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   BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 4/20   

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https://dejure.org/2020,38194
BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 4/20 (https://dejure.org/2020,38194)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2020 - RiZ(R) 4/20 (https://dejure.org/2020,38194)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2020 - RiZ(R) 4/20 (https://dejure.org/2020,38194)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • stroemer.de

    Rüge eines Richters wegen politischer Meinungsäußerung in Urteil

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht in Form eines Vorhalts wegen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit; Darlegen der persönlichen politischen Meinung des entscheidenden Richters in der vorgehaltenen Urteilspassage eines Strafurteils wegen Volksverhetzung

  • rewis.io

    Dienstaufsichtliche Maßnahme gegen einen Richter in Sachsen: Zweckentfremdung eines Strafurteils für die persönliche politische Auffassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SächsRiG § 45 Abs. 2; GG Art. 97 Abs. 1
    Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht in Form eines Vorhalts wegen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit; Darlegen der persönlichen politischen Meinung des entscheidenden Richters in der vorgehaltenen Urteilspassage eines Strafurteils wegen Volksverhetzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Richterliche Unabhängigkeit

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Persönliche Richtermeinung gehört nicht ins Urteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 459
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.06.1991 - RiZ(R) 3/91

    Überprüfung von Formulierungen in schriftlichen Urteilsgründen im Wege der

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 4/20
    Mit Blick auf Formulierungen in Entscheidungsgründen gilt danach: Eine den Inhalt einer richterlichen Entscheidung betreffende dienstaufsichtliche Maßnahme ist grundsätzlich unzulässig, soweit es nicht ausnahmsweise lediglich um Fragen geht, die dem Bereich der äußeren Ordnung angehören, das heißt dem Kernbereich der Rechtsfindung so weit entrückt sind, dass für sie die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG vernünftigerweise nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 1 [juris Rn. 8 m.w.N.]).

    Diese Voraussetzung liegt nicht erst dann vor, wenn die fragliche Passage der Entscheidung zur Rechtfertigung ihres Ergebnisses unerlässlich ist, es genügt, dass sie die Entscheidung mitbestimmt (BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 2 a [juris Rn. 10 m.w.N.]).

    Im Zweifelsfall ist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 1 [juris Rn. 8 m.w.N.]).

  • BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17

    Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter: Beeinträchtigung der richterlichen

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 4/20
    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 18; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21).

    Aus den genannten Grundsätzen ist in der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes gefolgert worden, dass etwa richterliche Äußerungen, die sich in der Herabwürdigung von Verfahrensbeteiligten oder Kollegen erschöpfen und mit der eigentlichen Rechtsfindung in keinem Zusammenhang stehen, der Dienstaufsicht zugänglich sein können (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 27; vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 21).

    Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 20 m.w.N. [zum Inhalt dienstlicher Äußerungen]; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 25 m.w.N. [zum Inhalt dienstlicher Beurteilungen]).

  • BGH, 26.07.2017 - RiZ(R) 3/16

    Würdigung einer Formulierung in einer dienstlichen Beurteilung mit Blick auf eine

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 4/20
    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 18; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21).

    Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 20 m.w.N. [zum Inhalt dienstlicher Äußerungen]; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 25 m.w.N. [zum Inhalt dienstlicher Beurteilungen]).

  • BGH, 17.10.1977 - RiZ(R) 2/77

    Zur dienstaufsichtlichen Beanstandung der mündlichen Urteilsbegründung

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 4/20
    Insoweit ist es zwar nicht unmöglich, auch bei richterlichen Entscheidungen in der Ausdruckweise ein Formelement zu sehen, das sich vielfach vom Inhalt abheben lässt, und auf der Grundlage dieser Unterscheidung "verbale Exzesse" dem äußeren Ordnungsbereich mit der Folge zuzuweisen, dass sie der Dienstaufsicht unterfallen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R) 2/77, NJW 1978, 824 unter II 3 a [juris Rn. 26 m.w.N.]).

    In einem solchen Fall sind Maßnahmen der Dienstaufsicht nur bei einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung möglich (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R) 2/77 aaO).

  • BGH, 22.02.2006 - RiZ(R) 3/05

    Umfang der Dienstaufsicht über einen Richter; Beanstandung einer Äußerung in der

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 4/20
    Aus den genannten Grundsätzen ist in der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes gefolgert worden, dass etwa richterliche Äußerungen, die sich in der Herabwürdigung von Verfahrensbeteiligten oder Kollegen erschöpfen und mit der eigentlichen Rechtsfindung in keinem Zusammenhang stehen, der Dienstaufsicht zugänglich sein können (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 27; vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 21).
  • BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 4/14

    Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 4/20
    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 18; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2015 - 6 A 2112/14

    Anforderungen an die Ermittlung der Eignung eines Bewerbers um das Amt eines

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 4/20
    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 18; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21).
  • BGH, 21.01.2021 - 4 StR 83/20

    Freispruch eines Richters vom Vorwurf der Rechtsbeugung bestätigt

    Der Angeklagte durfte das gerichtliche Verfahren nicht zweckentfremden, um persönliche justizpolitische Überzeugungen zu transportieren (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - RiZ (R) 4/20).
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