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   BGH, 27.09.1983 - VI ZR 230/81   

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https://dejure.org/1983,262
BGH, 27.09.1983 - VI ZR 230/81 (https://dejure.org/1983,262)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1983 - VI ZR 230/81 (https://dejure.org/1983,262)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1983 - VI ZR 230/81 (https://dejure.org/1983,262)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 276, 823; ZPO § 282
    Haftung wegen Übertragung einer Operation auf einen in der Ausbildung befindlichen Assistenzarzt; Beweislast für Kausalität der mangelnden Qualifikation

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arzt - Operation - Behandlungsfehler - Assistenzarzt - Aufklärungspflicht - Gesundheit - Patient - Beweislast - Krankenhausträger - Übernahmeverschulden

Besprechungen u.ä.

  • uni-marburg.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Anfängernarkose und -operation - Behandlungsfehler oder Aufklärungspflichtverletzung? (Prof. Dr. Georgios Gounalakis)

Papierfundstellen

  • BGHZ 88, 248
  • NJW 1984, 655
  • MDR 1984, 218
  • VersR 1984, 60
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.06.1980 - VI ZR 7/79

    Umfang der Aufklärungspflicht über die Gefahr einer Operation; DM 50000

    Auszug aus BGH, 27.09.1983 - VI ZR 230/81
    In erster Linie liegt vielmehr in einer solchen Maßnahme, wenn sie den Patienten zusätzlich gefährden kann, ein Verstoß gegen die bei der Behandlung des Patienten geschuldete ärztliche Sorgfaltspflicht; in diesem Sinne steht ein ärztlicher Behandlungsfehler in Frage (vgl. dazu wenn auch in anderem Zusammenhang, schon Senatsurteile vom 14. März 1978 - VI ZR 213/76 - NJW 1978, 1681 = VersR 1978, 542 und vom 24. Juni 1980 - VI ZR 7/79 - NJW 1980, 2751, 2753 = VersR 1980, 940, 942; ferner Dunz, Aktuelle Rechtsprobleme der Arzthaftung S. 26 f; Kleinewefers, VersR 1981, 99, 102; Deutsch, Arztrecht und Arzneimittelrecht, S. 47; OLG Celle, VersR 1982, 46; differenzierend MünchKomm-Mertens, § 823 BGB Rdnr. 432; zu mangelnder Aufklärung neigend OLG Stuttgart NJW 1973, 560, 561; offenbar auch Giesen, Wandlungen des Arzthaftungsrechtes, 1983, S. 37 f).

    Dann müssen sie - ähnlich wie bei Vorliegen eines schweren Behandlungsfehlers - auch die Gefahr der Unaufklärbarkeit der Kausalität der vorwerfbar geschaffenen Risikoerhöhung für den eingetretenen Schaden tragen (vgl. dazu schon Senatsurteile v. 22. Januar 1980 - VI ZR 263/78 - VersR 1980, 428, 429 = NJW 1980, 1333 u.v. 24. Juni 1980 - VI ZR 7/79 - VersR 1980, 940, 941 = NJW 1980, 2751, 2752; zust. Giesen aaO.; ferner D. Franzki, Die Beweislage im Arzthaftungsprozeß, S. 87 ff; zur Haftung für den nicht ausreichend qualifizierten Arzt als Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB auch Senatsurteil v. 14. März 1978 - VI ZR 213/76 - aaO.).

  • BGH, 14.03.1978 - VI ZR 213/76

    Dammschnitt - § 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, § 611 BGB

    Auszug aus BGH, 27.09.1983 - VI ZR 230/81
    In erster Linie liegt vielmehr in einer solchen Maßnahme, wenn sie den Patienten zusätzlich gefährden kann, ein Verstoß gegen die bei der Behandlung des Patienten geschuldete ärztliche Sorgfaltspflicht; in diesem Sinne steht ein ärztlicher Behandlungsfehler in Frage (vgl. dazu wenn auch in anderem Zusammenhang, schon Senatsurteile vom 14. März 1978 - VI ZR 213/76 - NJW 1978, 1681 = VersR 1978, 542 und vom 24. Juni 1980 - VI ZR 7/79 - NJW 1980, 2751, 2753 = VersR 1980, 940, 942; ferner Dunz, Aktuelle Rechtsprobleme der Arzthaftung S. 26 f; Kleinewefers, VersR 1981, 99, 102; Deutsch, Arztrecht und Arzneimittelrecht, S. 47; OLG Celle, VersR 1982, 46; differenzierend MünchKomm-Mertens, § 823 BGB Rdnr. 432; zu mangelnder Aufklärung neigend OLG Stuttgart NJW 1973, 560, 561; offenbar auch Giesen, Wandlungen des Arzthaftungsrechtes, 1983, S. 37 f).

