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   BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15   

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https://dejure.org/2017,26309
BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15 (https://dejure.org/2017,26309)
BGH, Entscheidung vom 27.07.2017 - I ZR 228/15 (https://dejure.org/2017,26309)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 2017 - I ZR 228/15 (https://dejure.org/2017,26309)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Buchst a EGRL 29/2001, Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001, Art 5 Abs 3 Buchst c Alt 2 EGRL 29/2001, Art 5 Abs 3 Buchst d EGRL 29/2001, § 50 UrhG
    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof: Ausnahmen vom bzw. Beschränkung des Vervielfältigungsrechts, des Rechts der öffentlichen Wiedergabe oder Zugänglichmachung - Reformistischer Aufbruch

  • IWW

    Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/... EG, Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG, § 176 StGB, §§ 174, 176 StGB, Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV, § 50 UrhG, § 51 UrhG, § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG, § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG, § 257 BGB, §§ 677, 683, 670, 257 BGB, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG, § 12 UrhG, Richtlinie 2001/29/EG, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG, § 15 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 2, Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2, §§ 50, 51 UrhG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 5 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG, § 11 Satz 1 UrhG, Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 2, 3 der Richtlinie 2001/29/EG, § 50, § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UrhG, Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG, § 51, 2 UrhG, § 51 Satz 1 UrhG, § 6 Abs. 1 UrhG

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft; Umsetzungsspielräume im nationalen Recht; Berücksichtigung der Grundrechte der EU-Grundrechtecharta bei der Bestimmung der Reichweite der Ausnahmen oder ...

  • kanzlei.biz

    Schrankenregelung des § 50 UrhG gilt nur, wenn Berichterstatter keine Möglichkeit hat, die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen

  • rewis.io

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof: Ausnahmen vom bzw. Beschränkung des Vervielfältigungsrechts, des Rechts der öffentlichen Wiedergabe oder Zugänglichmachung - Reformistischer Aufbruch

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Reformistischer Aufbruch

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 12, 16, 19a, 50, 51 UrhG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft; Umsetzungsspielräume im nationalen Recht; Berücksichtigung der Grundrechte der EU-Grundrechtecharta bei der Bestimmung der Reichweite der Ausnahmen oder ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Reformistischer Aufbruch

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof: Ausnahmen vom bzw. Beschränkung des Vervielfältigungsrechts, des Rechts der öffentlichen Wiedergabe oder Zugänglichmachung - Reformistischer Aufbruch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

    Reformistischer Aufbruch

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof legt Europäischem Gerichtshof Fragen zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse vor

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Fragen zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse an den EuGH

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH legt EuGH Fragen zum Zitatrecht der Presse bei der Berichterstattung über Tagesereignisses vor

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Fragen zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Streit zwischen Beck und Spiegel weiter zum EuGH

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Europäischem Gerichtshof Fragen zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse vorgelegt

  • taz.de (Pressebericht, 27.07.2017)

    Volker Beck gegen "Spiegel Online" vor EuGH: Ohne Distanzierung verlinken?

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vorlage an EuGH zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Streit um urheberrechtliches Zitatrecht hinsichtlich des Buches Entkriminalisierung gewaltfreier sexueller Handlungen Erwachsener mit Kindern?"

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3472
  • GRUR 2017, 1027
  • GRUR Int. 2017, 982
  • MMR 2017, 718
  • K&R 2017, 639
  • afp 2017, 407
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 117/00

    Verfremdung des Bundesadlers - Gies-Adler

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die den Urhebern von der Richtlinie 2001/29/EG eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte und die in Bezug auf diese Rechte vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen bereits das Ergebnis einer vom Richtliniengeber vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse der Urheber an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Ausschließlichkeitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke sind (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 5, 8 f. - Verhüllter Reichstag; Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 264 f. - Gies-Adler).

