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   BGH, 27.09.2016 - X ZR 124/15   

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https://dejure.org/2016,50643
BGH, 27.09.2016 - X ZR 124/15 (https://dejure.org/2016,50643)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2016 - X ZR 124/15 (https://dejure.org/2016,50643)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2016 - X ZR 124/15 (https://dejure.org/2016,50643)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Rezeptortyrosinkinase II

    Art 52 Abs 1 Buchst d EuPatÜbk, § 1 Abs 3 Nr 4 PatG, § 9 S 2 Nr 3 PatG
    Patentverletzung: Datenfolge als durch ein patentgeschütztes Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis; Erzeugnisschutz für die Darstellung eines Untersuchungsbefundes - Rezeptortyrosinkinase II

  • IWW

    § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG, § 9a Abs. 3 PatG, Art. 52 Abs. 1 Buchst. d EPÜ, § 1 Abs. 3 Nr. 4 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Datenfolge als tauglicher Gegenstand eines Sachpatents; Genetische Veränderung einer Nukleinsäure zur Verwendung als Marker bei der Diagnose leukämischer Erkrankungen (Rezeptortyrosinkinase); Patentrechtliche Einordnung der Darstellung eines mittels eines ...

  • Betriebs-Berater

    Datenfolge als durch ein patentgeschütztes Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis - Rezeptortyrosinkinase II

  • rewis.io

    Patentverletzung: Datenfolge als durch ein patentgeschütztes Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis; Erzeugnisschutz für die Darstellung eines Untersuchungsbefundes - Rezeptortyrosinkinase II

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenfolge als tauglicher Gegenstand eines Sachpatents; Genetische Veränderung einer Nukleinsäure zur Verwendung als Marker bei der Diagnose leukämischer Erkrankungen (Rezeptortyrosinkinase); Patentrechtliche Einordnung der Darstellung eines mittels eines ...

  • rechtsportal.de

    Datenfolge als tauglicher Gegenstand eines Sachpatents; Genetische Veränderung einer Nukleinsäure zur Verwendung als Marker bei der Diagnose leukämischer Erkrankungen (Rezeptortyrosinkinase); Patentrechtliche Einordnung der Darstellung eines mittels eines ...

  • datenbank.nwb.de

    Patentverletzung: Datenfolge als durch ein patentgeschütztes Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis; Erzeugnisschutz für die Darstellung eines Untersuchungsbefundes - Rezeptortyrosinkinase II

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Kein derivativer Erzeugnisschutz für einen mittels patentgeschützten Verfahren gewonnenen Untersuchungsbefund

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein derivativer Erzeugnisschutz für einen mittels patentgeschützten Verfahren gewonnenen Untersuchungsbefund

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Datenfolge als durch ein patentgeschütztes Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis - Rezeptortyrosinkinase II

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Datenfolge als tauglicher Gegenstand eines Sachpatents

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schutz von genetischen Tests

Besprechungen u.ä.

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Patentschutz für Ergebnisse einer geschützten Testmethode: Grenze des derivativen Erzeugnisschutzes geklärt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 212, 115
  • GRUR 2017, 261
  • BB 2017, 129
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 33/10

    MPEG-2-Videosignalcodierung

    Auszug aus BGH, 27.09.2016 - X ZR 124/15
    Eine Datenfolge kommt nur dann als durch ein patentgeschütztes Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis in Betracht, wenn sie sachlich-technische Eigenschaften aufweist, die ihr durch das Verfahren aufgeprägt worden sind, und sie daher ihrer Art nach tauglicher Gegenstand eines Sachpatents sein kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21. August 2012, X ZR 33/10, BGHZ 194, 272, MPEG-2-Videosignalcodierung).

