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   BGH, 27.10.1953 - I ZR 111/53   

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https://dejure.org/1953,130
BGH, 27.10.1953 - I ZR 111/53 (https://dejure.org/1953,130)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1953 - I ZR 111/53 (https://dejure.org/1953,130)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1953 - I ZR 111/53 (https://dejure.org/1953,130)
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Volltextveröffentlichung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 11, 1
  • NJW 1954, 105
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.09.1952 - II ZR 305/51

    Stillschweigende Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel

    Auszug aus BGH, 27.10.1953 - I ZR 111/53
    Der Empfänger eines solchen Schreibens ist verpflichtet, Widerspruch gegen seinen Inhalt zu erheben, wenn das Schreiben nicht als genehmigt angesehen werden soll (RGZ, 95, 48 [50], BGHZ 7, 187 ff. = NJW 52, 1369).

    Trifft es auch zu, daß beim Vorliegen eines solchen Tatbestandes die regelmäßigen Folgen widerspruchsloser Hinnahme eines Bestätigungsschreibens nicht eintreten (BGHZ 7, 187 [190] = NJW 52, 1369), so setzt dieser Tatbestand doch immer voraus, daß der Bestätigende sich selbst nicht im guten Glauben befunden hat.

  • BGH, 29.09.1951 - II ZR 62/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.10.1953 - I ZR 111/53
    Zu Unrecht beruft sich die Rev. demgegenüber auf die in JZ 51, 783 = LM Nr. 1 zu Art. 7 WG veröffentlichte Entsch.
  • BGH, 27.01.2011 - VII ZR 186/09

    Zurechnung der durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebenen Erklärung;

    (1) Dem Grundsatz, dass im Handelsverkehr der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens unverzüglich widersprechen muss, wenn er den Inhalt nicht gegen sich gelten lassen will, liegt ein Handelsbrauch zugrunde, der zwischenzeitlich zu Gewohnheitsrecht geworden ist und im persönlichen Anwendungsbereich nicht mehr auf Kaufleute beschränkt ist (Erman/Armbrüster, BGB, 12. Aufl., § 147 Rn. 5 f.; Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 38. Aufl., § 346 Rn. 120; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1953 - I ZR 111/52, BGHZ 11, 1, 4).
  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 37/02

    Ermittlung von Abstimmungsergebnissen einer Wohnungseigentümerversammlung

    Ob diese Regeln auch für das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, das die Rechtsprechung bislang nicht als Willenserklärung versteht (vgl. BGHZ 11, 1, 5), Anwendung finden können, bedarf hier keiner Entscheidung.

    Einschränkungen der Anfechtbarkeit bei Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (vgl. BGHZ 11, 1, 5; BGH, Urt. v. 7. Juli 1969, VII ZR 104/67, NJW 1969, 1711; Urt. v. 7. Oktober 1971, VII ZR 177/69, NJW 1972, 45) beruhen auf Besonderheiten dieses Instituts (vgl. MünchKomm-BGB/Kramer, aaO, § 119 Rdn. 100) und sind deshalb hier nicht maßgeblich.

  • BGH, 26.06.1963 - VIII ZR 61/62

    Anwendbarkeit der Grundsätze des Schweigens auf ein kaufmännisches

    Nur für den Fall, dass der Empfänger eines Bestätigungsschreibens durch sein eigenes Verhalten bei den Vertragsverhandlungen mit einem Vertreter berechtigten Anlass zu der Annahme des Vertretenen gegeben hat, ein Vertrag sei zustande gekommen, hat der Bundesgerichtshof angenommen, der Empfänger des Schreibens müsse der Möglichkeit, dass der Vertretene mit einer Billigung seines Schreibens rechnet, auch dann entgegentrete, wenn dem Vertreter ein arglistiges Verhalten zur Last fällt (BGHZ 11, 1, 4).
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