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   BGH, 27.08.2019 - AnwZ (Brfg) 35/19   

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https://dejure.org/2019,32082
BGH, 27.08.2019 - AnwZ (Brfg) 35/19 (https://dejure.org/2019,32082)
BGH, Entscheidung vom 27.08.2019 - AnwZ (Brfg) 35/19 (https://dejure.org/2019,32082)
BGH, Entscheidung vom 27. August 2019 - AnwZ (Brfg) 35/19 (https://dejure.org/2019,32082)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § ... 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 1 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO, § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 101 Abs. 3 Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO, § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO, § 248 InsO, § 308 InsO, § 52 Abs. 2, 3 BNotO, § 52 Abs. 3 Satz 2 BNotO, § 17 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Begründen des Antrags auf Zulassung der Berufung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des vollständigen Urteils

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Beendigung eines Vermögensverfalls bei bloßen Verhandlungen zwischen Schuldner und Insolvenzverwalter über einen Insolvenzplan

  • rewis.io

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft wegen Vermögensverfalls: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Tätigkeit als Rechtsanwalt trotz ...

  • BRAK-Mitteilungen

    Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Begründen des Antrags auf Zulassung der Berufung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des vollständigen Urteils

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 05.04.2019 - AnwZ (Brfg) 3/19

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vorliegen

    Auszug aus BGH, 27.08.2019 - AnwZ (Brfg) 35/19
    Spätere Umstände sind einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, juris Rn. 4 mwN).

    Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, aaO Rn. 6).

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19 und vom 21. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 33/18, juris Rn. 12).

    Diese Sicherungsmaßnahmen dienen nicht nur, wie der Kläger offenbar meint, dem Schutz der Mandantengelder vor einem Zugriff durch den Kläger als Schuldner, sondern zugleich dem Schutz vor einem Zugriff seitens seiner Gläubiger (Senatsbeschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, juris Rn. 10).

    Dass eine Anstellung bei einem Einzelanwalt nicht genügt, liegt darin begründet, dass dieser - anders als eine Sozietät - eine lückenlose Einhaltung der Beschränkungen - im Urlaub, bei (ggf. kurzfristig erforderlich werdenden) Auswärtsterminen oder im Fall einer überhaupt nicht planbaren Erkrankung des Einzelanwalts - nicht sicherstellen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, juris Rn. 7).

    Selbst wenn man dem Kläger, wie es der Anwaltsgerichtshof getan hat, darin folgt, dass er seit 2013 bei seiner Ehefrau angestellt ist - Zweifel an dieser Darstellung sind u.a. deshalb veranlasst, weil der Anstellungsvertrag vom März 2013 datiert, ein Schreiben des Klägers im Verwaltungsverfahren an die Beklagte vom 31. Juli 2015 aber unter dem Briefkopf einer Bürogemeinschaft gezeichnet wurde - und man ferner eine solche Anstellung zur Beseitigung einer Gefährdung der Rechtsuchenden grundsätzlich akzeptieren wollte, würde der Anstellungsvertrag den Anforderungen an effektive Sicherungen nicht genügen: Es fehlt bereits an einer Verpflichtung der Arbeitgeberin, eine Beendigung des Arbeitsvertrages an die Kammer zu melden, um dieser bei Aufnahme einer Einzelanwaltstätigkeit einen Widerruf zu ermöglichen (Senatsbeschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, juris Rn. 14).

  • BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 27.08.2019 - AnwZ (Brfg) 35/19
    Deshalb kann auf diese Schutzmaßnahmen nicht deshalb verzichtet werden, weil die Verbindlichkeiten aus einer (abgeschlossenen) einmaligen zivilrechtlichen Pflichtverletzung außerhalb der unmittelbaren beruflichen Sphäre stammen, der Schuldenstand nicht wächst und laufende Verbindlichkeiten ordnungsgemäß bedient werden; ebenso wenig rechtfertigen eine langjährige beanstandungsfreie Anwaltstätigkeit des Klägers oder die Tatsache, dass der Vermögensverfall schon längere Zeit andauert, ein Absehen von einem Widerruf (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, juris Rn. 7 f. und vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511).

    Schließlich lässt der Außenauftritt nicht hinreichend deutlich erkennen, dass es sich beim Kläger - überdies einem vormaligen Sozius der Kanzlei - nur um einen angestellten Rechtsanwalt handelt (anders im Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511).

  • BGH, 18.10.2017 - LwZB 1/17

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist in einer Landwirtschaftssache:

    Auszug aus BGH, 27.08.2019 - AnwZ (Brfg) 35/19
    In der Rechtsprechung ist insoweit geklärt, dass Rechtsmittelschriften vom hierfür unzuständigen Ausgangsgericht im üblichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weitergeleitet werden müssen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17, NJW 2018, 165 Rn. 10 ff.).

