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   BGH, 27.10.2017 - V ZR 8/17   

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https://dejure.org/2017,52887
BGH, 27.10.2017 - V ZR 8/17 (https://dejure.org/2017,52887)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2017 - V ZR 8/17 (https://dejure.org/2017,52887)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17 (https://dejure.org/2017,52887)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 906 Abs 2 S 2 BGB, § 15 NachbG SN vom 11.11.1997
    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für erhöhten Reinigungsaufwand infolge Laubabwurfs von grenzabstandsverletzenden Bäumen nach Ablauf der Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs

  • IWW

    § 1004 Abs. 1, § ... 906 BGB, § 242 BGB, § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 1004 Abs. 1 BGB, § 862 BGB, § 906 Abs. 1, 2 BGB, § 906 Abs. 1 BGB, § 561 ZPO, § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 906 Abs. 2 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 906 Abs. 2 S. 2
    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Bäumen mit zu geringem Grenzabstand

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs; Ausgleich des erhöhten Reinigungsaufwands infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Bäumen; Beschränkung der Revisionszulassung

  • rabüro.de

    Zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen erhöhten Reinigungsaufwand bezüglich, Laub, Nadeln, Früchte

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Laubabfalls durch den Grenzabstand verletzende Bäume nach Ablauf der Ausschlussfrist für deren Beseitigung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Unterschreitung der Abstandsflächen von Bäumen zum Nachbargrundstück können Entshädigungn wegen erhöhtem Laubbefall begründen; § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB

  • rewis.io

    Nachbarrecht: Ausgleichsanspruch für erhöhten Reinigungsaufwand infolge Laufabwurfs von grenzabstandsverletzenden Bäumen nach Ablauf der Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 906 Abs. 2 S. 2
    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den Eigentümer von Bäumen bei duldungspflichtiger Nichteinhaltung des Grenzabstands

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 906 Abs. 2 S. 2
    Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs; Ausgleich des erhöhten Reinigungsaufwands infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Bäumen; Beschränkung der Revisionszulassung

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs; Ausgleich des erhöhten Reinigungsaufwands infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Bäumen; Beschränkung der Revisionszulassung

  • datenbank.nwb.de

    Nachbarrecht: Ausgleichsanspruch für erhöhten Reinigungsaufwand infolge Laufabwurfs von grenzabstandsverletzenden Bäumen nach Ablauf der Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geldausgleich für Laub vom Nachbarn!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch für erhöhten Reinigungsaufwand infolge Laufabwurfs von grenzabstandsverletzenden Bäumen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Entschädigung für Laubplage

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Anspruch auf Ausgleich: Laub vom Nachbarn

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Finanzieller Ausgleich für Laub aus Nachbars Garten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nachbar kann erhöhten Reinigungsaufwand wegen eines Baumes geltend machen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für erhöhten Reinigungsaufwand infolge Laubabwurfs von grenzabstandsverletzenden Bäumen nach Ablauf der Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Geldausgleich für Laub vom Nachbarn

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Geldausgleich für Laub vom Nachbarn

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geldausgleich für Laub vom Nachbarn

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachbarrecht: Ansprüche bei grenzständiger Bepflanzung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausgleich für Laubfall

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch auf Laubrente trotz fehlenden Anspruchs auf Beseitigung oder Zurückschneiden der Grenzbäume - Kein Beseitigungs- bzw. Rückschnittanspruch aufgrund Ablaufs der landesnachbarrechtlichen Ausschlussfrist

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 906 BGB
    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei störenden Bäumen

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei rechtlicher Unmöglichkeit II (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Geldausgleich für Laub vom Nachbarn! (IMR 2018, 118)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1010
  • MDR 2018, 402
  • NZM 2018, 241
  • ZMR 2018, 470
  • VersR 2018, 367
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03

    Kiefern in Nachbars Garten

    Auszug aus BGH, 27.10.2017 - V ZR 8/17
    Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Beseitigung oder Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 14. November 2003, V ZR 102/03, BGHZ 157, 33).

    Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die Revision zuzulassen, in den Urteilsgründen darauf gestützt, dass es im Hinblick auf den von den Klägern geltend gemachten Zahlungsanspruch von dem Urteil des Senats vom 14. November 2013 (V ZR 102/03) abweiche, das bei einem vergleichbaren Sachverhalt einen auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gestützten Ausgleichsanspruch zuerkannt habe.

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog) gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 862 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 55/15, NJW-RR 2016, 588 Rn. 20 mwN; Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 44 f.).

    b) Wie der Senat zudem bereits entschieden hat (Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 45), kann auch dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Beseitigung oder Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen kann, für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zustehen.

    Entfernung oder Kürzung der Bäume kann der Nachbar jedoch wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist nicht mehr verlangen; er muss das Höhenwachstum der Bäume dulden (Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 45 zu § 54 Abs. 2 Nds.NRG).

