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   BGH, 27.07.2017 - I ZB 36/16   

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https://dejure.org/2017,47775
BGH, 27.07.2017 - I ZB 36/16 (https://dejure.org/2017,47775)
BGH, Entscheidung vom 27.07.2017 - I ZB 36/16 (https://dejure.org/2017,47775)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 2017 - I ZB 36/16 (https://dejure.org/2017,47775)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 802f ZPO, § ... 807 ZPO, § 802c ZPO, § 802d ZPO, § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 802d Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO, Verordnung (EU) Nr. 655/2014, Art. 21 Abs. 3 EuKoPfVODG, Art. 21 Abs. 2 EuKoPfVODG, § 577 Abs. 5 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Geltung des § 802d Abs. 1 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) für seit dem 26. November 2016 gestellte Vollstreckungsaufträge; Rücknahme des Vollstreckungsauftrags durch den Gläubiger aufgrund der das Zwangsvollstreckungsrecht beherrschenden Dispositionsmaxime; Erneute ...

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 802d Abs. 1 S. 2
    Geltung des § 802d Abs. 1 S. 2 Zivilprozessordnung ( ZPO ) für seit dem 26. November 2016 gestellte Vollstreckungsaufträge; Rücknahme des Vollstreckungsauftrags durch den Gläubiger aufgrund der das Zwangsvollstreckungsrecht beherrschenden Dispositionsmaxime; Erneute ...

  • rechtsportal.de

    Geltung des § 802d Abs. 1 S. 2 Zivilprozessordnung ( ZPO ) für seit dem 26. November 2016 gestellte Vollstreckungsaufträge; Rücknahme des Vollstreckungsauftrags durch den Gläubiger aufgrund der das Zwangsvollstreckungsrecht beherrschenden Dispositionsmaxime; Erneute ...

  • datenbank.nwb.de

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 229
  • WM 2018, 87
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.10.2016 - I ZB 21/16

    Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft: Verzicht des Gläubigers auf die

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - I ZB 36/16
    Der Senat hat die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob der Gläubiger auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d ZPO verzichten oder den Zwangsvollstreckungsauftrag in der Weise beschränken kann, dass der Gerichtsvollzieher von der Übersendung eines älteren, beispielsweise mehr als sechs oder zwölf Monate alten Vermögensverzeichnisses absehen muss, auf der Grundlage des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO aF dahingehend beantwortet, dass der Gläubiger aufgrund der das Zwangsvollstreckungsrecht beherrschenden Dispositionsmaxime den Vollstreckungsauftrag für den Fall einschränken oder zurücknehmen kann, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I ZB 21/16, NJW 2017, 571 Rn. 10 bis 23).

    Die durch die Neufassung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO bewirkte Indienstnahme des einzelnen Gläubigers für die Gesamtheit der Gläubiger eines bestimmten Schuldners bedurfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, an der es zuvor gefehlt hat (vgl. BGH, NJW 2017, 571 Rn. 21 ff., 23).

  • BGH, 31.08.2023 - I ZB 102/22

    Wirksame Rücknahme des Vollstreckungsantrags des Gläubigers im Zeitpunkt der

    Der Gläubiger kann seinen Vollstreckungsantrag, der Voraussetzung für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung ist, bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung jederzeit zurücknehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZB 36/16, DGVZ 2018, 36 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 20. Oktober 2021 - I ZB 18/21, DGVZ 2022, 11 [juris Rn. 16], jeweils mwN).
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