    Dann müssen sie - ähnlich wie bei Vorliegen eines schweren Behandlungsfehlers - auch die Gefahr der Unaufklärbarkeit der Kausalität der vorwerfbar geschaffenen Risikoerhöhung für den eingetretenen Schaden tragen (vgl. dazu schon Senatsurteile v. 22. Januar 1980 - VI ZR 263/78 - VersR 1980, 428, 429 = NJW 1980, 1333 u.v. 24. Juni 1980 - VI ZR 7/79 - VersR 1980, 940, 941 = NJW 1980, 2751, 2752; zust. Giesen aaO.; ferner D. Franzki, Die Beweislage im Arzthaftungsprozeß, S. 87 ff; zur Haftung für den nicht ausreichend qualifizierten Arzt als Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB auch Senatsurteil v. 14. März 1978 - VI ZR 213/76 - aaO.).

  • BGH, 22.01.1980 - VI ZR 263/78

    Ersatz eines materiellen Schadens auf Grund einer Operation - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 27.09.1983 - VI ZR 230/81
    Dann müssen sie - ähnlich wie bei Vorliegen eines schweren Behandlungsfehlers - auch die Gefahr der Unaufklärbarkeit der Kausalität der vorwerfbar geschaffenen Risikoerhöhung für den eingetretenen Schaden tragen (vgl. dazu schon Senatsurteile v. 22. Januar 1980 - VI ZR 263/78 - VersR 1980, 428, 429 = NJW 1980, 1333 u.v. 24. Juni 1980 - VI ZR 7/79 - VersR 1980, 940, 941 = NJW 1980, 2751, 2752; zust. Giesen aaO.; ferner D. Franzki, Die Beweislage im Arzthaftungsprozeß, S. 87 ff; zur Haftung für den nicht ausreichend qualifizierten Arzt als Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB auch Senatsurteil v. 14. März 1978 - VI ZR 213/76 - aaO.).
  • OLG Köln, 06.08.1981 - 7 U 105/80
    Auszug aus BGH, 27.09.1983 - VI ZR 230/81
    Das Berufungsgericht (sein Urteil ist abgedruckt in VersR 1982, 453; dazu Uhlenbruck DMW 1981, 1630 und DMW 1982, 235) läßt offen, ob die Klägerin vor der Operation von dem Oberarzt Dr. Sa. über deren Gefahren ausreichend aufgeklärt worden ist.
  • OLG Celle, 02.03.1981 - 1 U 22/80

