wobei aber auch damit keine abschließende Festlegung verbunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 12; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17 Rn. 10; vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01 Rn. 10 f. und vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71 Rn. 16, BGHSt 24, 153, 154 f.).

    Zur Beurteilung, ob die von einem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne "erheblich' sind, kann danach kein genereller Maßstab angelegt werden (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 13 und vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09 Rn. 6; MüKo-StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 98, 103); erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 12 mwN; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17 Rn. 11 und vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18 Rn. 10).

    Für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit sind dabei gegebenenfalls auch länger zurückliegende Taten und die Frequenz der Tatbegehung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 13; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17 Rn. 11 und vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09 Rn. 6).

  • BGH, 14.03.2019 - 4 StR 444/18

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erheblichkeit der hangbedingt zu

    Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis c) StGB fallen (SSW-StGB/Harrendorf, aaO) und die - wie Vorverurteilungen im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB - im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, ohne dass Letzteres allein zur Annahme der Erheblichkeit ausreicht (BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17, juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 28. November 2002 - 5 StR 334/02, NStZ-RR 2003, 73, 74; LK/Rissing- van Saan/Peglau, aaO, § 66 Rn. 154; S/S/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 66 Rn. 33).

    Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Streichung des weiteren Beispiels des schweren wirtschaftlichen Schadens in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF durch das "Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen' vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2300) eine stärkere Konzentration auf Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, insbesondere gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung, erreichen wollte, ohne damit aber den Gesichtspunkt schwerer wirtschaftlicher Schäden ganz auszublenden; die Berücksichtigung wirtschaftlicher Schäden, zum Beispiel bei den ausweislich der expliziten Nennung der Delikte des 20. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB weiterhin erfassten Raub- und Erpressungsdelikten, sollte nicht ausgeschlossen sein (BTDrucks. 17/4062, S. 14; BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17, juris Rn. 8 ff.; so auch S/S/Kinzig, aaO, Rn. 36; SSW-StGB/Harrendorf, aaO, Rn. 28).

    Bei der Beurteilung, ob die von einem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne "erheblich' sind, kommt es danach auf die Umstände des Einzelfalles an, die im Wege einer sorgfältigen Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten in den Blick zu nehmen sind (BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17, juris Rn. 11; vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172; vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 155).

    a) Die hier in Rede stehenden Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung beziehungsweise des schweren Raubes gemäß §§ 249, § 250 Abs. 1, §§ 253, 255 StGB sind schon mit Blick auf die Mindeststrafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe und die für die Tatopfer mit der Tatbegehung regelmäßig verbundenen psychischen Auswirkungen grundsätzlich als erhebliche Straftaten anzusehen; dies gilt - auch nach der neuen Rechtslage - entgegen der Auffassung der Strafkammer ebenso dann, wenn bei einem Banküberfall nur mit einer ungeladenen Schreckschusspistole oder einer Waffenattrappe gedroht wird (BGH, Beschluss vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, StV 2011, 673; Urteile vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16, juris Rn. 13 f.; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17, juris Rn. 15).

  • BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den erneut gestellten Antrag auf

    aa) Erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sind nach ständiger Rechtsprechung solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17; vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 539/85, NStZ 1986, 165; vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154).

    Für die Frage, ob eine (besonders) schwere räuberische Erpressung eine erhebliche Straftat im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB darstellt, verweist der Senat auf das Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17 (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 2019 - 4 StR 444/18).

  • OLG Hamm, 06.09.2018 - 3 Ws 308/18

    Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Fortdauer der Sicherungsverwahrung

    In einem weiteren Urteil vom 27. Juli 2017 (3 StR 196/17, juris, Rdnr. 17) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass sich die Entscheidungen, bei denen eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt wurde, auf den Rechtszustand nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Sicherungsverwahrung durch das Bundesverfassungsgericht bezogen.

