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   BGH, 27.10.2015 - 3 StR 218/15   

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BGH, 27.10.2015 - 3 StR 218/15 (https://dejure.org/2015,29700)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2015 - 3 StR 218/15 (https://dejure.org/2015,29700)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15 (https://dejure.org/2015,29700)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 89a StGB
    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (Staatsschutzklausel; Zivilperson in ausländischem Staat; bewaffneter Konflikt; Verteidigungshandlungen; keine Maßgeblichkeit der völkerrechtlichen Bewertung; restriktive Auslegung; Sympathie mit terroristischer ...

  • lexetius.com

    StGB § 89a Abs. 1 Satz 2

  • openjur.de

    § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 89a Abs 1 S 2 StGB, § 89a Abs 2 Nr 1 StGB
    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Unterweisung im Gebrauch von Schusswaffen durch ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung in einem ausländischen Staat

  • IWW

    § 235 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § ... 89a StGB, § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB, § 239a, § 239b StGB, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) und b) GVG, §§ 129a, 129b StGB, §§ 89b, 91 StGB, § 30 StGB, §§ 129, 129a, § 129a Abs. 1 StGB, §§ 129 ff. StGB, § 89a Abs. 4 StGB

  • Wolters Kluwer

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch Sympathisierung mit der betreffenden terroristischen Vereinigung; Aufenthalt einer Zivilperson in einem ausländischen Staat bei einem Mitglied einer terroristischen Vereinigung und Unterweisung in dem ...

  • rewis.io

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Unterweisung im Gebrauch von Schusswaffen durch ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung in einem ausländischen Staat

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 89a Abs. 1 Satz 2
    Schwere staatsgefährdende Gewalttat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch Sympathisierung mit der betreffenden terroristischen Vereinigung; Aufenthalt einer Zivilperson in einem ausländischen Staat bei einem Mitglied einer terroristischen Vereinigung und Unterweisung in dem ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Urteil im sogenannten Allgäuer Islamistenprozess

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Ausbildung im Al Qaida-Camp

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine strafbare Vorbereitungshandlung - Schusswaffen zur Selbstverteidigung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urteil im sogenannten Allgäuer Islamistenprozess bestätigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erlernen von Schusswaffengebrauch bei Terrorvereinigung ist nicht immer Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

  • Telepolis (Pressebericht, 27.10.2015)

    Sympathie für den Dschihad ist noch kein Terrorismus

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 27.10.2015)

    Grenzen des Rechts

  • Telepolis (Pressebericht, 27.10.2015)

    Sympathie für den Dschihad ist noch kein Terrorismus

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Allgäuer Islamistin

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 01.10.2015)

    Kann Selbstverteidigung Terror sein?

  • br.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 01.10.2015)

    Allgäuer Islamistin: BGH-Urteil erst in vier Wochen

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Auslegung der Staatsschutzklausel in § 89a StGB im Lichte der Rechtsprechung des BGH (StA Dr. Stefan Biehl; HRRS 2016, 85-89)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 61, 36
  • NJW 2016, 260
  • NStZ 2016, 666
  • StV 2016, 492
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.05.2014 - 3 StR 243/13

    Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - 3 StR 218/15
    Hinsichtlich der entsprechenden Eignung und Bestimmung ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen; dabei kann es für die Frage der Staatsgefährdung auf Einzelheiten wie etwa die Prominenz der Opfer, die Öffentlichkeit oder Symbolträchtigkeit des Ortes und die Umstände der Tathandlung ankommen (vgl. im Einzelnen schon BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218, 233 ff. mwN).

    Mit § 89a StGB sollen deshalb vor allem Fälle erfasst werden, in denen Handlungen zur Vorbereitung schwerster Straftaten wie Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub oder Geiselnahme, die auch in dem Katalog des § 129a Abs. 1 StGB enthalten sind, mangels Bestehens oder Nachweisbarkeit einer Vereinigung nicht gemäß den §§ 129 ff. StGB verfolgt werden können (BGH aaO, BGHSt 59, 218, 225).