    (2) Daher haben die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsbefugnisse der Urheber und der Schrankenbestimmungen die in der Richtlinie zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachzuvollziehen, die den durch Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta verbrieften Schutz des geistigen Eigentums des Urhebers ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen der Nutzer beachtet und im Wege einer Abwägung in ein angemessenes Gleichgewicht bringt (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260, 265 - Gies-Adler; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, 101 f. mwN; BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 122; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae; Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 46 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel).

    (3) Dabei kann beispielsweise ein gesteigertes öffentliches Interesse an der öffentlichen Zugänglichmachung eines geschützten Werkes unter Umständen schon bei der Auslegung der dem Urheber zustehenden Befugnisse, in jedem Fall aber bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen berücksichtigt werden und im Einzelfall dazu führen, dass eine enge, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Informationsinteresse der Allgemeinheit genügenden Interpretation weichen muss (vgl. BGHZ 150, 5, 8 - Verhüllter Reichstag; BGHZ 154, 260, 265 - Gies-Adler).

    Angesichts der ausdrücklichen Regelung der Richtlinie würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260, 266 f. - Gies-Adler; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2011 - 1 BvR 1145/11, GRUR 2012, 389 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 17.12.2015 - I ZR 69/14

    Zur Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15
    Ist es dem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber dagegen möglich und zumutbar, vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen, gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hinwegzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 49 - TV-Total; Urteil vom 27. März 2012 - KZR 108/10, GRUR 2012, 1062 Rn. 24 = ZUM 2012, 807 - Elektronischer Programmführer; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 16 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview).

    Unter einem Tagesereignis ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. - Kunstausstellung im Online-Archiv; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 14 - Exklusivinterview).

    An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 681 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften, mwN; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 25 und 31 - Exklusivinterview).

  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15
    Sie müssen zum anderen, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung einführen, deren Voraussetzungen vollständig umsetzen, da eine inkohärente Umsetzung dem Harmonisierungsziel der Richtlinie zuwiderliefe (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 4 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 16 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a., mwN).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union geht im Hinblick auf die Schrankenregelung der Parodie gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ebenfalls davon aus, dass in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Schutzschranke beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden muss (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, GRUR 2016, 1157 Rn. 25 = WRP 2016, 1260 - auf fett getrimmt).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union berücksichtigt bei dieser Abwägung auch das dem Urheberpersönlichkeitsrecht unterfallende Interesse des Urhebers, dass sein Werk nicht mit diskriminierenden Äußerungen in Verbindung gebracht wird (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 31 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 285/99

    Axel Springer Verlag unterliegt gegenüber Focus im Streit um Feldbusch-Foto

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15
    Unter einem Tagesereignis ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. - Kunstausstellung im Online-Archiv; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 14 - Exklusivinterview).

    Dabei ist auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (vgl. BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 - Zeitungsbericht als Tagesereignis).

    Zwar ist ein Tagesereignis nicht dauerhaft aktuell, sondern lediglich solange ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 11 - Kunstausstellung im Online-Archiv).

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15
    aa) Diese Frage ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch an den durch dieses gewährleisteten Grundrechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13, GRUR 2016, 690 Rn. 115 = WRP 2016, 822).

    (2) Daher haben die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsbefugnisse der Urheber und der Schrankenbestimmungen die in der Richtlinie zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachzuvollziehen, die den durch Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta verbrieften Schutz des geistigen Eigentums des Urhebers ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen der Nutzer beachtet und im Wege einer Abwägung in ein angemessenes Gleichgewicht bringt (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260, 265 - Gies-Adler; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, 101 f. mwN; BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 122; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae; Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 46 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel).

  • BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 1145/11

    Zum Verhältnis zwischen der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) und dem

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15
    Angesichts der ausdrücklichen Regelung der Richtlinie würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260, 266 f. - Gies-Adler; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2011 - 1 BvR 1145/11, GRUR 2012, 389 Rn. 14 mwN).

