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   BGH, 27.11.1961 - 4 StR 408/61   

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https://dejure.org/1961,3559
BGH, 27.11.1961 - 4 StR 408/61 (https://dejure.org/1961,3559)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1961 - 4 StR 408/61 (https://dejure.org/1961,3559)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1961 - 4 StR 408/61 (https://dejure.org/1961,3559)
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  • BGH, 31.08.1951 - 4 StR 427/51
    Auszug aus BGH, 27.11.1961 - 4 StR 408/61
    Es mag dahin stehen, ob die Ermessensentscheidung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 StPO, wie in BGH NJW 1952, 233 Nr. 30 angenommen, nur in Form einer verkündeten Entscheidung ergehen kann und ob das Unterbleiben einer solchen ausdrücklichen Entscheidung immer den Verdacht rechtfertigt, das Gericht habe über die Vereidigung des Sachverständigen nicht befunden.
  • BGH, 01.10.1953 - 4 StR 120/53

    Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Verfassung der

    Auszug aus BGH, 27.11.1961 - 4 StR 408/61
    Nach ständiger Rechtsprechung (u.a. RGSt 56, 66) ist § 57 StPO, der nach § 72 StPO auf Sachverständige entsprechend anzuwenden ist, eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Revision nicht begründet (ebenso z.B. BGH 4 StR 120/53 vom 1. Oktober 1953, 4 StR 136/57 vom 9. Mai 1957).
  • BGH, 05.11.1953 - 3 StR 504/53
    Auszug aus BGH, 27.11.1961 - 4 StR 408/61
    Im Hinblick auf § 42 m Abs. 2 und 3 StGB hat der Senat den Absatz 4 des Urteilssatzes neu gefaßt (vgl. BGHSt 5, 168, 177 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53]; 179, 183; BGH VRS 6, 440, 444).
  • BGH, 09.05.1957 - 4 StR 136/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.11.1961 - 4 StR 408/61
    Nach ständiger Rechtsprechung (u.a. RGSt 56, 66) ist § 57 StPO, der nach § 72 StPO auf Sachverständige entsprechend anzuwenden ist, eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Revision nicht begründet (ebenso z.B. BGH 4 StR 120/53 vom 1. Oktober 1953, 4 StR 136/57 vom 9. Mai 1957).
  • BGH, 22.12.1961 - 4 StR 365/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.11.1961 - 4 StR 408/61
    Denn nach der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft, der die Verteidigung nicht widersprochen hat, sagt Prof. Dr. U. fast täglich in Sitzungen aller Rechtszüge unter Berufung auf seinen allgemein geleisteten Sachverständigeneid über "Blutalkoholgehalte" aus, was allen Verfahrensbeteiligten (gemeint ist: den beruflich bei Gericht Tätigen) bekannt ist (diese Erklärung wird durch die z.Zt. beim Senat anhängige Sache 4 StR 365/61 des Landgerichts Saarbrücken, in der Prof. Dr. U. ebenfalls als Gutachter tätig war und in der er die Richtigkeit seines Gutachtens unter Berufung auf den allgemein geleisteten Sachverständigeneid versichert hat, bestätigt).
  • RG, 06.05.1921 - 241/21

    1. Ist eine nichtige schriftliche Auslobung eine unter § 267 StGB. fallende

    Auszug aus BGH, 27.11.1961 - 4 StR 408/61
    Nach ständiger Rechtsprechung (u.a. RGSt 56, 66) ist § 57 StPO, der nach § 72 StPO auf Sachverständige entsprechend anzuwenden ist, eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Revision nicht begründet (ebenso z.B. BGH 4 StR 120/53 vom 1. Oktober 1953, 4 StR 136/57 vom 9. Mai 1957).
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