    Durch die Neuregelungen wurden die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Schaffung der Voraussetzungen für einen behandlungsorientierten und das Abstandsgebot wahrenden Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfüllt, wie der Bundesgerichtshof bestätigt hat (Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 123/13, juris, Rdnr. 16; Urteil vom 7. Januar 2015 - 2 StR 292/14, juris, Rdnr. 16; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17, juris, Rdnr. 18).

  • BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17

    Revisionsbegründung (Beschränkung der Revision auf Nichtanordnung der

    aa) Erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sind nach ständiger Rechtsprechung solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154; vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 539/85, NStZ 1986, 165; vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17).
  • BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18

    Vorbehalt der Sicherungsverwahrung (Hang zur Begehung erheblicher Straftaten;

    Ein weiterer entscheidender Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB (vgl. MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern aaO, § 66 Rn. 98, 103 f.; LK/Rissing-van Saan/Peglau aaO, § 66 Rn. 149), wobei das Gesetz durch die Verwendung des Wortes "namentlich', welches der Wortbedeutung und dem Sinne nach wie "beispielsweise' oder "vor allem' zu verstehen ist, zum Ausdruck bringt, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist; damit sollen vielmehr lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschieden werden (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17, juris Rn. 10; jeweils mwN).
  • OLG Hamm, 15.01.2019 - 3 Ws 54/18

    Unterbringung Sicherungsverwahrung Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit Altfälle

    In einem weiteren Urteil vom 27. Juli 2017 (3 StR 196/17, juris, Rdnr. 17) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass sich die Entscheidungen, bei denen eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt wurde, auf den Rechtszustand nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Sicherungsverwahrung durch das Bundesverfassungsgericht bezogen.

    Durch die Neuregelungen wurden die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Schaffung der Voraussetzungen für einen behandlungsorientierten und das Abstandsgebot wahrenden Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfüllt, wie der Bundesgerichtshof bestätigt hat (Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 123/13, juris, Rdnr. 16; Urteil vom 7. Januar 2015 - 2 StR 292/14, juris, Rdnr. 16; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17, juris, Rdnr. 18).

  • BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Gefährlichkeitsprognose:

    Die Ermessensausübung der Strafkammer erweist sich auch vor dem Hintergrund als rechtsfehlerfrei, dass der Angeklagte in der Vergangenheit bis auf den versuchten Totschlag im Jahr 2012 nicht wegen schwerer Straftaten verurteilt wurde, sondern nur wegen im Lichte des § 66 StGB eher geringfügiger Delikte mit Geld- oder kürzeren Freiheitsstrafen belegt wurde (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit von zurückliegenden Taten und der Frequenz der Tatbegehung BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 12; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17 Rn. 11; vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09 Rn. 6 f. und vom 30. März 1999 - 5 StR 563/98 Rn. 10).
  • OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 257/19

    Erlass und Vollstreckung eines Unterbringungsbefehls über die einstweilige

    Weder die im Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326) angesprochenen Vertrauensschutzgesichtspunkte noch die in dieser Entscheidung vom Verfassungsgericht bezogen auf die vormalige Rechtslage vermisste Einhaltung des Abstandsgebots kann daher - sechs Jahre nach Einführung des SichVAbstUmsG - bei der vorliegenden Fallgestaltung herangezogen werden (vgl. insoweit auch zu § 66 StGB BGH, Urteil vom 27.07.2017 - 3 StR 196/17, juris; Beschluss vom 15.01.2015 - 5 StR 474/14, NStZ 2015, 210; vgl. auch Peglau, jurisPR-StrafR 13/2018 Anm. 2 zu einer Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt [Beschluss vom 17.11.2017 - Ws (s) 328/17, juris], der außerhalb von "Vertrauensschutzfällen" auch in Altfällen zur Vornahme einer "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung" entsprechend den Vorgaben des BVerfG [a.a.O. BVerfGE 128, 326] wohl keine Notwendigkeit mehr sieht).
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