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   BGH, 27.08.2020 - III ZB 30/20   

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https://dejure.org/2020,25706
BGH, 27.08.2020 - III ZB 30/20 (https://dejure.org/2020,25706)
BGH, Entscheidung vom 27.08.2020 - III ZB 30/20 (https://dejure.org/2020,25706)
BGH, Entscheidung vom 27. August 2020 - III ZB 30/20 (https://dejure.org/2020,25706)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 888 ZPO, § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 1922 BGB, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 34 BDSG, § 206 StGB, § 88 Abs. 3 Satz 1 TKG, § 577 Abs. 3 ZPO, § 577 Abs. 5 ZPO

  • JurPC

    Auslegung eines Vollstreckungstitels zum Zugang der Erben zum Benutzerkonto eines verstorbenen Teilnehmers in einem sozialen Netzwerk

  • Wolters Kluwer

    Gewährung des Zugangs der Erben eines verstorbenen Teilnehmers an dem Netzwerk zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten des Erblassers; Auslegung eines Vollstreckungstitels mit der Verpflichtung des ein soziales ...

  • rewis.io

    Auslegung eines Vollstreckungstitels zum Zugang der Erben zum Benutzerkonto eines verstorbenen Teilnehmers in einem sozialen Netzwerk

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com
  • kanzlei.biz

    Facebook muss den Erben eines verstorbenen Nutzers vollständigen Zugang zum Facebook-Konto gewähren

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Umfassender Zugang der Erben zum Facebook-Benutzerkonto einer Verstorbenen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Passive Nutzung des vollständigen Facebook-Accounts für Erben

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 888 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de

    ZPO § 888 Abs. 1 S. 1

  • datenbank.nwb.de

    Auslegung eines Vollstreckungstitels zum Zugang der Erben zum Benutzerkonto eines verstorbenen Teilnehmers in einem sozialen Netzwerk

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Auslegung eines Urteils, das die Betreiberin eines sozialen Netzwerks verpflichtet, den Erben der Berechtigten eines Benutzerkontos Zugang zum vollständigen Konto zu gewähren

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Digitales Erbe - Facebook ist verpflichtet, den Erben der Berechtigten eines Benutzerkontos Zugang zum vollständigen Konto zu gewähren

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Zugang zum digitalen Nachlass

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Facebook muss Erben eines verstorbenen Nutzers vollständigen Zugang zum Facebook-Konto gewähren - Übersendung einer PDF-Datei mit ausgelesenen Daten nicht ausreichend

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Facebook muss Erben Vollzugriff auf Accountinhalte erlauben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Facebook - und der Zugang der Erben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nochmals: Das Facebook-Konto der verstorbenen Tochter

  • lto.de (Kurzinformation)

    Digitaler Nachlass: Eltern bekommen Zugang zum Facebook-Konto der verstorbenen Tochter

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ist ein Soziales Netzwerk verpflichtet, den Erben der Berechtigten eines Benutzerkontos ...

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Eltern bekommen Zugang zum Facebook-Konto der verstorbenen Tochter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auslegung eines Vollstreckungstitels über Zugang der Erben zu einem Benutzerkonto

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Von Menschen, dem Erbrecht, Facebook und pdf-Dateien

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Primärleistungsanspruch auf Zugang zum Benutzerkonto der Tochter

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Facebook muss Eltern den vollständigen Zugang zum Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter gewähren

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Der Social-Media-Account im Erbfall - Zugang der Erben bei Facebook, Instagram & Co.