    Wie alle Grundrechte kann allerdings auch die Pressefreiheit eingeschränkt sein; soweit die Einwirkung des Grundrechts auf privatrechtliche Vorschriften in Frage steht, können ihm im Hinblick auf die Eigenart der geregelten Rechtsverhältnisse andere, unter Umständen engere Grenzen gezogen sein als in ihrer Bedeutung als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe (zu Art. 5 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 66, 116, 135; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2011 - 1 BvR 1145/11, GRUR 2012, 389 Rn. 16).

  • BGH, 05.10.2010 - I ZR 127/09

    Kunstausstellung im Online-Archiv

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15
    Unter einem Tagesereignis ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. - Kunstausstellung im Online-Archiv; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 14 - Exklusivinterview).

    Zwar ist ein Tagesereignis nicht dauerhaft aktuell, sondern lediglich solange ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 11 - Kunstausstellung im Online-Archiv).

  • BGH, 20.12.2007 - I ZR 42/05

    TV-Total

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15
    Ist es dem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber dagegen möglich und zumutbar, vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen, gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hinwegzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 49 - TV-Total; Urteil vom 27. März 2012 - KZR 108/10, GRUR 2012, 1062 Rn. 24 = ZUM 2012, 807 - Elektronischer Programmführer; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 16 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview).

    Unter einem Tagesereignis ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. - Kunstausstellung im Online-Archiv; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 14 - Exklusivinterview).

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15
    Richtlinien der Europäischen Union sind dagegen allein anhand der durch die EU-Grundrechtecharta garantierten Grundrechte auszulegen, da die EMRK, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument darstellt, das förmlich in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-617/10, NJW 2013, 1415 Rn. 44 - Åkerberg Fransson; Urteil vom 15. Februar 2016 - C-601/15, NVwZ 2016, 1789 Rn. 45 bis 48; Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15, GRUR Int. 2017, 165 Rn. 127 bis 129; Urteil vom 5. April 2017 - C-217/15 und C-350/15, juris Rn. 15, jeweils mwN).
  • BGH, 28.07.2016 - I ZR 9/15

    auf fett getrimmt - Grenzen freier Benutzung von urheberrechtsgeschützten Fotos:

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15
    Der Gerichtshof der Europäischen Union geht im Hinblick auf die Schrankenregelung der Parodie gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ebenfalls davon aus, dass in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Schutzschranke beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden muss (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, GRUR 2016, 1157 Rn. 25 = WRP 2016, 1260 - auf fett getrimmt).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • EGMR, 10.01.2013 - 36769/08

    Verhältnis von Urheberrecht und Pressefreiheit

  • BGH, 27.03.2012 - KZR 108/10

    Elektronischer Programmführer

  • BGH, 30.11.2011 - I ZR 212/10

    Blühende Landschaften

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • OLG Stuttgart, 13.11.1985 - 4 U 77/85

    Abgrenzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit und des Eigentums anhand des § 50

  • BGH, 22.01.2009 - I ZR 247/03

    Le-Corbusier-Möbel II

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

  • BVerfG, 29.06.2000 - 1 BvR 825/98

    Germania 3

  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 102/99

    Keine Panoramafreiheit für Verhüllten Reichstag

  • EuGH, 20.10.1993 - C-92/92

    Collins und Patricia Im- und Export / Imtrat und EMI Electrola

  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • EuGH, 05.04.2017 - C-217/15

    Orsi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15

    Presseveröffentlichung von Buchbeiträgen eines ehemaligen Bundestagsabgeordneten

    Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Juli 2017 (GRUR 2017, 1027 = WRP 2017, 1213 - Reformistischer Aufbruch I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10; nachfolgend: Richtlinie 2001/29/EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Dabei ist auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (vgl. BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 21] - Zeitungsbericht als Tagesereignis; GRUR 2017, 1027 Rn. 46 - Reformistischer Aufbruch I, mwN).

