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   BGH, 27.10.2016 - III ZR 417/15   

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https://dejure.org/2016,39863
BGH, 27.10.2016 - III ZR 417/15 (https://dejure.org/2016,39863)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2016 - III ZR 417/15 (https://dejure.org/2016,39863)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2016 - III ZR 417/15 (https://dejure.org/2016,39863)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 Abs 2 ZPO, § 543 Abs 2 S 1 ZPO
    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Eingang des fristgebundenen Schriftsatzes auf dem Faxgerät eines anderen Gerichts in demselben Gebäudekomplex

  • IWW

    § 97 Abs. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 520 Abs. 2 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 233 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 234 Abs. 3 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Eingang des fristgebundenen Schriftsatzes auf dem Faxgerät eines anderen Gerichts in demselben Gebäudekomplex

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
    Anforderungen an den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Eingang des fristgebundenen Schriftsatzes auf dem Faxgerät eines anderen Gerichts in demselben Gebäudekomplex

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2016, 508
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.01.2016 - IX ZA 24/15

    Wiedereinsetzungsantrag nach Ablauf der Jahresfrist: Versäumung eines

    Auszug aus BGH, 27.10.2016 - III ZR 417/15
    Insoweit ist lediglich Folgendes anzumerken: Zwar steht die Versäumung dieser Frist ausnahmsweise der Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn die Versäumung ausschließlich im Verantwortungsbereich des Gerichts liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651, 1652 f; vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 10 und vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15, NJW-RR 2016, 638 Rn. 7 f).
  • BGH, 23.05.2012 - IV ZB 2/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsfrist bei Eingang

    Auszug aus BGH, 27.10.2016 - III ZR 417/15
    Geht das Fax aber auf dem Faxgerät eines anderen Gerichts - hier des Landgerichts Frankfurt a.M. - ein, ist es nicht in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts - hier des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. - gelangt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461 Rn. 9 ff mwN).
  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 42/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an eine Einzelanweisung zur

    Auszug aus BGH, 27.10.2016 - III ZR 417/15
    Diese Voraussetzung ist hier allerdings bereits deshalb nicht gegeben, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin angesichts der geschilderten Umstände der Übermittlung selbst Anlass gehabt hätte, am Folgetag den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht abzuklären; dies zumal vor dem Hintergrund, dass zu einer verlässlichen Ausgangskontrolle bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per Fax der Ausdruck eines Sendeberichts und die anschließende Kontrolle gehört, dass das Fax vollständig und rechtzeitig an die richtige Adresse (Fax-Nummer) übermittelt worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 10 mwN).
  • BVerfG, 09.10.2007 - 1 BvR 1784/05

    Verfassungsmäßigkeit der Behandlung einer durch Telefaxschreiben an einen

    Auszug aus BGH, 27.10.2016 - III ZR 417/15
    Der Hinweis der Klägerin, die im Übrigen dieses Thema erstmals in der Nichtzulassungsbeschwerde anspricht, auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2007 (NJW-RR 2008, 446) und des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2013 (VI ZB 27/12, VersR 2013, 879) geht fehl.
  • BGH, 23.04.2013 - VI ZB 27/12

    Wahrung der Rechtsmittelfrist: Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes bei

    Auszug aus BGH, 27.10.2016 - III ZR 417/15
    Der Hinweis der Klägerin, die im Übrigen dieses Thema erstmals in der Nichtzulassungsbeschwerde anspricht, auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2007 (NJW-RR 2008, 446) und des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2013 (VI ZB 27/12, VersR 2013, 879) geht fehl.
  • BGH, 19.03.2013 - VI ZB 68/12

    Berufungs- und Berufungsbegründungsfristversäumung nach Prozesskostenhilfegesuch:

    Auszug aus BGH, 27.10.2016 - III ZR 417/15
    Insoweit ist lediglich Folgendes anzumerken: Zwar steht die Versäumung dieser Frist ausnahmsweise der Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn die Versäumung ausschließlich im Verantwortungsbereich des Gerichts liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651, 1652 f; vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 10 und vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15, NJW-RR 2016, 638 Rn. 7 f).
  • OLG Frankfurt, 09.09.2013 - 1 U 96/13

