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BGH, 27.10.1998 - 5 StR 474/98 |
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- BGH, 01.07.1998 - 1 StR 185/98
Gemeinschaftlich begangener schwerer Raub; Das mildere Gesetz im Verhältnis des …
Auszug aus BGH, 27.10.1998 - 5 StR 474/98
Verwendet der Täter jedoch - wie hier - eine ungeladene Schußwaffe ausschließlich als Drohmittel, so erfüllt dieses Vorgehen wegen seiner objektiven Ungefährlichkeit nicht die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F., sondern ist nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB n.F. zu beurteilen (BGH, Urteil vom 1. Juli 1998 - 1 StR 185/98 - m.w.N.).