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   BGH, 27.09.2018 - IX ZB 19/18   

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https://dejure.org/2018,34762
BGH, 27.09.2018 - IX ZB 19/18 (https://dejure.org/2018,34762)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2018 - IX ZB 19/18 (https://dejure.org/2018,34762)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2018 - IX ZB 19/18 (https://dejure.org/2018,34762)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW

    § 850i Abs. 1 ZPO, § ... 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO, Art. 103h Satz 1 EGInsO, § 850i ZPO, § 35 Abs. 1 InsO, § 36 Abs. 1 InsO, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 850c Abs. 1, 2a ZPO, §§ 850e, 850f Abs. 1 ZPO, § 1 ErbbauRG, § 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG, § 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 ZPO, §§ 850i, 850c Abs. 1, § 850i Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 850i Abs. 1 Satz 3 ZPO, §§ 850 ff ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 850i Abs. 1 S. 1 Var. 2; InsO §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 S. 2
    Pfändungsschutz für Erbbauzinsen

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen von eigenständig erwirtschafteten Einkünfte des Schuldners bei erzielten Erbbauzinsen im laufenden Insolvenzverfahren; Erbe von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücke

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2
    Pfändungsschutz des Insolvenzschuldners für Erbbauzinsen aus vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geerbten Grundstücken

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Pfändungsschutz für Erbbauzinsen als sonstige Einkünfte

  • rewis.io

    Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte: Erbbauzinsen aus vor Insolvenzeröffnung vom Schuldner geerbten mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 850i Abs. 1
    Vorliegen von eigenständig erwirtschafteten Einkünfte des Schuldners bei erzielten Erbbauzinsen im laufenden Insolvenzverfahren; Erbe von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücke

  • rechtsportal.de

    ZPO § 850i Abs. 1 S. 1 Alt. 2

  • datenbank.nwb.de

    Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte: Erbbauzinsen aus vor Insolvenzeröffnung vom Schuldner geerbten mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Pfändungsschutz für Erbbauzinsen als sonstige Einkünfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pfändungsschutz für Ansprüche des Schuldners auf anteilige Zahlung von Erbbauzinsen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pfändungsschutz für Ansprüche des Schuldners auf anteilige Zahlung von Erbbauzinsen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erbbauzinsen aus ererbten Grundstücken können pfändungsfrei gestellt werden (IVR 2019, 34)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 2176
  • MDR 2019, 127
  • NZI 2018, 899
  • NZM 2019, 223
  • FamRZ 2019, 137
  • WM 2018, 2098
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.04.2016 - IX ZB 69/15

    Forderungspfändung: Unpfändbarkeit von nicht dem Erwerbseinkommen zuzuordnenden

    Auszug aus BGH, 27.09.2018 - IX ZB 19/18
    Darunter sind auch Einkünfte aus sogenannter kapitalistischer Tätigkeit zu rechnen, etwa aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, auch Werklohnansprüche und Verkaufserlöse, solange die Einkünfte selbst erzielt, also eigenständig erwirtschaftet sind (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, NZI 2014, 772 Rn. 8 ff; vom 23. April 2015 - VII ZB 65/12, NZI 2015, 661 Rn. 9; vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15, NZI 2016, 457 Rn. 14).

    Vor diesem Hintergrund stellen Geldforderungen, die der Schuldner nicht aufgrund wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO dar (BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15, NZI 2016, 457 Rn. 23).

    Solche Einkünfte, welche ein Schuldner nicht selbst erzielt hat, sind etwa Geschenke, Lottogewinne und erbrechtliche Ansprüche (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2016, aaO Rn. 23 f; Hk-ZV/Meller-Hannich, 3. Aufl., § 850i ZPO Rn. 7).