    Die Überlegung des Berufungsgerichts (vgl. auch Roth, LMK 2004, 64, 65; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 906 Rn. 37), der Eigentümer habe es selbst in der Hand gehabt, den Baumwuchs als Ursache der Beeinträchtigungen zu verhindern, veranlasst keine abweichende Beurteilung.

    a) Während das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen zu den "ähnlichen Einwirkungen" im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört (Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 45), stellt der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück keine derartige Einwirkung dar (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14, NJW-RR 2015, 1425 Rn. 15 mwN).

    Dass wegen Fristablaufs nicht mehr die Beseitigung oder das Zurückschneiden der Bäume auf die zulässige Höhe verlangt werden kann, hat nicht zur Folge, dass der Bewuchs nunmehr ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 42 f.).

    Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt jedenfalls dann vor, wenn - so der Vortrag der Kläger - das von den Bäumen des Beklagten abfallende Laub dazu führt, dass die Dachrinnen und die Abläufe an ihrem Haus häufiger als es sonst nötig wäre gereinigt werden müssten (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 42 f.).

    Zwar kommt es nach der Rechtsprechung des Senats bei der gebotenen Abwägung auch darauf an, in welchem Verhältnis der von dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer behauptete zusätzliche Reinigungsaufwand zu dem Aufwand steht, den er für die Reinigung seines Grundstücks von Laub und ähnlichem sowieso hat (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 42 f.).

  • BGH, 13.01.2017 - V ZR 138/16

    Wohnungseigentum: Stimmberechtigung eines Wohnungseigentümers für die

    Auszug aus BGH, 27.10.2017 - V ZR 8/17
    Es genügt aber, wenn sich die Beschränkung aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils klar und eindeutig ergibt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16, NZM 2017, 418 Rn. 11 mwN).

    Sie setzt voraus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16, NZM 2017, 418 Rn. 13, BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 17).

  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

    Auszug aus BGH, 27.10.2017 - V ZR 8/17
    Hierfür gibt es keine Grundlage (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91 , BGHZ 120, 239, 252 ).
  • BGH, 02.06.2017 - V ZR 230/16

    Heckenhöhe bei Grundstücken in Hanglage

    Auszug aus BGH, 27.10.2017 - V ZR 8/17
    Ausgeschlossen ist hiernach der Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt der Bäume, der dem Nachbarn bereits alleine wegen der Missachtung der Grenzabstandsregelungen eingeräumt wird; auf eine konkrete Beeinträchtigung des Eigentums kommt es insoweit nicht an (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 130/09, NJW-RR 2010, 807 Rn. 24; Urteil vom 2. Juni 2017 - V ZR 230/16, juris Rn. 18).
  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 39/15

    PC mit Festplatte I - Gerätevergütung: Technische Eignung und erkennbare

    Auszug aus BGH, 27.10.2017 - V ZR 8/17
    Sie setzt voraus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16, NZM 2017, 418 Rn. 13, BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 17).
  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 130/09

    Pflicht des Zustandsstörers zur Beseitigung einer Störung: Rückschnitt einer

    Auszug aus BGH, 27.10.2017 - V ZR 8/17
    Ausgeschlossen ist hiernach der Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt der Bäume, der dem Nachbarn bereits alleine wegen der Missachtung der Grenzabstandsregelungen eingeräumt wird; auf eine konkrete Beeinträchtigung des Eigentums kommt es insoweit nicht an (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 130/09, NJW-RR 2010, 807 Rn. 24; Urteil vom 2. Juni 2017 - V ZR 230/16, juris Rn. 18).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 229/14

    Verschattung eines Grundstücks durch Bäume des Nachbarn

    Auszug aus BGH, 27.10.2017 - V ZR 8/17
    a) Während das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen zu den "ähnlichen Einwirkungen" im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört (Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 45), stellt der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück keine derartige Einwirkung dar (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14, NJW-RR 2015, 1425 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 18.12.2015 - V ZR 55/15

    Haftung des Grundstückseigentümers bei Beschädigung einer auf dem

    Auszug aus BGH, 27.10.2017 - V ZR 8/17
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog) gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 862 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 55/15, NJW-RR 2016, 588 Rn. 20 mwN; Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 44 f.).
  • BGH, 20.09.2019 - V ZR 218/18

    Kein Anspruch auf Beseitigung von Birken auf dem Nachbargrundstück bei Einhaltung

    Hält der Grundstückseigentümer die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen ein, hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks wegen der Beeinträchtigungen durch die von den Anpflanzungen ausgehenden natürlichen Immissionen weder einen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in unmittelbarer Anwendung noch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 analog (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190).

    An der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines Grundstücks fehlt es, wenn die in dem jeweils einschlägigen Landesnachbarrechtsgesetz vorgeschriebenen Grenzabstände für Anpflanzungen nicht eingehalten sind (Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 43; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190 Rn. 11).