    Diese waren wesentlich dadurch gekennzeichnet, dass aus Feindschaft der Täter gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland das friedliche Zusammenleben der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen in Deutschland durch die jeweilige Tat in Frage gestellt und das Vertrauen aller Bevölkerungsteile darauf erschüttert werden sollte, in Deutschland vor gewaltsamen Einwirkungen geschützt zu sein, indem die Täter etwa aus rechtsgerichteter Gesinnung ohne nachvollziehbaren Grund ausländische Mitbürger attackierten und schwer verletzten (BGH aaO, BGHSt 46, 238), oder aus Hass- und Rachegefühlen gegen die westliche Welt Anschlagsopfer und Tatorte willkürlich auswählten und die potentiellen Opfer nur deshalb angreifen wollten, weil sie Bürger der Einwohner der Bundesrepublik Deutschland waren oder sich hier aufhielten (BGH aaO, NStZ 2010, 468; aaO, BGHSt 59, 218).

  • BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00

    Verurteilungen im Fall Eggesin rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - 3 StR 218/15
    Der Gesetzgeber stellt insoweit auf ein Verständnis der Klausel ab, wie es in der Rechtsprechung des Senats zu dieser Vorschrift (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238 ff.; vgl. auch Beschluss vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468) formuliert worden ist (BT-Drucks. 16/12428, S. 14).

    Diese waren wesentlich dadurch gekennzeichnet, dass aus Feindschaft der Täter gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland das friedliche Zusammenleben der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen in Deutschland durch die jeweilige Tat in Frage gestellt und das Vertrauen aller Bevölkerungsteile darauf erschüttert werden sollte, in Deutschland vor gewaltsamen Einwirkungen geschützt zu sein, indem die Täter etwa aus rechtsgerichteter Gesinnung ohne nachvollziehbaren Grund ausländische Mitbürger attackierten und schwer verletzten (BGH aaO, BGHSt 46, 238), oder aus Hass- und Rachegefühlen gegen die westliche Welt Anschlagsopfer und Tatorte willkürlich auswählten und die potentiellen Opfer nur deshalb angreifen wollten, weil sie Bürger der Einwohner der Bundesrepublik Deutschland waren oder sich hier aufhielten (BGH aaO, NStZ 2010, 468; aaO, BGHSt 59, 218).

  • BGH, 24.11.2009 - 3 StR 327/09

    Lebenslange Haft gegen einen der "Kofferbomber von Köln" rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - 3 StR 218/15
    Der Gesetzgeber stellt insoweit auf ein Verständnis der Klausel ab, wie es in der Rechtsprechung des Senats zu dieser Vorschrift (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238 ff.; vgl. auch Beschluss vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468) formuliert worden ist (BT-Drucks. 16/12428, S. 14).

    Diese waren wesentlich dadurch gekennzeichnet, dass aus Feindschaft der Täter gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland das friedliche Zusammenleben der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen in Deutschland durch die jeweilige Tat in Frage gestellt und das Vertrauen aller Bevölkerungsteile darauf erschüttert werden sollte, in Deutschland vor gewaltsamen Einwirkungen geschützt zu sein, indem die Täter etwa aus rechtsgerichteter Gesinnung ohne nachvollziehbaren Grund ausländische Mitbürger attackierten und schwer verletzten (BGH aaO, BGHSt 46, 238), oder aus Hass- und Rachegefühlen gegen die westliche Welt Anschlagsopfer und Tatorte willkürlich auswählten und die potentiellen Opfer nur deshalb angreifen wollten, weil sie Bürger der Einwohner der Bundesrepublik Deutschland waren oder sich hier aufhielten (BGH aaO, NStZ 2010, 468; aaO, BGHSt 59, 218).

  • BGH, 09.06.2005 - 3 StR 269/04

    Freispruch im Verfahren gegen Abdelghani Mzoudi rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - 3 StR 218/15
    a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist, gemessen an dem revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab (BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 21. Mai 2015 - 3 StR 575/14, juris Rn. 14), keinen Rechtsfehler auf.
  • BGH, 21.05.2015 - 3 StR 575/14

    Völkermordurteil teilweise aufgehoben

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - 3 StR 218/15
    a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist, gemessen an dem revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab (BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 21. Mai 2015 - 3 StR 575/14, juris Rn. 14), keinen Rechtsfehler auf.
  • BGH, 06.04.2017 - 3 StR 326/16

    Urteil wegen (versuchter) Ausreise nach Syrien rechtskräftig

    Dies gilt unabhängig von der jeweiligen Staatsform und der konkreten Ausgestaltung des Regierungshandelns in dem Land des ins Auge gefassten Tatorts (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15, BGHSt 61, 36, 41 f.).