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Anspruch der Erben auf Zugang zu sozialem Netzwerk

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Voller Zugriff der Eltern auf Facebook-Konto des verstorbenen Kindes

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Facebook muss Eltern vollständigen Zugang zum Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter gewähren

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Digitaler Nachlass - Eltern erhalten Zugang zum Facebook-Konto ihrer toten Tochter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 160
  • MDR 2020, 1253
  • GRUR 2020, 1348
  • FamRZ 2020, 1756
  • WM 2020, 1829
  • MMR 2020, 688
  • K&R 2020, 834
  • ZUM 2021, 159
  • afp 2020, 398
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.07.2018 - III ZR 183/17

    Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererblich

    Auszug aus BGH, 27.08.2020 - III ZB 30/20
    Zur Auslegung eines Vollstreckungstitels (siehe BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17, BGHZ 219, 243), der die - ein soziales Internet-Netzwerk betreibende - Schuldnerin verpflichtet, den Erben einer verstorbenen Teilnehmerin an dem Netzwerk Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der Erblasserin zu gewähren.

    Auf die Revision der Gläubigerin hat der Senat mit Urteil vom 12. Juli 2018 das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen (III ZR 183/17, BGHZ 219, 243).

    (a) Dies ist bereits an der zahlreich im Senatsurteil erfolgenden Bestimmung der Verpflichtung der Schuldnerin zur kumulativen Gewährung sowohl des Zugangs zum vollständigen Benutzerkonto als auch zu dessen Kommunikationsinhalten erkennbar (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2018 aaO Rn. 17, 18, 21, 28, 29, 31, 38, 54 und 78; ähnlich bereits oben unter bb zur Auslegung des Tenors des Vollstreckungstitels).

    Der Senat hat ausgeführt, das Vertragsverhältnis sei mit seinen Rechten und Pflichten mit dem Tod der Erblasserin auf die Erben übergegangen, die hierdurch in dieses eingetreten seien und deshalb als Vertragspartner und neue Kontoberechtigte einen Primärleistungsanspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto der Erblasserin sowie den darin enthaltenen digitalen Inhalten hätten (Senatsurteil vom 12. Juli 2018 aaO Rn. 21 ff, 44, 50, 78, 91).

    Dementsprechend hat der Senat an anderer Stelle ausgeführt, das Versetzen in den Gedenkzustand führe dazu, dass die wesentlichen Rechte aus dem Vertragsverhältnis, nämlich der Zugang zu dem Benutzerkonto, der Zugriff auf die dort gespeicherten Inhalte und die Verfügungsbefugnis hierüber, entfielen, so dass die Erreichung des Vertragszwecks nicht mehr möglich sei (Senatsurteil vom 12. Juli 2018 aaO Rn. 31).

    Der Erbe werde mit dem Tod des ursprünglichen Kontoberechtigten als neuer Vertragspartner und Kontoberechtigter zum Teilnehmer der auf Grund der Speicherung und Bereitstellung der Inhalte für das Benutzerkonto fortlaufenden Kommunikationsvorgänge (Urteil vom 12. Juli 2018 aaO Rn. 60).

    Die Beklagte sei in den Kommunikationsprozess insoweit eingebunden, als sie die Nachrichten zum Abruf für das Empfängerkonto bereitstelle sowie den Zugriff auf die geteilten Inhalte ermögliche und die entsprechende Plattform zur Verfügung stelle (Urteil vom 12. Juli 2018 aaO Rn. 69).

    Dementsprechend ist die Beklagte nach der Entscheidung des Senats verpflichtet, den Abruf der auf ihrem Server gespeicherten Nachrichten dauerhaft zu ermöglichen, wobei der Tod des ursprünglich Berechtigten hieran nichts ändert, da das Konto nach dem Erbfall fortbesteht und der Erbe damit Berechtigter wird (Urteil vom 12. Juli 2018 aaO Rn. 73).

  • LG Berlin, 13.02.2019 - 20 O 172/15

    Zwangsvollstreckung der Verurteilung des Betreibers eines sozialen Netzwerks zur

    Auszug aus BGH, 27.08.2020 - III ZB 30/20
    Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 20 - vom 13. Februar 2019 - 20 O 172/15 - wird zurückgewiesen.

    Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht wegen Nichterfüllung der Verpflichtung aus seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld von 10.000 EUR festgesetzt (Beschluss vom 13. Februar 2019, ZUM-RD 2019, 613).