    Krankenhaus; Patient; Arzt; Operation

    Auszug aus BGH, 27.09.1983 - VI ZR 230/81
    In erster Linie liegt vielmehr in einer solchen Maßnahme, wenn sie den Patienten zusätzlich gefährden kann, ein Verstoß gegen die bei der Behandlung des Patienten geschuldete ärztliche Sorgfaltspflicht; in diesem Sinne steht ein ärztlicher Behandlungsfehler in Frage (vgl. dazu wenn auch in anderem Zusammenhang, schon Senatsurteile vom 14. März 1978 - VI ZR 213/76 - NJW 1978, 1681 = VersR 1978, 542 und vom 24. Juni 1980 - VI ZR 7/79 - NJW 1980, 2751, 2753 = VersR 1980, 940, 942; ferner Dunz, Aktuelle Rechtsprobleme der Arzthaftung S. 26 f; Kleinewefers, VersR 1981, 99, 102; Deutsch, Arztrecht und Arzneimittelrecht, S. 47; OLG Celle, VersR 1982, 46; differenzierend MünchKomm-Mertens, § 823 BGB Rdnr. 432; zu mangelnder Aufklärung neigend OLG Stuttgart NJW 1973, 560, 561; offenbar auch Giesen, Wandlungen des Arzthaftungsrechtes, 1983, S. 37 f).
  • OLG Stuttgart, 16.01.1973 - 16 U 50/72
    Auszug aus BGH, 27.09.1983 - VI ZR 230/81
    In erster Linie liegt vielmehr in einer solchen Maßnahme, wenn sie den Patienten zusätzlich gefährden kann, ein Verstoß gegen die bei der Behandlung des Patienten geschuldete ärztliche Sorgfaltspflicht; in diesem Sinne steht ein ärztlicher Behandlungsfehler in Frage (vgl. dazu wenn auch in anderem Zusammenhang, schon Senatsurteile vom 14. März 1978 - VI ZR 213/76 - NJW 1978, 1681 = VersR 1978, 542 und vom 24. Juni 1980 - VI ZR 7/79 - NJW 1980, 2751, 2753 = VersR 1980, 940, 942; ferner Dunz, Aktuelle Rechtsprobleme der Arzthaftung S. 26 f; Kleinewefers, VersR 1981, 99, 102; Deutsch, Arztrecht und Arzneimittelrecht, S. 47; OLG Celle, VersR 1982, 46; differenzierend MünchKomm-Mertens, § 823 BGB Rdnr. 432; zu mangelnder Aufklärung neigend OLG Stuttgart NJW 1973, 560, 561; offenbar auch Giesen, Wandlungen des Arzthaftungsrechtes, 1983, S. 37 f).
  • BGH, 10.11.1970 - VI ZR 83/69

    Anspruch aus Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsverhandlungen -

    Auszug aus BGH, 27.09.1983 - VI ZR 230/81
    a) Der Senat sieht den Verstoß gegen die geschuldete sorgfältige ärztliche Betreuung und Behandlung allerdings nicht wie das Berufungsgericht in der mangelnden Aufklärung der Klägerin über die fehlende ärztliche Qualifikation des Erstbeklagten.Richtig an den Erwägungen des Berufungsgerichtes ist zwar, daß Krankenhausträger und Ärzte dem Patienten, der sich in das Krankenhaus begibt, Aufklärung über Umstände schulden, die das Risiko der Behandlung aus besonderen Gründen erhöhen (so für den Fall schlechter hygienischer Verhältnisse im Krankenhaus schon Senatsurteil vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69 - NJW 1971, 241 = VersR 1971, 227; ihm folgend OLG Köln NJW 1978, 1960).
  • BGH, 29.01.1991 - VI ZR 206/90

    Sorgfaltspflichten des Heilpraktikers bei Anwendung invasiver Behandlungsmethoden

    Zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gehört ferner, daß er sich - ähnlich wie ein ärztlicher Berufsanfänger (vgl. insoweit BGHZ 88, 248, 258) - im Einzelfall jeweils selbstkritisch prüft, ob seine Fähigkeiten oder Kenntnisse ausreichen, um eine ausreichende Diagnose zu stellen und eine sachgemäße Heilbehandlung einzuleiten und bei etwaigen diagnostischen oder therapeutischen Eingriffen alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen beachten zu können.
  • BGH, 15.06.1993 - VI ZR 175/92

    Intubationsnarkose durch Assistentarzt

    Diese Anforderungen an den Behandlungsstandard gelten nach ständiger Rechtsprechung für das Gebiet der Anästhesie in gleicher Weise wie für andere Bereiche der ärztlichen Versorgung (zur Anästhesie s. BGHZ 95, 63, 73 f [BGH 18.06.1985 - VI ZR 234/83] = AHRS 3010/25; BGH, Urteil vom 18. März 1974 - III ZR 48/73 - VersR 1974, 804, 806 = AHRS 2320/10; OLG Zweibrücken VersR 1988, 165 f [OLG Zweibrücken 07.10.1987 - 2 U 16/86] = AHRS 3010/31 mit NA-Beschluß des Senats vom 24. Mai 1988 - VI ZR 286/87; zur Chirurgie vgl. BGHZ 88, 248, 254 und 259 = AHRS 1220/23; Senatsurteil vom 10. März 1992 - VI ZR 64/91 - VersR 1992, 745, 746 f.).