    Dabei ist hypothetisch - unter Berücksichtigung der räumlichen Trennung von beim Oberlandesgericht angesiedelter Geschäftsstelle (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO) und Senatsvorsitzendem beim Anwaltsgerichtshof, einem Rechtsanwalt (§ 101 Abs. 3 Satz 1 BRAO), selbst bei Unterstellung eines optimalen Postlaufwegs - von folgendem Verlauf auszugehen (für einen ähnlichen Fristlauf ohne die organisatorischen Besonderheiten des Anwaltsgerichtshofs: OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 2 U 143/16 (Lw), BeckRS 2017, 133493 Rn. 16, bestätigt durch den BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17, aaO): Eingang des Fristverlängerungsgesuchs vom 1. April 2019 beim Anwaltsgerichtshof am 2. April 2019, Bearbeitung (Zuleitung an den Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs) durch die zuständige Geschäftsstelle am 3. April 2019, Ankunft der Akten und Bearbeitung der Akten dort am 4. April 2019, Rückkunft der Akten beim Oberlandesgericht am Freitag, den 5. April, Vorlage an die Geschäftsstelle und Bearbeitung dort (Übersendung an den Bundesgerichtshof) am 8. April 2019.

  • BGH, 21.12.2018 - AnwZ (Brfg) 33/18

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Geltung

    Auszug aus BGH, 27.08.2019 - AnwZ (Brfg) 35/19
    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19 und vom 21. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 33/18, juris Rn. 12).
  • BGH, 09.11.2018 - AnwZ (Brfg) 61/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 27.08.2019 - AnwZ (Brfg) 35/19
    Deshalb kann auf diese Schutzmaßnahmen nicht deshalb verzichtet werden, weil die Verbindlichkeiten aus einer (abgeschlossenen) einmaligen zivilrechtlichen Pflichtverletzung außerhalb der unmittelbaren beruflichen Sphäre stammen, der Schuldenstand nicht wächst und laufende Verbindlichkeiten ordnungsgemäß bedient werden; ebenso wenig rechtfertigen eine langjährige beanstandungsfreie Anwaltstätigkeit des Klägers oder die Tatsache, dass der Vermögensverfall schon längere Zeit andauert, ein Absehen von einem Widerruf (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, juris Rn. 7 f. und vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511).
  • BGH, 22.06.2011 - AnwZ (Brfg) 12/11

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Gefährdung

    Auszug aus BGH, 27.08.2019 - AnwZ (Brfg) 35/19
    Wenn der Kläger die Rechtsprechung mit dem Argument in Frage zu stellen versucht, das Sozietätserfordernis bilde kein stimmiges Konzept, weil nicht jede 2-Personen-Gesellschaft geeignet sei, einen in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalt zu überwachen, verkennt er, dass es sich bei dem Sozietätserfordernis um eine Mindestanforderung handelt, die die Notwendigkeit der zusätzlichen Prüfung, ob auch in ihrer konkreten Ausgestaltung eine hinreichend effektive Kontrolle gesichert ist, unberührt lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 4).
  • AGH Niedersachsen, 29.08.2011 - AGH 17/08

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Ausschluss einer

    Auszug aus BGH, 27.08.2019 - AnwZ (Brfg) 35/19
    Ebenso wenig begründet es einen Zulassungsgrund, wenn der Anwaltsgerichtshof hinsichtlich des Sozietätserfordernisses der ständigen Rechtsprechung des Senats und nicht der Auffassung des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in BRAK-Mitt. 2011, 287 Rn. 65 folgt, der ein Absehen vom Sozietätserfordernis in weiterem Umfang für möglich hält.
  • BVerwG, 23.11.1995 - 9 B 362.95

    Revision - Beschwerdebegründung - Verständlichkeit - Überschaubarkeit

    Auszug aus BGH, 27.08.2019 - AnwZ (Brfg) 35/19
    Eine Darlegung - die schon nach allgemeinem Sprachgebrauch im Sinne von "erläutern" und "erklären" zu verstehen ist (BVerwG, NJW 1996, 1554 zur gleichlautenden Anforderung an die Nichtzulassungsbeschwerde) - verlangt mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das Vorliegen von Zulassungsgründen (Senat, Beschluss vom 23. Februar 2011 - AnwZ (Brfg) 4/10, juris Rn. 4; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 124a Rn. 49; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 93 [Stand: Februar 2019]).
  • BGH, 19.06.2017 - AnwZ (Brfg) 13/17