    Dass der Artikel über dieses im Vordergrund stehende Ereignis hinausgehend die bereits über Jahre andauernde Vorgeschichte und die Hintergründe zur Position des Klägers mitteilte, steht der Annahme einer Berichterstattung über Tagesereignisse nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 47 - Reformistischer Aufbruch I).

    In dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben hat die Beklagte jedoch bei sachgerechter Auslegung keine über den Zeitraum einer Gegenwartsberichterstattung hinausreichende Veröffentlichung angekündigt, sondern lediglich ihr Interesse an einer von der Veröffentlichung durch den Kläger selbst unabhängigen eigenen Veröffentlichung zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 49 - Reformistischer Aufbruch I).

    In Verbindung mit der Berichterstattung über diese Ereignisse sind die Texte des Klägers von ihm auf seiner Internetseite veröffentlicht und damit wahrnehmbar geworden (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 48 - Reformistischer Aufbruch I).

    Außerdem ist das von seinem Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse betroffen, eine öffentliche Zugänglichmachung seines Werks nur mit dem gleichzeitigen Hinweis auf seine gewandelte politische Überzeugung zu gestatten (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 32 und 34 - Reformistischer Aufbruch I).

    An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 681 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften, mwN; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 25 und 31 - Exklusivinterview; GRUR 2017, 1027 Rn. 55 - Reformistischer Aufbruch I).

    (1) Der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen gemäß § 51 UrhG und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG und der Begriff des Zitats fordern nicht, dass das zitierte Werk - beispielsweise durch Einrücken oder die Wiedergabe in Fußnoten - untrennbar in den Gegenstand eingebunden ist, in dem es zitiert wird; ein Zitat kann sich vielmehr auch aus der Verlinkung auf das zitierte Werk ergeben (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 80 - Spiegel Online; BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 56 f. - Reformistischer Aufbruch I).

    Entscheidend ist vielmehr, ob der Zitierende mit dem fremden Werk eine innere Verbindung zu seinen Gedanken herstellt (BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 57 - Reformistischer Aufbruch I).

    Die vom Kläger in der ersten mündlichen Revisionsverhandlung geltend gemachte Gefahr einer "Dekontextualisierung", also der besonders bei einer selbständig abrufbaren Veröffentlichung durch Verlinkung im Internet drohenden Gefahr, dass die streitgegenständlichen Texte ohne den Bericht der Beklagten verbreitet und in andere, dem Ansehen des Klägers abträgliche Zusammenhänge gestellt werden, muss als lediglich abstrakte Gefahr bei der Auslegung der Schutzschranke des Zitatrechts außer Betracht bleiben (BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 58 - Reformistischer Aufbruch I).

    Die sich insoweit im Streitfall stellenden Fragen (vgl. dazu EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 92 bis 94; BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 63 bis 65 - Reformistischer Aufbruch I) bedürfen vorliegend ebenso wenig einer weiteren Prüfung wie die Frage der Verhältnismäßigkeit und der Einhaltung der Anforderungen des Dreistufentests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG.

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz militärischer Lageberichte

    Dabei ist auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (vgl. BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 21] - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZR 228/15, GRUR 2017, 1027 Rn. 46 = WRP 2017, 1212 - Reformistischer Aufbruch I, mwN).

    Ein solches Erfordernis ist der Bestimmung bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2020 - I ZR 228/15 Rn. 45 f. - Reformistischer Aufbruch II).

    Danach ist eine Berichterstattung über Tagesereignisse nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht (vgl. zu diesen Anforderungen BGH, Urteil vom 9. April 2020 - I ZR 228/15 Rn. 48 f. - Reformistischer Aufbruch II).

    Außerdem ist das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Erstveröffentlichungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 UrhG betroffen (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 15 und 46 - Afghanistan Papiere I).

    Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 64 - Reformistischer Aufbruch I, mwN).