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 88, 248, 252 ff. = AHRS 3010/19 = LM § 276 (Ca) BGB Nr. 28 mit Anmerkung Ankermann; Urteile vom 7. Mai 1985 - VI ZR 224/83 - VersR 1985, 782, 783 = AHRS 3010/24; vom 26. April 1988 - VI ZR 246/86 - VersR 1988, 723, 724 = AHRS 3010/32 und vom 10. März 1992 = aaO).

    Die mit der Ausbildung junger Ärzte naturgemäß verbundenen höheren Verletzungsgefahren, die von den für den Einsatz dieser Ärzte Verantwortlichen voll beherrschbar sind, müssen deshalb durch besondere Maßnahmen ausgeglichen werden, damit gegenüber dem Patienten im Ergebnis stets der Standard eines Facharztes gewahrt bleibt (BGHZ 88, 248, 254; Senatsurteil vom 10. März 1992 = aaO).

    Denn eine spezifische Gefahr für den Patienten bei selbständiger Tätigkeit eines noch nicht voll ausgebildeten Anästhesiearztes liegt ja, wie die Revision mit Recht geltend macht, gerade darin, daß dieser Arzt auftretende Komplikationen evtl. gar nicht erst bemerkt (vgl. auch BGHZ 88, 248, 257) und deshalb von einem möglichen Rufkontakt nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig Gebrauch macht.

    (c) Ist deshalb für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß der Beklagte zu 3) für die von ihm allein geführte Narkose jedenfalls für die Phase der Umlagerung der Klägerin noch nicht ausreichend qualifiziert war, so trifft nach der Rechtsprechung des Senats den Beklagten zu 1) die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Hirnschaden der Klägerin nicht auf dieser mangelnden Qualifikation beruht (BGHZ 88, 248, 256 f; Senatsurteile vom 7. Mai 1985 und vom 10. März 1992 = jeweils aaO).

    Bei der Frage, ob ihm ein solcher Vorwurf zu machen ist, ist auch dann, wenn dabei auf die bei dem Beklagten zu 3) nach seinem Ausbildungsstand vorauszusetzenden Kenntnisse und Erfahrungen abgestellt wird (BGHZ 88, 248, 259; Senatsurteil vom 10. März 1992 = aaO; offengelassen im Senatsurteil vom 26. April 1988 = aaO), zu bedenken, daß der Beklagte zu 3) - wie für das Revisionsverfahren nach dem zuvor Gesagten zu unterstellen ist - bei der Übernahme der selbständigen anästhesistischen Betreuung der Klägerin wußte, daß er an einer Intubationsnarkose, während der eine Umlagerung des Patienten erfolgte, noch nie teilgenommen und deshalb insoweit auch keine Erfahrungen hatte.

  • BGH, 10.03.1992 - VI ZR 64/91

    Darlegungs- und Beweislast bei chirurgischem Eingriff durch Berufsanfänger

    Deshalb darf ein in der Facharztausbildung stehender Arzt erst nach Feststellung seiner Zuverlässigkeit bei ähnlichen Eingriffen und dem Nachweis praktischer Fortschritte in der chirurgischen Ausbildung operieren (BGHZ 88, 248, 254 = AHRS 3010/19 und Senatsurteile vom 7. Mai 1975 - VI ZR 224/83 - VersR 1985, 782, 783 = AHRS 3010/24 und vom 26. April 1988 - VI ZR 246/86 - VersR 1988, 723).

    c) Bei dieser Sachlage tragen der Krankenhausträger und der für die Übertragung der Operationsaufsicht an den Drittbeklagten verantwortliche Zweitbeklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die nach der Appendektomie eingetretene Nahtinsuffizienz nicht auf fehlender Erfahrung und Übung des noch nicht ausreichend qualifizierten Operateurs bzw. des Drittbeklagten beruhten (BGHZ 88, 248, 256; Senatsurteil vom 7. Mai 1985 - VI ZR 224/83 - VersR 1985, 782 = AHRS 3010/24).

    Ihm könnte ein Vorwurf daraus nur gemacht werden, wenn er sich etwa von sich aus zu dieser Tätigkeit gedrängt oder wenn er sich weisungsgemäß darauf eingelassen hat, nach den bei ihm vorauszusetzenden Kenntnissen und Erfahrungen dagegen aber Bedenken hätte haben müssen und eine Gefährdung des Klägers hätte voraussehen müssen (vgl. BGHZ 88, 248, 258).

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