    Dies war in den bislang von dem Senat entschiedenen Fällen jedenfalls deshalb zu bejahen, weil die Bäume unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen unterhalten wurden und sich die Nutzung des Grundstücks deshalb nicht mehr im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hielt (Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 43; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190 Rn. 18).

    Soweit dem Urteil des Senats vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17 (ZfIR 2018, 190 Rn. 12) Abweichendes entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten.

  • BGH, 19.07.2019 - V ZR 177/17

    Zu Duldungspflichten privater Waldeigentümer hinsichtlich ausgewilderter Wisente

    Soweit es um naturschutzrechtliche Belange geht, ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen, falls das Naturschutzrecht dem Störer verbietet, die Einwirkung auf das Grundstück des Gestörten zu unterlassen oder abzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 252; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190 Rn. 21).
  • BGH, 06.07.2018 - V ZR 115/17

    Vollstrecken des Titelgläubigers nach Abtretung der Grundschuld gegen den

    Es genügt aber, wenn sich die Beschränkung aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils klar und eindeutig ergibt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16, NZM 2017, 418 Rn. 11 mwN; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190 Rn. 7).

    Diese Teilzulassung ist wirksam, denn der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden, und nach einer Zurückverweisung geriete eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16, NZM 2017, 418 Rn. 13; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190 Rn. 8; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 17).

  • OLG Karlsruhe, 02.03.2023 - 12 U 165/22

    Nachbarschutz in Baden-Württemberg: Ausschlussfrist für einen Anspruch auf

    Geht es allein um die Abwehr von Einwirkungen durch das Abfallen von Laub, Nadeln oder Pflanzenteilen, so steht die Verjährung des landesrechtlichen Beseitigungsanspruchs dem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Entfernung der Bäume entgegen (vgl. BGH, Urteile vom 14.11.2003 - V ZR 102/03, juris Rn. 31; vom 27.10.2017 - V ZR 8/17, juris Rn. 11; Sponheimer, in: Beck-OGK, Stand: 01.11.2022, § 1004 Rn. 28; Thole, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 1004 Rn. 128).

    Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Beseitigung nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen (BGH, Urteil vom 27.10.2017 - V ZR 8/17, juris, Leitsatz; vom 14.11.2003 - V ZR 102/03, juris Leitsatz 5).

  • BGH, 10.04.2018 - VIII ZR 247/17

    Zulässigkeit der Revision: Beschränkung der Revisionszulassung durch das

    Es ist auszuschließen, dass das Berufungsgericht im Falle einer Zurückverweisung der Sache (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, VersR 2018, 367 Rn. 8; Beschlüsse vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 8 mwN; vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 4 mwN) bezüglich der Frage der Begründetheit des Unterlassungsklageantrags zu 3 zu einem mit der Stattgabe der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 nicht zu vereinbarenden Ergebnis gelangt.
  • OLG Hamm, 18.11.2021 - 24 U 74/16

    Abdrift von Pflanzenschutzmitteln?

    Analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, wenn von einem Grundstück eine Einwirkung auf das benachbarte Grundstück ausgeht, diese Einwirkung rechtswidrig ist und deshalb nicht geduldet zu werden braucht, der betroffene Eigentümer oder Besitzer aber aus besonderen Gründen gehindert ist, diese Einwirkung gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB zu unterbinden, und er dadurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2020 - V ZR 193/19 - NJW-RR 2021, 610; BGH, Urteil vom 09. Februar 2018 - V ZR 311/16 - NJW 2018, 1542; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17 - NJW 2018, 1010; BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02 - NJW 2003, 2377; BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 389/99 - NJW 2001, 1865; BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - III ZR 198/98 - NJW 1999, 3633; BGH, Urteil vom 02. März 1984 - V ZR 54/83 - NJW 1984, 2207; LG Frankenthal, Urteil vom 17. April 2018 - 4 O 383/15 - zitiert nach juris).

    Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt voraus, dass der Beklagte zu 1) für die Eigentumsbeeinträchtigung durch Einwirkung des Mittels Pendimethalin auf das Feld des Kläger C verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17 - NJW 2018, 1010).

  • BGH, 27.10.2023 - V ZR 43/23

    Über undichtes Terrassendach muss aufgeklärt werden!

    Sie muss dann jedoch klar und eindeutig daraus hervorgehen (Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, NJW 2018, 1010 Rn. 7 mwN).
  • LG Frankenthal, 22.11.2022 - 8 O 66/21

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Ersatz eines landwirtschaftlichen

    Der Beklagte ist passivlegitimiert, auch wenn der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB voraussetzt, dass der in Anspruch genommene Grundstückseigentümer für die Eigentumsbeeinträchtigung verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17 -, Rn. 18, juris; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 73).
  • BGH, 20.07.2018 - V ZR 130/17

    Besichtigungsanspruch des mitwirkenden Darstellers eines Dokumentarfilms vor

    Es genügt aber, wenn sie sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils klar und eindeutig ergibt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16, NZM 2017, 418 Rn. 11 mwN; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190 Rn. 7).
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