    Die Möglichkeit, dass die durch das erfindungsgemäße Verfahren erlangte Information mehrfach genutzt werden könne, so etwa bei der Behandlung eines Patienten oder in der Pharmaforschung, rechtfertige es nicht, die Information nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 33/10, BGHZ 194, 272 - MPEG-2-Videosignalcodierung) als unmittelbares Verfahrenserzeugnis im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG anzusehen.

    b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine mittels eines geschützten Verfahrens gewonnene (Video-)Datenfolge als unmittelbares Verfahrenserzeugnis anzusehen sein kann, auch wenn sie nicht als ein körperlicher Gegenstand zu qualifizieren ist, sondern ein solcher erst durch ihre Verbindung mit einem Datenträger entsteht (BGHZ 194, 272, Rn. 21 f. - MPEG-2-Videosignalcodierung).

    aa) Voraussetzung für einen solchen Schutz von Daten als Verfahrenserzeugnis ist zum einen, dass das Ergebnis des patentierten Verfahrens in einer üblichen Form wahrnehmbar gemacht und auf diese Weise wie ein körperlicher Gegenstand beliebig oft bestimmungsgemäß genutzt werden kann (BGHZ 194, 272, Rn. 23 - MPEG-2-Videosignalcodierung).

    So verhielt es sich bei den Videodaten, die erfindungsgemäß zur Datenkompression in bestimmter Weise codiert waren (BGHZ 194, 272, Rn. 20 - MPEG-2-Videosignalcodierung) und nicht wegen der codierten (Video-)Information, sondern wegen dieser Datenstruktur, mithin wegen eines technischen Merkmals, grundsätzlich auch einem Sachschutz zugänglich waren (vgl. Arnold, FS 80 Jahre Patentgerichtsbarkeit in Düsseldorf, S. 15, 20: Art der "Verpackung" des Informationsgehalts).

  • BGH, 19.01.2016 - X ZR 141/13

    Patentfähigkeit der Bereitstellung einer für ein Humanprotein codierenden

    Auszug aus BGH, 27.09.2016 - X ZR 124/15
    Mit Urteil vom 19. Januar 2016 (X ZR 141/13, GRUR 2016, 475 - Rezeptortyrosinkinase) änderte der Senat das Urteil des Bundespatentgerichts auf die Berufung der Nichtigkeitsbeklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Nichtigkeitsklägerin ab.

    Das Klagepatent betrifft, wie im Senatsurteil vom 19. Januar 2016 (GRUR 2016, 475 Rn. 8 ff. - Rezeptortyrosinkinase) erläutert, das technische Problem, eine für das FLT3-Gen codierende Nukleinsäure, die aufgrund genetischer Veränderungen als Marker bei der Diagnose leukämischer Erkrankungen verwendet werden kann, sowie ein Verfahren zum Nachweis dieser Nukleinsäure zur Verfügung zu stellen.

    Das Klagepatent erläutert jedoch, dass auf das Vorhandensein der als Leukämieindikator verwendeten Tandemverdopplungsmutation in der Aminosäuresequenz von FLT3 geschlossen werden kann, wenn die Verlängerung des Fragments festgestellt wird, die sich aus der Insertion der mit der Mutation korrespondierenden verdoppelten Nukleotidsequenz ergibt (BGH, GRUR 2016, 475 Rn. 29 ff. - Rezeptortyrosinkinase).

  • RG, 14.03.1888 - I 389/87

    Patentschutz. Chemische Stoffe

    Auszug aus BGH, 27.09.2016 - X ZR 124/15
    Dementsprechend hat bereits das Reichsgericht vor der gesetzlichen Verankerung des derivativen Erzeugnisschutzes seine Anerkennung für den durch ein Verfahren zur Herstellung eines Stoffes auf chemischem Wege "dargestellten" Stoff damit begründet, dass der mittels des Verfahrens erzeugte Stoff nicht außerhalb des Gegenstands der Erfindung liege, sondern den das Verfahren patentrechtlich charakterisierenden Abschluss bilde; das Verfahren begreife daher den mittels desselben hergestellten Stoff als zum Gegenstand der Erfindung gehörig in sich (RG, Urteil vom 14. März 1888 - I 389/87, RGZ 22, 8, 17 - Methylenblau).
  • OLG Düsseldorf, 11.11.2010 - 2 U 40/10