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist

    Auszug aus BGH, 27.08.2019 - AnwZ (Brfg) 35/19
    Der Anwaltsgerichtshof ist für Anträge auf Rechtsmittelverlängerungen nicht der zuständige Adressat (Senatsbeschluss vom 19. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 13/17, juris Rn. 5; für die Berufungsbegründung vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO).
  • BGH, 20.07.2015 - NotSt (Brfg) 1/15

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verlängerbarkeit der Frist für die

    Auszug aus BGH, 27.08.2019 - AnwZ (Brfg) 35/19
    Diese von der obergerichtlichen Rechtsprechung mehrfach bekräftigte Rechtslage (vgl. schon Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2; zum notariellen Berufsrecht: BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 - NotSt (Brfg) 1/15, NJW-RR 2016, 504 Rn. 5; Roth in BeckOK VwGO, 49. Edition, § 124a Rn. 52) hätte der Kläger kennen müssen (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 53/14, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 - NotSt (Brfg) 1/15, aaO Rn. 9; BayVGH, aaO Rn. 4 f.).
  • BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 53/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Verlängerung der Frist zur

  • BGH, 06.11.2008 - IX ZB 208/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 912/04

    Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (GG Art 12 Abs 1) durch

  • BGH, 20.08.2014 - XII ZB 155/13

    Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen: Pflicht des

  • BGH, 21.02.2018 - AnwZ (Brfg) 72/17

    Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gegen das Urteil des

  • VGH Bayern, 11.06.2018 - 20 ZB 18.911

    Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung - Nichtverlängerbarkeit der

  • BVerfG, 30.06.2005 - 1 BvR 2615/04

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch überzogene

  • BGH, 28.01.2019 - AnwZ (Brfg) 72/18
  • BGH, 23.02.2011 - AnwZ (Brfg) 4/10

    Kostentragungspflicht nach billigem Ermessen

  • BGH, 12.10.2010 - AnwZ (Brfg) 3/10

    Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung zur Berufung gegen einen Widerruf der

  • AGH Hessen, 14.03.2022 - 1 AGH 13/21

    Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall

    Die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls endet im Falle eines Insolvenzverfahrens nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich erst, wenn ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rsprg.; vgl. Beschluss vom 27. August 2019 - AnwZ (Brfg) 35/19, Rn. 17; Beschluss vom 5. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/18 Rn 7; Beschluss vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17 Rn 9 mwN).

    Aus diesem Grund kommt es nicht in Betracht, ein Verfahren bis zu einer Entscheidung über einen Insolvenzplan auszusetzen (BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - AnwZ (Brfg) 35/19).

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Rsprg; Beschluss vom 27. August 2019 - AnwZ (Brfg) 35/19; Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19; Beschluss vom 21. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 33/18).

  • BGH, 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 39/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall des

    (1) Im Falle eines Insolvenzverfahrens ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nach ständiger Senatsrechtsprechung erst dann widerlegt, wenn ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 4; vom 27. August 2019 - AnwZ (Brfg) 35/19, juris Rn. 19 und vom 16. Dezember 2021 - AnwZ (Brfg) 36/20, juris Rn. 7).
  • BGH, 16.12.2021 - AnwZ (Brfg) 36/20

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Vermutung des Vermögensverfalls bei

    Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist im Falle eines Insolvenzverfahrens nach ständiger Senatsrechtsprechung erst dann widerlegt, wenn ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbeschluss vom 27. August 2019 - AnwZ (Brfg) 35/19, juris Rn. 19 mwN).
  • BGH, 12.03.2021 - AnwZ (Brfg) 1/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist im Falle eines Insolvenzverfahrens nach ständiger Senatsrechtsprechung erst dann widerlegt, wenn ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbeschluss vom 27. August 2019 - AnwZ (Brfg) 35/19, juris Rn. 19 mwN).
  • BGH, 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 2/22

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist im Falle eines Insolvenzverfahrens nach ständiger Senatsrechtsprechung erst dann widerlegt, wenn ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbeschluss vom 27. August 2019 - AnwZ (Brfg) 35/19, juris Rn. 19 mwN).
  • Wahlprüfungsgericht Bremen, 14.11.2019 - 14 K 1132/19

    Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft - Wahl; Bremische Bürgerschaft

    Der eine Begründung enthaltende Einspruch ist durch Weiterleitung am 04.06.2019 vor Ablauf der Einspruchsfrist beim Landeswahlleiter eingegangen (vgl. zur Weiterleitung von Rechtsmittelschriften im üblichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht: BGH, Beschlüsse vom 27.08.2019 - AnwZ (Brfg) 35/19 -, Rn. 12, juris; vom 18.10.2017 - LwZB 1/17, NJW 2018, 165 Rn. 10; zu einem Einspruch gegen eine Wahl zum Gemeinderat: OVG RP, Urt. vom 15.01.1991 - 7 A 12059/90 -, Rn. 19, juris).
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