  • BGH, 06.04.2017 - IX ZB 40/16

    Insolvenzverfahren: Vorliegen einer unpfändbaren Aufwandsentschädigung;

    Auszug aus BGH, 27.09.2018 - IX ZB 19/18
    Gleichwohl bedarf es nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850i Abs. 1 ZPO einer wertenden Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, ob und wie Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO unter Abwägung der Belange von Schuldner und Gläubiger zur Anwendung kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 87/13, NZI 2014, 773 Rn. 14; vom 6. April 2017 - IX ZB 40/16, NZI 2017, 461 Rn. 18).
  • BGH, 08.09.2016 - IX ZB 72/15

    Insolvenzverfahren: Widerruf der Restschuldbefreiung wegen Pflichtwidrigkeiten

    Auszug aus BGH, 27.09.2018 - IX ZB 19/18
    Dies gilt - zumindest für das anwendbare Altrecht - auch für die Einnahmen aus der Verwaltung und Verwertung dieses in die Masse gefallenen Altvermögens durch den Insolvenzverwalter, auch wenn die Vermögenszuflüsse erst nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist zur Masse gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 30 f, 36; vom 13. Februar 2014 - IX ZB 23/13, NZI 2014, 312 Rn. 7; vom 8. September 2016 - IX ZB 72/15, NJW 2016, 3726 Rn. 23; FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 300a Rn. 8; Ahrens, Das neue Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl., Rn. 1108 f, jeweils für das neue Recht).
  • BGH, 26.06.2014 - IX ZB 88/13

    Insolvenzmasse: Pfändungsschutz für eigenständig erwirtschaftete Einkünfte des

    Auszug aus BGH, 27.09.2018 - IX ZB 19/18
    Darunter sind auch Einkünfte aus sogenannter kapitalistischer Tätigkeit zu rechnen, etwa aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, auch Werklohnansprüche und Verkaufserlöse, solange die Einkünfte selbst erzielt, also eigenständig erwirtschaftet sind (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, NZI 2014, 772 Rn. 8 ff; vom 23. April 2015 - VII ZB 65/12, NZI 2015, 661 Rn. 9; vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15, NZI 2016, 457 Rn. 14).
  • BGH, 23.04.2015 - VII ZB 65/12

    Zwangsvollstreckung: Pfändungsschutz für Einkünfte aus Untervermietung

    Auszug aus BGH, 27.09.2018 - IX ZB 19/18
    Darunter sind auch Einkünfte aus sogenannter kapitalistischer Tätigkeit zu rechnen, etwa aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, auch Werklohnansprüche und Verkaufserlöse, solange die Einkünfte selbst erzielt, also eigenständig erwirtschaftet sind (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, NZI 2014, 772 Rn. 8 ff; vom 23. April 2015 - VII ZB 65/12, NZI 2015, 661 Rn. 9; vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15, NZI 2016, 457 Rn. 14).
  • BGH, 26.06.2014 - IX ZB 87/13

    Insolvenzverfahren: Pfandfreistellung für Zusatzeinkünfte eines Altersrente

    Auszug aus BGH, 27.09.2018 - IX ZB 19/18
    Gleichwohl bedarf es nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850i Abs. 1 ZPO einer wertenden Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, ob und wie Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO unter Abwägung der Belange von Schuldner und Gläubiger zur Anwendung kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 87/13, NZI 2014, 773 Rn. 14; vom 6. April 2017 - IX ZB 40/16, NZI 2017, 461 Rn. 18).
  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 247/08

    Die Entscheidung über Restschuldbefreiung muss 6 Jahre nach Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 27.09.2018 - IX ZB 19/18
    Dies gilt - zumindest für das anwendbare Altrecht - auch für die Einnahmen aus der Verwaltung und Verwertung dieses in die Masse gefallenen Altvermögens durch den Insolvenzverwalter, auch wenn die Vermögenszuflüsse erst nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist zur Masse gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 30 f, 36; vom 13. Februar 2014 - IX ZB 23/13, NZI 2014, 312 Rn. 7; vom 8. September 2016 - IX ZB 72/15, NJW 2016, 3726 Rn. 23; FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 300a Rn. 8; Ahrens, Das neue Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl., Rn. 1108 f, jeweils für das neue Recht).
  • BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13

    Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren: Wegfall des

    Auszug aus BGH, 27.09.2018 - IX ZB 19/18
    Dies gilt - zumindest für das anwendbare Altrecht - auch für die Einnahmen aus der Verwaltung und Verwertung dieses in die Masse gefallenen Altvermögens durch den Insolvenzverwalter, auch wenn die Vermögenszuflüsse erst nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist zur Masse gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 30 f, 36; vom 13. Februar 2014 - IX ZB 23/13, NZI 2014, 312 Rn. 7; vom 8. September 2016 - IX ZB 72/15, NJW 2016, 3726 Rn. 23; FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 300a Rn. 8; Ahrens, Das neue Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl., Rn. 1108 f, jeweils für das neue Recht).
  • BGH, 29.04.2021 - IX ZB 25/20

    Schuldner als Pfandgläubiger bzgl. Pfandrechten an den Ansprüchen auf Leistungen

    (1) Nach § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht dem Schuldner, wenn sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet werden, auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, Abs. 2a ZPO bestimmten Beträge gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 850e, 850f Abs. 1 ZPO verbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZB 19/18, NZI 2018, 899 Rn. 10 mwN).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, erfasst der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, WM 2014, 1485 Rn. 10 ff; vom 23. April 2015 - VII ZB 65/12, WM 2015, 1291 Rn. 9; vom 27. September 2018 - IX ZB 19/18, NZI 2018, 899 Rn. 10).

    Unter die Vorschrift fallen auch Einkünfte aus kapitalistischer Tätigkeit, etwa Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, auch Werklohnansprüche und aus der Verwertung von Eigentum des Schuldners resultierende Forderungen, unabhängig davon, ob das zur Entstehung der Forderung verwertete Kapital erarbeitet wurde, solange die Einkünfte nur selbst erzielt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018, aaO mwN).

    Solche Einkünfte, welche ein Schuldner nicht selbst erzielt hat, sind etwa Geschenke, Lottogewinne und erbrechtliche Ansprüche (BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZB 19/18, NZI 2018, 899 Rn. 11; vom 26. September 2019 - IX ZB 21/19, NZI 2019, 975 Rn. 9).

  • BGH, 26.09.2019 - IX ZB 21/19

    Vorliegen von Einkünften im Sinne von § 850i ZPO bei Zahlung von monatlichen

    Nach § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, wie ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde, wenn sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Beträge gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 850e, 850f Abs. 1 ZPO verbleibt (BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZB 19/18, NZI 2018, 899 Rn. 10 mwN).

    Darunter sind auch Einkünfte aus sogenannter kapitalistischer Tätigkeit zu rechnen, etwa aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, auch Werklohnansprüche und Verkaufserlöse, solange die Einkünfte selbst erzielt, also eigenständig erwirtschaftet sind (BGH, Beschluss vom 27. September 2018, aaO).

    Das gilt unabhängig davon, ob das zur Entstehung einer Forderung eingesetzte Kapital erarbeitet wurde (BGH, Beschluss vom 27. September 2018, aaO Rn. 12).

    Solche Einkünfte, welche ein Schuldner nicht selbst erzielt hat, sind etwa Geschenke, Lottogewinne und erbrechtliche Ansprüche (BGH, Beschluss vom 27. September 2018, aaO Rn. 11).

    Gleichwohl bedarf es nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850i Abs. 1 ZPO einer wertenden Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, ob und wie Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO unter Abwägung der Belange von Schuldner und Gläubiger zur Anwendung kommen (BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZB 19/18, NZI 2018, 899 Rn. 14).

  • BGH, 21.02.2019 - IX ZB 7/17

    Abgrenzung des Kautionsrückzahlungsanspruchs des Mieters von den von ihm selbst

    Vor diesem Hintergrund stellen Geldforderungen, die der Schuldner nicht auf Grund eigener wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, keine sonstigen Einkünfte im Sinne von § 850i ZPO dar (BGH, Beschluss vom 7. April 2016, aaO; vom 27. September 2018 - IX ZB 19/18, ZInsO 2018, 2517 Rn. 11).
  • BGH, 13.01.2022 - IX ZR 64/21

    Zugehörigkeit des Anspruchs auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen zur

    Wenn dem Schuldner während des laufenden Verfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wird, ist das weiter insolvenzbefangene Vermögen vom insolvenzfreien Neuerwerb abzugrenzen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZB 19/18, ZInsO 2018, 2517 Rn. 7; Jaeger/Preuß, InsO, § 300a Rn. 25).