    Die von der Schuldnerin (Schriftsatz vom 28. Januar 2019, S. 14 f) behaupteten Äußerungen des Gläubigervertreters sind - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (ZUM-RD 2019, 613 f) - nicht im Sinne einer Einigung auf die Übergabe eines USB-Sticks mit beliebigem Inhalt zu verstehen.

  • LG Berlin, 17.12.2015 - 20 O 172/15

    Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts: Zugangsberechtigung der erbberechtigten

    Auszug aus BGH, 27.08.2020 - III ZB 30/20
    Das Landgericht hat die Schuldnerin am 17. Dezember 2015 verurteilt, der Erbengemeinschaft Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren (LG Berlin, ZUM-RD 2016, 471).

    Der Erbengemeinschaft stehe aus dem auf sie gemäß § 1922 BGB übergegangenen Vertrag ein Anspruch dergestalt zu, dass die Beklagte ihr Zugang zu dem Benutzer-Account der Erblasserin zu verschaffen habe (LG Berlin, ZUM-RD 2016, 471, 473 f, 478).

  • KG, 03.12.2019 - 21 W 11/19

    Facebook - Auskunftserteilung über digitalen Nachlass - Nutzerkonto

    Auszug aus BGH, 27.08.2020 - III ZB 30/20
    Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Dezember 2019 - 21 W 11/19 - aufgehoben.

    Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Kammergericht den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsmittels gegen die Schuldnerin zurückgewiesen (Beschluss vom 9. Dezember 2019, MMR 2020, 183).

  • BGH, 05.03.2015 - I ZB 74/14

    Markenrechtlicher Auskunftsanspruch: Berücksichtigung des

    Auszug aus BGH, 27.08.2020 - III ZB 30/20
    Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14, WM 2015, 1949 Rn. 20 mwN).

    Allerdings kann das Prozessgericht, das als Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, bei der Auslegung des Titels sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 aaO Rn. 21 f mwN).

  • BGH, 27.11.2008 - I ZB 46/08

    Anspruch aus Titel auf Bekanntgabe von Mieternamen?

    Auszug aus BGH, 27.08.2020 - III ZB 30/20
    Die Rechtsbeschwerdeerwiderung trägt in diesem Zusammenhang nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit vor, dass es technisch nicht möglich ist, einen "read only"-Zugang in vorgenanntem Sinne einzurichten (zum Unmöglichkeitseinwand im Zwangsvollstreckungsverfahren vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - I ZB 46/08, NJW-RR 2009, 443 Rn. 13; MüKoZPO/Gruber, 5. Aufl., § 888 Rn. 13).
  • BGH, 20.12.2006 - VII ZB 88/06

    Einstellung einer im Rahmen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

    Auszug aus BGH, 27.08.2020 - III ZB 30/20
    Bei einer solchen Verfahrensweise droht der Schuldnerin auch kein unverhältnismäßiger Nachteil (zur Geltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 88/06, NJW 2007, 1276 Rn. 21).
  • BGH, 25.02.2014 - X ZB 2/13

    Zwangsvollstreckung aus einem Auskunftstitel: Auslegung eines

    Auszug aus BGH, 27.08.2020 - III ZB 30/20
    In diesem Rahmen können, anders als das Beschwerdegericht meint, vorliegend auch die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils vom 17. Dezember 2015 herangezogen werden, das der Senat wiederhergestellt hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 2/13, WM 2014, 630 Rn. 23; Pruns, ZErb 2020, 245, 248).
  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 20/21

    Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Verhängung von

    Daraus ergibt sich, dass die objektive oder subjektive Unmöglichkeit der Handlung die Anordnung eines Zwangsmittels ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - I ZB 46/08, NJW-RR 2009, 443 Rn. 13; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 68/08, GRUR 2009, 794 Rn. 20 = WRP 2009, 996 - Auskunft über Tintenpatronen; Beschluss vom 9. Oktober 2013 - I ZB 51/11, juris Rn. 13; Beschluss vom 27. August 2020 - III ZB 30/20, GRUR 2020, 1348 Rn. 45; BAG, NZA 2020, 542 Rn. 17).
  • BayObLG, 22.04.2021 - 101 ZBR 109/20

