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   BGH, 27.09.2005 - 4 StR 413/05   

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https://dejure.org/2005,5659
BGH, 27.09.2005 - 4 StR 413/05 (https://dejure.org/2005,5659)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2005 - 4 StR 413/05 (https://dejure.org/2005,5659)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2005 - 4 StR 413/05 (https://dejure.org/2005,5659)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 113
  • StV 2006, 4
  • StV 2006, 676
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.04.1983 - 2 StR 709/82

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln -

    Auszug aus BGH, 27.09.2005 - 4 StR 413/05
    Sachgleichheit ist auch dann gegeben, wenn ein Richter in einem anderen Verfahren als Zeuge zu demselben Tatgeschehen vernommen worden ist, das er jetzt abzuurteilen hätte (BGHSt 31, 358).

    Vernehmung zum Tatgeschehen ist dabei nicht nur die Wiedergabe eigener Wahrnehmung zum Tatgeschehen, sondern vielmehr jede Äußerung als Zeuge zu solchen Fragen, die im Hinblick auf Schuld- und Straffrage später als Richter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewertet werden müssen (vgl. BGHSt 31, 358, 359).

  • BGH, 04.11.1959 - 2 StR 421/59

    Unterschlagung durch Verpfändung einer gemieteten Schreibmaschine - Ausschluss

    Auszug aus BGH, 27.09.2005 - 4 StR 413/05
    Sinn der Vorschrift des § 22 Nr. 5 StPO ist es nämlich, schon den Anschein eines Verdachtes der Parteilichkeit zu vermeiden (BGHSt 14, 219, 221).
  • BGH, 25.05.1956 - 2 StR 96/56
    Auszug aus BGH, 27.09.2005 - 4 StR 413/05
    Sachgleichheit setzt nicht Verfahrensidentität voraus (BGHSt 9, 193).
  • BGH, 22.05.2007 - 5 StR 530/06

    Unabhängiges und unparteilicher Richter (absoluter Revisionsgrund; Ausschluss vom

    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass Sachgleichheit nicht Verfahrensidentität bedeutet und auch dann gegeben ist, wenn ein Richter in einem anderen Verfahren als Zeuge zu demselben Tatgeschehen vernommen worden ist, das er jetzt abzuurteilen hat (vgl. BGHSt 31, 358, 359; BGH NStZ 2006, 113, 114; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 22 Rdn. 19).

    Vielmehr wird jede Zeugenaussage zu solchen Fragen erfasst, die im Hinblick auf die Schuld- und Straffrage später richterlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewertet werden müssen (vgl. BGHSt 31, 358, 359; BGH NStZ 2006, 113, 114).

    Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht es, dass ein Richter, der förmlich als Zeuge vernommen worden ist, von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn er über ein identisches Geschehen zu urteilen hätte (vgl. Schmid GA 1980, 285, 286; Otto StV 2006, 676, 679).

  • BGH, 22.01.2008 - 4 StR 507/07

    Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters (Vorbefassung; Vernehmung als Zeuge in

    Der Bundesgerichtshof hat daher bereits mehrfach entschieden, dass Sachgleichheit nicht Verfahrensidentität bedeutet und auch dann vorliegt, wenn ein Richter in einem anderen Verfahren als Zeuge zu demselben Geschehen vernommen worden ist, das er für die Beurteilung des ihm vorliegenden Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewerten muss (vgl. BGHSt 31, 358, 359; BGH NStZ 2006, 113, 114; StraFo 2007, 415).

    Darunter ist nicht nur die Wiedergabe eigener Wahrnehmungen zum Tatgeschehen zu verstehen, vielmehr wird jede Äußerung des Zeugen zu solchen Fragen erfasst, die im Hinblick auf die Schuldund Straffrage richterlicher Würdigung bedürfen (vgl. BGHSt 31, 358, 359 f.; BGH NStZ 2006, 113, 114; StraFo 2007, 415).

  • BGH, 12.09.2023 - 5 StR 251/23

    Ausschluss des Jugendkammervorsitzenden nach seiner Vernehmung kraft Gesetzes von

    Es genügt, wenn sie Umstände thematisiert, die der Richter auch in dem ihm vorliegenden Verfahren im Hinblick auf Schuld- und Straffrage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewerten muss (BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2008 - 4 StR 507/07, StV 2008, 283; vom 22. Mai 2007 - 5 StR 530/06, NStZ 2007, 711; vom 27. September 2005 - 4 StR 413/05, NStZ 2006, 113, 114).
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