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   BGH, 27.10.2020 - 3 StR 338/20   

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https://dejure.org/2020,38191
BGH, 27.10.2020 - 3 StR 338/20 (https://dejure.org/2020,38191)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2020 - 3 StR 338/20 (https://dejure.org/2020,38191)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2020 - 3 StR 338/20 (https://dejure.org/2020,38191)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einbeziehen der den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung bei der Prüfung des minder schweren Falles des Totschlags neben den allgemeinen Strafzumessungsumständen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 212 Abs. 1 ; StGB § 213 Alt. 2
    Einbeziehen der den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung bei der Prüfung des minder schweren Falles des Totschlags neben den allgemeinen Strafzumessungsumständen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.03.2018 - 3 StR 530/17

    Darstellungsmangel bei der Gesamtstrafenbildung wegen fehlender Mitteilung des

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - 3 StR 338/20
    Insoweit ist für die Prüfung der Gesamtstrafenbildung der Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils maßgebend (s. BGH, Beschluss vom 6. März 2018 - 3 StR 530/17, StV 2018, 489 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 11.02.2015 - 1 StR 629/14

    Minder schwerer Fall des Totschlags (Verhältnis zu gesetzlich vertypten

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - 3 StR 338/20
    Danach ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass das Tatgericht bei der Prüfung des minder schweren Falles neben den allgemeinen Strafzumessungsumständen zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einbezogen hat (vgl. zu den Maßstäben st. Rspr., etwa BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 1 StR 629/14, BGHR StGB § 213 Alternative 2 Verneinung 4 Rn. 9 f.; vom 14. November 2014 - 3 StR 392/14, juris Rn. 3).
  • BGH, 14.11.2014 - 3 StR 392/14

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung des minder schweren Falls beim Totschlag (zusätzliche

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - 3 StR 338/20
    Danach ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass das Tatgericht bei der Prüfung des minder schweren Falles neben den allgemeinen Strafzumessungsumständen zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einbezogen hat (vgl. zu den Maßstäben st. Rspr., etwa BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 1 StR 629/14, BGHR StGB § 213 Alternative 2 Verneinung 4 Rn. 9 f.; vom 14. November 2014 - 3 StR 392/14, juris Rn. 3).
  • BGH, 03.11.2015 - 4 StR 407/15

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung: letztes Urteil, in dem

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - 3 StR 338/20
    Als eine frühere Verurteilung gilt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB das letzte tatgerichtliche Sachurteil oder ein ihm gleichstehendes Erkenntnis, das sich mit der Schuld und/oder zumindest noch einem Teil der Straffrage befasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 - 4 StR 347/19, NJW 2020, 2202 Rn. 4 mwN; vom 3. November 2015 - 4 StR 407/15, juris Rn. 8; vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69).
  • BGH, 30.06.1960 - 2 StR 147/60

    Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe - Zum Begriff der "früheren

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - 3 StR 338/20
    Als eine frühere Verurteilung gilt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB das letzte tatgerichtliche Sachurteil oder ein ihm gleichstehendes Erkenntnis, das sich mit der Schuld und/oder zumindest noch einem Teil der Straffrage befasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 - 4 StR 347/19, NJW 2020, 2202 Rn. 4 mwN; vom 3. November 2015 - 4 StR 407/15, juris Rn. 8; vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69).
  • BGH, 26.02.2020 - 4 StR 347/19

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Verurteilung zu einer vorbehaltenen

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - 3 StR 338/20
    Als eine frühere Verurteilung gilt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB das letzte tatgerichtliche Sachurteil oder ein ihm gleichstehendes Erkenntnis, das sich mit der Schuld und/oder zumindest noch einem Teil der Straffrage befasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 - 4 StR 347/19, NJW 2020, 2202 Rn. 4 mwN; vom 3. November 2015 - 4 StR 407/15, juris Rn. 8; vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69).
  • BayObLG, 23.12.2022 - 202 StRR 119/22

    Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot und weitere Strafzumessungsfehler bei

    Als eine frühere Verurteilung gilt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB das letzte tatgerichtliche Sachurteil oder ein ihm gleichstehendes Erkenntnis, das sich mit der Schuld und/oder zumindest noch einem Teil der Straffrage befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 14.09.2022 - 4 StR 287/22; 27.10.2020 - 3 StR 338/20, jew. bei juris; 26.02.2020 - 4 StR 347/19 = NJW 2020, 2202 = StraFo 2020, 381 = NStZ 2020, 601 = StV 2021, 44 = BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 2 Sachentscheidung 3).
  • BGH, 24.08.2021 - 3 StR 256/21

    Prüfung des minder schweren Falles beim schweren Raub (Gesamtbetrachtung;

    Danach ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass das Tatgericht bei der Prüfung des minder schweren Falles neben den allgemeinen Strafzumessungsumständen zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einbezogen hat (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86, BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 2 Strafrahmenwahl 1; Beschlüsse vom 26. Februar 2019 - 1 StR 14/19, NStZ 2019, 472 Rn. 7; vom 27. Oktober 2020 - 3 StR 338/20, juris Rn. 6; jeweils mwN).
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