  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

    Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2017 - I ZR 228/15, GRUR 2017, 1027 Rn. 55 = WRP 2017, 1213 - Reformistischer Aufbruch, mwN).
  • LG Hamburg, 13.06.2017 - 310 O 117/17

    Haftung für Links: Nachforschungen können unzumutbar sein

    Der BGH hat in seiner EuGH-Vorlage vom 27.07.2017 (I ZR 228/15 - Reformistischer Aufbruch -, zit. nach juris-Rz. 60 ff.) im Zusammenhang mit Art. 5 III Buchst. d Richtlinie 2001/29/EG überzeugend darauf abgestellt, dass es bei der Frage, ob der Urheber die Vorveröffentlichung des zitierten Werks genehmigt hatte, auf eine auf das Werk in der vom Urheber vorgesehenen Gestalt bezogenen Genehmigung ankommt (a.a.O. Tz. 63).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2017 - 9 S 2056/16

    Verfassungswidrigkeit einer landesrechtlichen Regelung zum Recht auf

    Zwar ist ein Verstoß der Bestimmung gegen die EU-Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. EG L 167, 10) nicht ausgeschlossen (diesen bejahend mit Blick auf den dort in Art. 5 Abs. 2 und 3 - abschließend - normierten Katalog möglicher Urheberrechtsschranken: Börsenverein des deutschen Buchhandels, Stellungnahme zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften des Landes Baden-Württemberg vom Februar 2014, S. 8, abrufbar unter https://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Stellungnahme_3.HRAG_BaWu_20131128.pdf; Krausnick, a.a.O., S. 378; vgl. zur Auslegung von Art. 5 der RL zuletzt auch BGH, EuGH-Vorlagen vom 01.06.2017 - I ZR 115/16 -, GRUR 2017, 895, vom 01.06.2017 - I ZR 139/15 -, GRUR 2017, 901, und vom 27.07.2017 - I ZR 228/15 -, juris; EuGH, Urteile vom 16.03.2017 - C-138/16 -, ABl.
  • LG Hamburg, 07.09.2017 - 308 O 287/17

    Schanzenviertel-Video - Urheberrechtsverletzung: Übernahme einer Laufbildsequenz

    Die im deutschen Recht vorgesehenen Schranken des Rechts des Urhebers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) seines Werkes zur Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) oder zum Zwecke des Zitats (§ 51 UrhG) beruhen auf diesen Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG und sind daher richtlinienkonform auszulegen (vgl. BGH , GRUR 2017, 901 Rn. 15 - Afghanistan-Papiere; BGH , Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 18 - Reformistischer Aufbruch).

    Besondere Bedeutung bei der Auslegung und Anwendung der Schranken haben dabei auch die beiderseits betroffenen Grundrechte, die sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GrCh) ergeben und nach Art. 51 Abs. 1 S. 1 EU-GrCh auch bei der Anwendung des zur Umsetzung der Richtlinie dienenden nationalen Rechts zu beachten und im Wege der Abwägung in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen sind ( BGH , GRUR 2017, 901 Rn. 38 ff - Afghanistan-Papiere; BGH, Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 27 ff. - Reformistischer Aufbruch, jeweils mit Verweis auf die Rechtsprechung zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260, 265 - Gies-Adler; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, 101 f., mwN; BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 122; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae; Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 46 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel).

    Dabei kommt den von dem Antragsgegner geltend gemachten Grundrechten der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit und der Medienfreiheit ein besonders hoher Rang zu, da die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Medien wie Presse und Rundfunk eine Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs- und Willensbildung ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern zudem besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren (BGH, Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 33 - Reformistischer Aufbruch; zu Art. 5 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 1 BvR 15/84, BVerfGE 71, 206, 220 mwN).

