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BGH, 27.09.1951 - I ZR 91/50 |
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- BGH, 29.05.1951 - I ZR 65/50
Steckengebliebene Ost-West-Überweisung
Auszug aus BGH, 27.09.1951 - I ZR 91/50
Sie stehen, soweit es sich um die Buchungsvorgänge innerhalb der D. Bank handelt, im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zur Frage der sog. steckengebliebenen Banküberweisung (Urteil vom 29. Mai 1951 - BGHZ 2, 218 -).Bei Überweisungen von einer Filiale zur anderen oder von einer Filiale zur Zentrale derselben Bank und umgekehrt gilt allerdings der Grundsatz, daß mit den banküblichen Buchungen bei der Absendefiliale bereits die Verlagerung der Kontoführung eingetreten und damit die Zuständigkeit auf die Empfangsfiliale übergegangen ist, ohne daß es deren Mitwirkung oder Benachrichtigung bedarf (Urteil des Senats vom 29. Mai 1951 - BGHZ 2, 218 -); diese Rechtsfolge tritt aber nur deshalb ein, weil der Überweisungsauftrag des Kunden gerade darauf gerichtet ist, den Überweisungsbetrag aus der Zuständigkeit der einen Filiale in diejenige der anderen oder der Zentrale zu verlagern und die Bank auf Grund des Girovertrages zur Ausführung dieses Auftrages verpflichtet ist.
- BGH, 01.06.1951 - I ZR 120/50
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Auszug aus BGH, 27.09.1951 - I ZR 91/50
Die Erteilung der Gutschrift auf dieses Konto hätte dann bereits die Wirkung gehabt, daß der Vermögensübergang stattgefunden hat, ohne daß es auf eine Nachricht von der Buchung noch angekommen wäre (RGZ 54, 329 [331] stRspr; BGH, Urt. vom 1. Juni 1951 in NJW 1951, 758). - RG, 25.04.1903 - I 483/02
85. Giroverkehr der Reichsbank.
Auszug aus BGH, 27.09.1951 - I ZR 91/50
Die Erteilung der Gutschrift auf dieses Konto hätte dann bereits die Wirkung gehabt, daß der Vermögensübergang stattgefunden hat, ohne daß es auf eine Nachricht von der Buchung noch angekommen wäre (RGZ 54, 329 [331] stRspr; BGH…, Urt. vom 1. Juni 1951 in NJW 1951, 758).
- BGH, 09.02.1951 - I ZR 35/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 27.09.1951 - I ZR 91/50
Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts muß jedoch zur Klarstellung darauf hingewiesen werden, daß nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. vom 9. Februar 1951 - I ZR 35/50 - und vom 28. September 1951 - I ZR 47/51 - [zum Abdruck bestimmt]) Ansprüche aus gestörten Banküberweisungen wie Altgeldguthaben zu behandeln sind und daher der Umstellung im Verhältnis 10 : 0,65 unterliegen. - BGH, 05.06.1951 - I ZR 11/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 27.09.1951 - I ZR 91/50
Wie der Senat aber in den Urteilen vom 9. Februar 1951 (NJW 1951, 398 = Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk Nr. 1 zu BGB § 285) und vom 5. Juni 1951 - I ZR 11/51 - ausgeführt hat, kann im allgemeinen in Fällen der zur Entscheidung stehenden Art nicht angenommen werden, daß die Banken durch Verweigerung der Gutschrift in Verzug gekommen sind. - BGH, 27.09.1951 - I ZR 47/51
Umstellung steckengebliebener Banküberweisungen
Auszug aus BGH, 27.09.1951 - I ZR 91/50
Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts muß jedoch zur Klarstellung darauf hingewiesen werden, daß nach der Rechtsprechung des Senats (…Urt. vom 9. Februar 1951 - I ZR 35/50 - und vom 28. September 1951 - I ZR 47/51 - [zum Abdruck bestimmt]) Ansprüche aus gestörten Banküberweisungen wie Altgeldguthaben zu behandeln sind und daher der Umstellung im Verhältnis 10 : 0,65 unterliegen. - RG, 19.03.1913 - I 403/12
Revision; Versäumung der Gebührenvorschußpflicht
Auszug aus BGH, 27.09.1951 - I ZR 91/50
Daß die Klägerin zum Widerruf der noch nicht ausgeführten Überweisung befugt war, steht außer Frage (RGZ 82, 95; 107, 136 [139]; RG LZ 1933, 770 f) und wird auch von der Beklagten an sich nicht in Zweifel gezogen. - RG, 11.04.1923 - I 180/22
Auszahlung im Bankverkehr.
Auszug aus BGH, 27.09.1951 - I ZR 91/50
Daß die Klägerin zum Widerruf der noch nicht ausgeführten Überweisung befugt war, steht außer Frage (RGZ 82, 95; 107, 136 [139]; RG LZ 1933, 770 f) und wird auch von der Beklagten an sich nicht in Zweifel gezogen.
- BGH, 30.11.1951 - I ZR 72/51
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Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war hiernach der Klage stattzugeben, wobei sich der Zinsanspruch aus §§ 352, 353 HGB rechtfertigt (Urteil des Senats vom 27.9.1951 - I ZR 91/50 -).