    Vollstreckungsfähiger Inhalt eines Titels über das Einsichtsrecht gegenüber einer

    Für die Auslegung des Vollstreckungstitels durch das Beschwerdegericht, das über die sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den das Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen hat, gelten diese Grundsätze entsprechend (vgl. BGH, Urt. v. 27. August 2020, III ZB 30/20, NJW 2021, 160 Rn. 12 f.; Beschluss vom 5. März 2015, I ZB 74/14, GRUR 2015, 1248 Rn. 20 ff. m. w. N.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17. April 2018, 5 W 16/18, juris 24).
  • LAG Hessen, 03.08.2021 - 10 Ta 56/21

    Beachtlichkeit der Unmöglichkeit im Verfahren nach § 888 ZPO Unterschied zwischen

    Die pauschale Behauptung des Schuldners, ihm sei die Erbringung der Leistung unmöglich, reicht hierfür nicht aus (vgl. BeckOK ZPO/Stürner Stand: 01.12.2020 § 888 Rn. 18; ebenfalls streng BGH 27. August 2020 - III ZB 30/20 - Rn. 45, NJW 2021, 160).
  • LAG Hessen, 14.01.2021 - 10 Ta 357/20

    1. Macht der Arbeitgeber geltend, ihm sei es unmöglich geworden, den Arbeitnehmer

    Die pauschale Behauptung, ihm sei die Erbringung der Leistung unmöglich, reicht hierfür nicht aus (vgl. BeckOK ZPO/Stürner Stand: 01.12.2020 § 888 Rn. 18; ebenfalls streng BGH 27. August 2020 - III ZB 30/20 - Rn. 45, NJW 2021, 160).
  • OLG Hamm, 12.10.2020 - 5 W 46/20

    Bezugnahme in einem Prozessvergleich

    Für die Auslegung des Vollstreckungstitels durch das Beschwerdegericht, das über die sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den das Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen hat, gelten diese Grundsätze entsprechend (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 05.03.2015 - I ZB 74/14, juris Rn. 20 ff. m. w. N.; Urteil vom 13.07.2017 - I ZR 64/16, BeckRS 2017, 134320 Rn. 23; Beschluss vom 27.08.2020 - III ZB 30/20, BeckRS 2020, 22690 Rn. 13; vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.04.2018 - 5 W 16/18, BeckRS 2018, 9506 Rn. 9; a. A. etwa Ulrici, in: BeckOK, ZPO, Stand: 01.09.2020, § 704 ZPO Rn. 11, wobei auch danach Umstände, die außerhalb des Titels liegen, berücksichtigt werden dürfen (und müssen), soweit sie vom Titel in Bezug genommen werden und zwischen den Parteien kein nicht allein anhand des Titels aufklärbarer Streit über das Objekt der Bezugnahme besteht).
  • OLG Köln, 12.04.2021 - 15 W 20/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Löschung eines Benutzerkontos in einem

    Darum geht es hier aber nicht: Denn die Auslegung eines Titels hat nicht nur anhand des Titels, sondern jedenfalls im Rahmen der §§ 887 ff. ZPO auch anhand der Entscheidungsgründe zu erfolgen (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 27.98.2020 - III ZB 30/20, ZEV 2020, 714 Rn. 12 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 29.10.2020 - 9 U 1/19

    Berufungsverfahren: Beschwer beim Streit über den Zugang zum Benutzerkonto eines

    Es gibt keine Gesichtspunkte, die eine solche Verfahrensweise für die Beklagte unzumutbar erscheinen lassen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 27.08.2020 - III ZB 30/20 - Rn. 46, 47).
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