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   BGH, 27.08.1970 - 4 StR 208/70   

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https://dejure.org/1970,624
BGH, 27.08.1970 - 4 StR 208/70 (https://dejure.org/1970,624)
BGH, Entscheidung vom 27.08.1970 - 4 StR 208/70 (https://dejure.org/1970,624)
BGH, Entscheidung vom 27. August 1970 - 4 StR 208/70 (https://dejure.org/1970,624)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schneiden von Kurven - Gefährdung des Verkehrs - Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO (a.F.) § 8 Abs. 2 S. 2

Papierfundstellen

  • BGHSt 23, 313
  • NJW 1970, 2033
  • MDR 1970, 1024
  • DB 1970, 1923
  • JR 1971, 75
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Brandenburg, 28.05.2013 - 53 Ss OWi 103/13

    Geschwindigkeitsbeschränkung, Zusatzschild, Beschränkung

    Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und wie hier auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden (vgl. BGH NJW 1970, 2033; BGHSt 22, 137, 140f.).
  • BGH, 09.07.1996 - VI ZR 299/95

    Tragweite des Rechtsfahrgebots

    Die linke Fahrbahnhälfte darf nur befahren werden, wenn dies außergewöhnliche Umstände wie etwa eine starke Vereisung oder eine ungewöhnlich schlechte und gefährliche Beschaffenheit der Fahrbahn oder besondere technische Eigenarten des Fahrzeugs erzwingen oder wenn eine Gefahr die Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn unausweichlich werden läßt (vgl. BGHSt 23, 313, 314 f.).

    Der mit dem Rechtsfahrgebot bezweckte Schutz läßt es nicht zu, das Gebot, innerhalb der eigenen Fahrbahnhälfte zu verbleiben, so weit aufzulockern, daß seine Beachtung dem unsicheren Ermessen oder der Einsicht des einzelnen Verkehrsteilnehmers überantwortet wird, vielmehr erfordert der Straßenverkehr einfache und klare Regeln (vgl. BGHSt 23, 313, 315).

  • OLG Brandenburg, 12.09.2019 - 53 Ss OWi 488/19

    Geltung von Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen "MO-FR" auch an gesetzlichen

    Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und wie hier auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden (Senat, aaO.; BGH NJW 1970, 2033; BGHSt 22, 137, 140f.).
  • OLG Saarbrücken, 26.06.2018 - Ss RS 13/18

    Auf Wochentage beschränkte Verkehrsschilder gelten auch an gesetzlichen

    Insbesondere ist - anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 137, 140 f.; BGH NJW 1970, 2033 ) - in der obergerichtlichen Rechtsprechung - auch derjenigen des Senats - geklärt, wie eine durch Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 StVO für bestimmte Wochentage (hier: Montag bis Freitag) und an diesen Tagen für bestimmte Uhrzeiten (hier: 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr) durch Zeichen 274 (Nr. 49 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO ) angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auszulegen ist.

    Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden (vgl. BGHSt 22, 137, 140 f.; BGH NJW 1970, 2033 ; Brandenburgisches OLG NStZ-RR 2014, 26 f).

  • OLG Stuttgart, 29.04.1997 - 10 U 260/93

    Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegenden

    Er nimmt sodann Bezug auf eine strafrechtliche Entscheidung des BGH (BGHST 23, 313, 316) und auf eine Unfallanalyse von Meyer/Jacobi (Typische Unfallursachen im deutschen Straßenverkehr, Bd. I, S. 136, Bd. II, S. 183, Tabelle 262), daß gerade Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot zu den häufigen und unfallträchtigen Regelwidrigkeiten gehören.
  • OLG Dresden, 15.09.2015 - 23 Ss 594/15

    Geschwindigkeitsbegrenzung "Mo-Fr 6-18 Uhr" gilt auch am Feiertag

    Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unannehmlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und wie hier auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden (vgl. BGH NJW 1970, 2033; BGHSt 22, 137, 140 f.).
  • OLG Brandenburg, 12.09.2019 - 2Z Ss OWi 174/19
    Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und wie hier auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden (Senat, aaO.; BGH NJW 1970, 2033; BGHSt 22, 137, 140f.).
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