    Im Speziellen kommt darüber hinaus in Betracht, dass die besondere Situation in dem in Rede stehenden Staat Bedeutung für die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Staatsschutzklausel des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15, BGHSt 61, 36, 41 f.).

    (2) Das vom Angeklagten verfolgte Vorhaben ist auch nicht mit der Fallgestaltung vergleichbar, die der Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 2015 (3 StR 218/15, BGHSt 61, 36) als nicht der Staatsschutzklausel des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB unterfallend angesehen hat, weil es nicht bestimmt und geeignet war die Sicherheit Syriens zu beeinträchtigen.

    Die erforderliche Eignung ist objektiv anhand der (gleichsam fiktiven) Umstände der vorbereiteten Tat festzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15, BGHSt 61, 36, 38 f.; vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218, 234 f. mwN).

  • LG München I, 19.05.2016 - 2 KLs 111 Js 169510/15

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - Beabsichtigte

    Der Anwendung steht auch nicht entgegen, dass - wie der BGH im Urteil vom 27.10.2015 (3 StR 218/15) ausführt - "(...) Sinn und Zweck der Norm sowie völkerrechtliche Grundsätze wie der derjenige der Nichteinmischung eine zurückhaltende, die konkreten Umstände angemessen in den Blick nehmende Anwendung der Vorschrift auf ausländische Sachverhalte und dabei insbesondere solche nahelegen, die sich in einem bereits lange andauernden bewaffneten Konflikt ereignen, der sich auf dem Gebiet eines ausländischen Staates (...) zuträgt und insgesamt wesentlich durch massive Gewalthandlungen der am Konflikt beteiligten zahlreichen Parteien geprägt wird.
  • BGH, 07.03.2019 - AK 5/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen

    Hinsichtlich der entsprechenden Eignung und Bestimmung ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen; dabei kann es für die Frage der Staatsgefährdung auf Einzelheiten wie etwa die Prominenz der Opfer, die Öffentlichkeit oder Symbolträchtigkeit des Ortes und die Umstände der Tathandlung ankommen (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15, NJW 2016, 260 Rn. 10).
  • OLG München, 27.04.2017 - 8 St 2/16

    Syrien, Ausreise, Angeklagte, Hauptverhandlung, Einreise, Versorgung,

    Der Gesetzeswortlaut macht insoweit keinen Unterschied nach Regierungsform oder rechtsstaatlichem Charakter (vgl. BGH NJW 2016, 260, 261 Tz. 14).
  • BGH, 04.04.2019 - AK 8/19

    Rechtmäßigkeit der Fortdauer einer Untersuchungshaft bei einem Vorwurf der

    Hinsichtlich der entsprechenden Eignung und Bestimmung ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen; dabei kann es für die Frage der Staatsgefährdung auf Einzelheiten wie etwa die Prominenz der Opfer, die Öffentlichkeit oder Symbolträchtigkeit des Ortes und die Umstände der Tathandlung ankommen (Senat, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15, BGHSt 61, 36 Rn. 10).
  • BGH, 10.03.2022 - AK 7/22

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Überschreitung der

    Denn sie war nicht nur gegen das Leben einer Vielzahl von Personen gerichtet, sondern auch nach den Umständen bestimmt und geeignet, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15, BGHSt 61, 36 Rn. 10, 14; vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 37, 39, 53; LK-StGB/Engelstätter, 13. Aufl., § 89a Rn. 89 f.; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89a Rn. 8; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 22).
  • OLG München, 29.01.2020 - 8 St 8/19

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (Nusra-Front; HTS) -

    Dazu reicht es aus, dass er die tatsächlichen Umstände, welche die Eignung zur Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben, erkannt und in seinen Willen einbezogen hat (BGH, Urteil vom 27.10.2015, 3 StR 218/15).
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