    Berufungsschrift für Oberlandesgericht an Fax-Nr. ausschließlich des

    Auszug aus BGH, 27.10.2016 - III ZR 417/15
    Im vorliegenden Verfahren ist zwischen den Parteien aber unstreitig, dass entsprechend dem Inhalt des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 9. September 2013 (1 U 96/13, juris Rn. 1) bereits seit April 2008 andere Regeln gelten, d.h. die vormaligen Geschäftsordnungsbestimmungen aufgehoben und bestimmte Faxnummern nunmehr ausschließlich bestimmten Gerichten - d.h. hier die Nummer mit den Endziffern 6050 nur dem Landgericht und die Nummer mit den Endziffern 2976 nur dem Oberlandesgericht - zugewiesen sind.
  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 12/03

    Berufungsfrist bei Abweichung des verkündeten Originalurteils von der

    Auszug aus BGH, 27.10.2016 - III ZR 417/15
    Insoweit ist lediglich Folgendes anzumerken: Zwar steht die Versäumung dieser Frist ausnahmsweise der Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn die Versäumung ausschließlich im Verantwortungsbereich des Gerichts liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651, 1652 f; vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 10 und vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15, NJW-RR 2016, 638 Rn. 7 f).
  • OLG Frankfurt, 27.10.2015 - 10 U 143/13

    Umfang der Beweiskraft des gerichtlichen Eingangsstempels auf einem Telefax

    Auszug aus BGH, 27.10.2016 - III ZR 417/15
    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2015 - 10 U 143/13 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 95/17

    Beginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche wegen

    Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Schriftsatz zwar an das zuständige Gericht adressiert, aber per Telefax irrtümlich an ein anderes Gericht übermittelt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461 Rn. 9 und vom 27. Oktober 2016 - III ZR 417/15, juris Rn. 8).

    Denn insoweit gilt eine solche gemeinsame Faxannahmestelle als Geschäftsstelle aller angeschlossenen Gerichte (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461 Rn. 10 f. und vom 27. Oktober 2016 - III ZR 417/15, juris Rn. 5 ff.).

    Danach wäre auch bei Existenz einer gemeinsamen Einlaufstelle für die Briefpost das Telefax des Klägers ausschließlich in die Verfügungsgewalt des unzuständigen Amtsgerichts gelangt, wenn zwar eine gemeinsame Posteingangsstelle bestünde, aber nicht zugleich gemeinsame Telefaxanschlüsse eingerichtet worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 417/15, juris Rn. 8).

  • BGH, 15.09.2020 - VI ZB 60/19

    Was muss bei einer Fax-Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes beachtet

    Gelingt es ihm trotz zahlreicher Anwählversuche nicht, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, so hat er aus einer allgemein zugänglichen Quelle - wie etwa der Startseite des Internetauftritts des Berufungsgerichts - eine weitere Telefaxnummer des Gerichts in Erfahrung zu bringen und den Schriftsatz an dieses Empfangsgerät zu versenden (BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16, MDR 2017, 1203, 1204, Rn. 13; vom 27. Oktober 2016 - III ZR 417/15, NJOZ 2017, 1367, 1369, Rn. 15; vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516, 3517, Rn. 11; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl., ZPO § 233 Rn. 158; Musielak/Voit/Grandel, 17. Aufl., ZPO § 233 Rn. 49; BeckOK ZPO/Wendtland, 37. Ed. 1. Juli 2020, ZPO § 233 Rn. 34; krit. Stein/Jonas/Roth, 23. Aufl., ZPO § 233 Rn. 52).
  • OLG Frankfurt, 26.07.2018 - 5 U 47/18
    Dass seit April 2008 andere Regeln gelten und die vormaligen Geschäftsordnungsbestimmungen betreffend gemeinsame Faxnummern aufgehoben sind, ist im Übrigen sogar allgemein bekannt unter Berücksichtigung des - veröffentlichten - Beschlusses des BGH vom 27. Oktober 2016 - III ZR 417/15 -, juris, Rz. 7 = NJ 2016, 508-510 (red. Leitsatz und Gründe).
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