    Von Bedeutung kann auch sein, ob es sich bei dem Vermögenszufluss um Erträge aus der Verwaltung und Verwertung des dem Insolvenzbeschlag weiterhin unterliegenden Vermögens handelt (BGH, Beschluss vom 27. September 2018, aaO).

  • LG Dortmund, 18.01.2021 - 9 T 461/20
    § 36 Abs. 1 S. 2 InsO nimmt ausdrücklich § 850i ZPO in Bezug ( BGH NJW-RR 2019, 1520; BGH NZI 2018, 899 ).

    Nach § 850i Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, wie ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde, wenn sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO bestimmten Beträge verbleibt ( BGH NJW-RR 2019, 1520; BGH NZI 2018, 899 ).

    Vor diesem Hintergrund stellen Geldforderungen, die der Schuldner nicht auf Grund eigener wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, keine sonstigen Einkünfte im Sinne von § 850i Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO dar ( BGH NJW-RR 2019, 586; BGH NZI 2018, 899 ).

    Solche Einkünfte, welche ein Schuldner nicht selbst erzielt hat, sind etwa Geschenke, Lottogewinne und erbrechtliche Ansprüche ( BGH NJW-RR 2019, 1520; BGH NZI 2018, 899 ).

  • BGH, 12.09.2019 - IX ZB 56/18

    Pfändungsschutzes für Kaufpreisrentenansprüche; Pfändungsschutz für sonstige

    a) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, erfasst der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte (BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, WM 2014, 1485 Rn. 9 ff; vom 23. April 2015 - VII ZB 65/12, WM 2015, 1291 Rn. 9; vom 27. September 2018 - IX ZB 19/18, WM 2018, 2098 Rn. 10).

    Unter die Vorschrift fallen auch Einkünfte aus kapitalistischer Tätigkeit, etwa Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, auch Werklohnansprüche und aus der Verwertung von Eigentum des Schuldners resultierende Forderungen, unabhängig davon, ob das zur Entstehung der Forderung verwertete Kapital erarbeitet wurde, solange die Einkünfte nur selbst erzielt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018, aaO mwN).

  • AG Dortmund, 14.07.2020 - 423 C 1103/20
    Nach Ablauf der Frist des § 287 Abs. 2 INSO (hier: 19.09.2018) verbleibt der Insolvenzmasse derjenige Erwerb, der dem Grunde nach schon vor Ablauf der Frist erfasst war, auch wenn der Vermögenszufluss erst nach Ablauf der Abtretungsfrist zur Masse gelangt (BGH, 27.9.2018, IX ZB 19/18, zitiert nach juris; Kübler/Prütting/Bork, Insolvenzordnung, § 300a, Rz 11).

    Es stellt keinen massefreien Neuerwerb dar, wenn Einnahmen zur Zeit des Laufs der Abtretungsfrist bereits angelegt waren, aber erst nach Ablauf der Abtretungsfrist realisiert werden und zur Masse gelangen (BGH, 27.09.2018, IX ZB 19/18, zitiert nach juris).

  • LG Dortmund, 01.04.2021 - 11 S 83/20
    Dort hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die nach Ablauf der Abtretungsfrist gezahlten Erbbauzinsen in die Masse fallen und keinen Neuerwerb darstellen (BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZB 19/18 -, juris Rn. 7).
  • LG Berlin, 24.01.2022 - 84 T 97/21

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Unpfändbarkeit eines Vergleichsbetrages aus einer

    Die Anordnung kann hier auf die Vorschrift des § 850i ZPO gestützt werden, die nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO im Insolvenzverfahren entsprechend gilt (vgl. BGH, Beschl. v. 27. September 2018 - IX ZB 19/18 -, NZI 2018, 899 [899]).
  • LG Flensburg, 01.02.2021 - 5 T 207/20

    Lottogewinn als "sonstige Einkünfte" im Sinne des Pfändungsschutzes

    Geldforderungen, die der Schuldner nicht aufgrund wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, etwa Geschenke, Lottogewinne und erbrechtliche Ansprüche, sind keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO (BGH, Beschluss vom 27. September 2018, NZI 2018, 899, beck-online).
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