    Begriff des Anbietens, Inverkehrbringens, Gebrauchens, Einführens oder Besitzens

    Auszug aus BGH, 27.09.2016 - X ZR 124/15
    Nicht in den Anwendungsbereich von § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG fallen daher Ergebnisse reiner Arbeitsverfahren, bei denen keine neue Sache geschaffen wird, sondern lediglich auf eine Sache eingewirkt wird, ohne Veränderungen an ihr vorzunehmen, so wenn die Sache beispielsweise untersucht, gemessen oder befördert wird (Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl., § 9 Rn. 53 f.; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 9 Rn. 102; Schulte/Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl., § 9 Rn. 86 f.; Mes, PatG, 4. Aufl., § 9 Rn. 65; ders., GRUR 2009, 305, 307; OLG Düsseldorf, InstGE 12, 258 Rn. 7).
  • BPatG, 09.07.2013 - 3 Ni 37/11
    Auszug aus BGH, 27.09.2016 - X ZR 124/15
    Das Bundespatentgericht erklärte das Klagepatent auf eine von der Beklagten zu 1 erhobene Nichtigkeitsklage mit Urteil vom 9. Juli 2013 (3 Ni 37/11 (EP), juris) unter anderem im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 für nichtig und gab Patentanspruch 7 als neue Ansprüche 1 und 2 folgende Fassung:.
  • LG München I, 20.11.2014 - 7 O 13161/14

    Patentverletzungsstreit: Derivativer Erzeugnisschutz für unkörperliche

    Auszug aus BGH, 27.09.2016 - X ZR 124/15
    Das Landgericht hat die auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage, die die Klägerin auf die Patentansprüche 1 und 2 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 9. Juli 2013 gestützt hat, abgewiesen (LG München I, GRUR-RR 2015, 93).
  • OLG Düsseldorf, 23.03.2017 - 2 U 5/17

    Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung

    Eine Handhabung, die maßgeblich darauf abstellt, dass der ausländische Verletzungserfolg wirtschaftlich zielgerichtet in Deutschland verwertet wird, weil die Diagnosebefunde hier "veräußert" werden, stünde auch im Widerspruch dazu, dass für Ergebnisse eines Diagnoseverfahrens kein derivativer Sachschutz (§ 9 Nr. 3 PatG) möglich ist, der es dem Verletzer verbieten würde, die unmittelbaren Erzeugnisse seines Verfahrens anzubieten und zu vertreiben (Senat, InstGE 12, 258 - Blut/Gehirnschranke; BGH, Urteil vom 27.09.2016 - X ZR 124/15, BeckRS 2016, 111826 - Rezeptortyrosinkinase II).
  • LG Düsseldorf, 08.01.2019 - 4c O 12/17

    Schutzfähigkeit und Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung

    Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, die zudem von weiten Teilen der Literatur geteilt wird, ist auch eine Videobilder repräsentierende Folge von Videobilddaten (Signalfolge) als unmittelbares Ergebnis eines Herstellungsverfahrens anzusehen, auch wenn sie keinen körperlichen Gegenstand darstellt (vgl. BGH GRUR 2012, 1230, 1233 - MPEG-2-Videosignalcodierung; zuletzt: GRUR 2017, 261, 262f. - Rezeptortyrosinkinase II; Kühnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 303).
  • LG Düsseldorf, 24.01.2017 - 4b O 115/16

    Oberflächenstrukturierungsverfahren

    Sie kommt aber nur dann als durch ein patentgeschütztes Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 3 PatG in Betracht, wenn sie sachlich-technische Eigenschaften aufweist, die ihr durch das Verfahren aufgeprägt worden sind, und sie daher ihrer Art nach tauglicher Gegenstand eines Sachpatents sein kann (BGH Urteil vom 27.09.2016, X ZR 124/15 - Rezeptortyrosinkinase II).
  • BPatG, 02.08.2018 - 17 W (pat) 20/16
    So wurde z. B. in der Entscheidung BGH GRUR 2017, 261 - Rezeptortyrosinkinase II die Darstellung eines Untersuchungsbefunds und hieraus gewonnener Erkenntnisse als "Wiedergabe von Informationen" beurteilt.
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