    Wie alle Grundrechte kann auch die Freiheit der Medien eingeschränkt sein; soweit die Einwirkung des Grundrechts auf privatrechtliche Vorschriften in Frage steht, können ihm im Hinblick auf die Eigenart der geregelten Rechtsverhältnisse andere, unter Umständen engere Grenzen gezogen sein als in ihrer Bedeutung als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe (BGH, Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 33 - Reformistischer Aufbruch; zu Art. 5 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 66, 116, 135; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2011 1 BvR 1145/11, GRUR 2012, 389 Rn. 16).

    Ob ein Eingreifen der Schrankenregelung des § 50 UrhG vorliegend bereits deshalb ausscheidet, weil es dem Antragsgegner ganz offensichtlich möglich war, rechtzeitig vor der Sendung "P." eine Zustimmung der Antragstellerin einzuholen (vgl. Anlagenkonvolut Ast 4; zu dieser Voraussetzung des § 50 UrhG: BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 16 f - Exklusivinterview) oder ob diese vom Bundesgerichtshof entwickelte ungeschriebene Voraussetzung bei richtlinienkonformer Auslegung des § 50 UrhG entfällt (so die Vorlagefrage des BGH in seinem Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 43 - Reformistischer Aufbruch), kann dahinstehen.

  • OLG Köln, 12.05.2021 - 6 U 146/20

    Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche; Öffentliche Zugänglichmachung einer

    Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt (vgl. BGH GRUR 2017, 1027 Rn. 64 - Reformistischer Aufbruch I, m.w.N.).
  • OLG Köln, 26.03.2021 - 6 U 101/20

    Schadensersatzansprüche wegen der Veröffentlichung von Auszügen aus einem Buch

    Die Ansprüche aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht schützen zwar in erster Linie die Persönlichkeitsrechte, indem sie dem Schutz der Privatsphäre des Urhebers in der Öffentlichkeit dienen und es dem Urheber ermöglichen zu entscheiden, ob, wie und wann er sein Werk veröffentlicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - I ZR 228/15, GRUR 2017, 1027 - Reformistischer Aufbruch I, mwN).

    Außerdem ist das von seinem Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse betroffen, eine öffentliche Zugänglichmachung seines Werks nur mit dem gleichzeitigen Hinweis auf seine gewandelte politische Überzeugung zu gestatten (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 32 und 34 - Reformistischer Aufbruch I).

  • OLG Köln, 06.12.2017 - 6 U 8/17

    Rechtsstellung des Bundesinstituts für Risikobewertung hinsichtlich einer im

    Im Vorlagebeschluss "Reformistischer Aufbruch" (BGH, Beschl. V. 27.07.2017 - I ZR 228/15) hat er keine Umsetzungsspielräume bzgl. der Ausnahmen oder Beschränkungen nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG gesehen.

    In der Vorlage-Entscheidung "Reformistischer Aufbruch" vom 27.7.2017 (I ZR 228/15, Bl. 880 ff. GA) hat der BGH ausgeführt, dass sich die Frage stellt, ob schon deshalb nicht von einer erlaubnisfreien Berichterstattung über Tagesereignisse auszugehen ist, weil es im dortigen Fall der Beklagten möglich und zumutbar war, vor der Zugänglichmachung der Werke des dortigen Klägers dessen Zustimmung einzuholen.

  • LG Hamburg, 01.06.2017 - 308 O 151/17

    Loulou - Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Wiedergabe bei

    Die Zustimmung des Rechteinhabers muss sich auf das konkrete öffentlich zugänglich gemachte Vervielfältigungsstück und auch auf die konkret öffentlich zugänglich gemachte Form des Werkes beziehen (vgl. insoweit die Vorlagebeschlüsse BGH GRUR 2017, Rn. 35 ff. - Cordoba; Beschluss vom 27.07.2017 - I ZR 228/15, Rn. 63 - Reformistischer Aufbruch).
  • OLG Köln, 19.02.2021 - 6 U 105/20
  • LG Hamburg, 03.03.2020 - 310 O 360/19

    Nutzung von Video-Standbildern durch Presseunternehmen in Print- und

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