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   BGH, 27.10.2011 - VII ZB 8/10   

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https://dejure.org/2011,2495
BGH, 27.10.2011 - VII ZB 8/10 (https://dejure.org/2011,2495)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2011 - VII ZB 8/10 (https://dejure.org/2011,2495)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 8/10 (https://dejure.org/2011,2495)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 574 ZPO, § 808 ZPO, § 825 Abs 2 ZPO
    Rechtsbeschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsmittelbeschränkung auf einen abgrenzbaren Teil des Verfahrensgegenstandes; eigene Ansprüche des Gerichtsvollziehers gegen ein von ihm mit der Versteigerung einer Kunstsammlung beauftragtes Auktionshaus

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Beschränkung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde bzgl. Versteigerung einer Kunstsammlung eines Schuldners

  • rewis.io

    Rechtsbeschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsmittelbeschränkung auf einen abgrenzbaren Teil des Verfahrensgegenstandes; eigene Ansprüche des Gerichtsvollziehers gegen ein von ihm mit der Versteigerung einer Kunstsammlung beauftragtes Auktionshaus

  • rewis.io

    Rechtsbeschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsmittelbeschränkung auf einen abgrenzbaren Teil des Verfahrensgegenstandes; eigene Ansprüche des Gerichtsvollziehers gegen ein von ihm mit der Versteigerung einer Kunstsammlung beauftragtes Auktionshaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Wirksamkeit der Beschränkung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde bzgl. Versteigerung einer Kunstsammlung eines Schuldners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten für Auktionshaus in Vollstreckungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.12.2006 - VII ZB 88/06

    Einstellung einer im Rahmen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

    Auszug aus BGH, 27.10.2011 - VII ZB 8/10
    Die Sammlung wurde in der Folgezeit nur teilweise versteigert, weil der auf eine Einstellung der Auktion gerichtete Antrag des Schuldners vor dem Senat Erfolg hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 88/06, BGHZ 170, 243).

    Dem steht entgegen, dass nicht er, sondern das Land H. Vertragspartner des Auktionshauses geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 88/06, BGHZ 170, 243 Rn. 17).

  • BGH, 10.09.2009 - VII ZR 153/08

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision und teilweise Zulassung

    Auszug aus BGH, 27.10.2011 - VII ZB 8/10
    Diese kann sich jedoch aus dessen Gründen ergeben (BGH, Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572 Rn. 4; Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 jeweils m.w.N.).

    b) Die Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wirksam, wenn sie nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage begrenzt ist, sondern sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen abtrennbaren Teil des Gesamtverfahrensstoffs bezieht, über den durch eine Teil- oder Zwischenentscheidung entschieden werden oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst seine Rechtsbeschwerde beschränken könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572 Rn. 5; Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 17.06.2004 - VII ZR 226/03

    Umfang der Revisionszulassung

    Auszug aus BGH, 27.10.2011 - VII ZB 8/10
    Diese kann sich jedoch aus dessen Gründen ergeben (BGH, Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572 Rn. 4; Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 jeweils m.w.N.).

    b) Die Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wirksam, wenn sie nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage begrenzt ist, sondern sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen abtrennbaren Teil des Gesamtverfahrensstoffs bezieht, über den durch eine Teil- oder Zwischenentscheidung entschieden werden oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst seine Rechtsbeschwerde beschränken könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572 Rn. 5; Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 27.02.2003 - I ZB 22/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder

    Auszug aus BGH, 27.10.2011 - VII ZB 8/10
    Dafür spricht auch, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen des Kostenansatzes ohnehin von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2008 - I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187 f.; I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn. 4 ff.) und deshalb unwirksam gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 m.w.N.).
  • BGH, 11.09.2008 - I ZB 36/07

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über den Kostenansatz des

    Auszug aus BGH, 27.10.2011 - VII ZB 8/10
    Dafür spricht auch, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen des Kostenansatzes ohnehin von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2008 - I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187 f.; I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn. 4 ff.) und deshalb unwirksam gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 m.w.N.).
  • BGH, 11.09.2008 - I ZB 22/07

    Statthaftigkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens zum BGH gegen den Ansatz von

    Auszug aus BGH, 27.10.2011 - VII ZB 8/10
    Dafür spricht auch, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen des Kostenansatzes ohnehin von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2008 - I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187 f.; I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn. 4 ff.) und deshalb unwirksam gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 m.w.N.).
  • BGH, 12.09.2018 - VII ZB 56/15

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten der von der beklagten Partei

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtverfahrensstoffs beschränkt werden, über den durch eine Teil- oder Zwischenentscheidung entschieden werden oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst seine Rechtsbeschwerde beschränken könnte (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 8/10 Rn. 6 f., DGVZ 2012, 208).
  • BGH, 03.04.2019 - VII ZB 24/17

    Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership (LLP) britischen

    Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung hierauf zu sehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 8/10 Rn. 6, DGVZ 2012, 208; Beschluss vom 12. April 2011 - II ZB 14/10 Rn. 5, NJW 2011, 2371; Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09 Rn. 4, WuM 2011, 137).

    Die Zulassung kann zwar nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage, aber auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand einer Teil- oder Zwischenentscheidung oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 377/12 Rn. 12, NJW-RR 2014, 382; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 8/10 Rn. 7, DGVZ 2012, 208).

  • BGH, 07.02.2013 - VII ZB 58/12

    Rechtsbeschwerde ist im Kostenansatzverfahren: Statthaftigkeit bei Zulassung

    Die Rechtsbeschwerde ist im Kostenansatzverfahren auch dann nicht statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002, IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 und Beschluss vom 27. Oktober 2011, VII ZB 8/10, DGVZ 2012, 208).

    Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; Beschluss vom 11. September 2008 - I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187 Rn. 7, jeweils m.w.N. aus der Gesetzesbegründung; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 8/10, DGVZ 2012, 208 Rn. 6).

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